03.06.2026

Trotz Unterschrift kein wirksamer Küchenkauf im Möbelhaus

Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer und Kunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist: Wirksam ist die Bestellung nur, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteile der Küche besteht. Bleiben Zweifel, was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt, ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen.

LG Frankenthal (Pfalz) v. 8.5.2026 - 2 S 132/24
Der Sachverhalt:
Eine Frau aus Neustadt besuchte während sog. Küchenaktionstage ein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sie unterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit der Bezeichnung "Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche". In der Folge lehnte die Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie habe sich während der Verkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin ein Viertel des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung sei eine Küche zu einem Gesamtpreis von mehr als 12.000 € verbindlich gekauft worden.

Bereits das AG gab der Kundin Recht und wies die Klage in erster Instanz ab. Dem hat sich das LG in dem von dem Möbelhaus angestrengten Berufungsverfahren nunmehr angeschlossen. Die Berufung wurde nach entsprechendem Hinweisbeschluss des LG zurückgenommen; die Entscheidung des AG ist somit rechtskräftig.

Die Gründe:
Dem Möbelhaus steht kein Schadensersatz zu, weil ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist. Denn über wesentliche Bestandteile der Einbauküche hat man sich nicht geeinigt. So ergibt sich weder aus dem ausgefüllten Vertragsformular noch aus sonstigen Unterlagen, welche Elektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung "Miele-Set" oder der Verweis auf Sonderpreislisten ist dafür nicht ausreichend, sondern viel zu ungenau. Auch für den genauen Kaufpreis ist der Verweis auf verwendete Preislisten zu unbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.

Zwar muss nicht jedes einzelne Teil der Einbauküche bezeichnet werden. Der Vertrag muss den Inhalt aber zumindest in den wesentlichen Punkten festlegen und darf keine erheblichen Lücken aufweisen.

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LG Frankenthal (Pfalz) PM vom 29.5.2026