27.07.2026

Tücken beim Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung

Wer als privat krankenversicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig wird, kann binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die private Krankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist aber unwirksam, wenn man dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer hierzu in Textform aufgefordert hat.

AG München v. 27.1.2026 - 173 C 16441/25
Der Sachverhalt:
Eine private Krankenversicherung aus München verklagte einen Versicherten aus München vor dem AG auf Zahlung noch ausstehender Beiträge für die Zeit von 1.1.2023 bis 30.6.2023 i.H.v. insgesamt 602,70 €. Dies, obwohl der Münchner mit Schreiben vom 4.2.2022 rückwirkend die Kündigung seiner privaten Krankenversicherung erklärte, da er seit 1.1.2022 nach den gesetzlichen Vorgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet war.

Die private Krankenversicherung mahnte jedoch dennoch wiederholt Versicherungsbeiträge an und stellte den Münchner schließlich in einen Notlagentarif um. Erst mit Schreiben vom 15.2.2024 bestätigte die private Krankenversicherung den Eingang der Kündigung zum 1.1.2022 und forderte den Münchner auf, binnen zwei Wochen eine Bestätigung der gesetzlichen Krankenversicherung über seine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse vorzulegen. Andernfalls sei die Kündigung vom 4.2.2022 unwirksam. Dem kam der Münchner jedoch erst zum 12.8.2024 nach.

Die Versicherung ging davon aus, dass bis dahin ein Versicherungsvertrag bestand und die Versicherungsprämien nach dem Notlagentarif geschuldet seien.

Das AG gab der Versicherung in vollem Umfang Recht und verurteilte den Münchner zur Zahlung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein privater Krankenversicherungsvertrag. Dieser Vertrag war für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht wirksam gekündigt. Es mag zwar sein, dass der Beklagte seinen Krankenversicherungsvertrag gekündigt hat, allerdings hat er der Klägerin nicht fristgerecht den Nachweis über den Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht.

In § 205 Abs. 2 VVG ist Folgendes geregelt: Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.

Damit ist gesetzlich geregelt, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn der Beklagte der Klägerin nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 15.2.2024 aufgefordert, den Nachweis der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Der Beklagte hat weder vorgetragen noch dargelegt, dass er der Klägerin den Nachweis übersendet hat. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 12.8.24 geht vielmehr hervor, dass die Übersendung erst am 12.8.24 erfolgte. Damit war die Kündigung unwirksam. Der Beklagte ist daher verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

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AG München PM Nr. 25 vom 20.7.2026