07.05.2026

Überflutung beim Ostsee-Hochwasser im Oktober 2023 war versicherungsrechtlich eine Sturmflut

Die Klausel in einer Elementarversicherung, wonach sich die Versicherung gegen Überschwemmung (wie etwa auch Ziffer A. § 4 Nr. 4 a) aa) VGB 2008 und 2010) nicht auf Schäden durch "Sturmflut" und/oder die "Ausuferung von Nord- und Ostsee" erstreckt, zielt erkennbar auf den Ausschluss von Schadensereignissen, die nicht lediglich zu punktuellen Schäden, sondern in der betroffenen Region zeitgleich nahezu flächendeckend zu einer erheblichen Vielzahl von Schadensfällen von jeweils erheblichen Ausmaßen zu führen pflegen. Sie erfasst ohne Rücksicht auf die Mitwirkung der Gezeiten ("Flut") sämtliche Fälle übertretenden Seehochwassers und auch Überschwemmungen an der Schlei als einem Meeresarm und damit Teil der Ostsee.

OLG Schleswig-Holstein v. 4.5.2026 - 16 U 83/25
Der Sachverhalt:
Der Klägerin gehört eine Wohnanlage in Schleswig nahe der Schlei, die von dem Ostsee-Hochwasser am 20./21.10.2023 betroffen war. Ihren Schaden durch vollgelaufene Keller beziffert sie auf rd. 800.000,00 €. Die Klägerin hat bei der beklagten Versicherung eine Elementar-Versicherung abgeschlossen. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind danach Überschwemmungs-Schäden, die durch eine "Sturmflut" oder durch eine "Ausuferung von Nord- und Ostsee" verursacht werden.

Die Klägerin verlangt Versicherungsschutz. Sie argumentiert damit, dass zu einer "Sturmflut" nicht nur ein Sturm, sondern auch eine Flut im Sinne der Gezeiten gehöre. Von einer "Ausuferung" des Meeres könne nur entlang der Küstenlinie ausgegangen werden, nicht jedoch an einem weit ins Binnenland reichenden, eigenständigen Gewässer wie der Schlei.

Das LG wies die Klage ab. Umgangssprachlich werde beim Begriff der Sturmflut nicht danach unterschieden, ob ein Hochwasser allein durch auflandigen Wind oder durch ein Zusammenwirken von Wind und Tidenhub verursacht werde. Im Falle einer Sturmflut komme es nicht darauf an, ob der Schaden an der offenen Küstenlinie oder an Buchten und Meeresarmen entstehe. Zudem sei die Schlei auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherten als Meeresarm der Ostsee einzuordnen. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.

Die Gründe:
Die Klägerin kann von der Beklagten Leistungen aus der Gebäudeversicherung nicht verlangen und dementsprechend auch nicht die begehrte Feststellung. Es liegt zwar eine Überschwemmung i.S.d. Ziffer 3.5.1 der Versicherungsbedingungen vor. Indes ist gem. Ziffer 3.5.9.1. der Bedingungen die Deckung für die streitgegenständlichen Schäden ausgeschlossen.

Ein verständiger Versicherter versteht die Ausschlussklausel so, dass die Eintrittspflicht für ausgedehnte Naturkatastrophen durch Meereshochwasser ausgeschlossen wird. Eine Sturmflut ist "ein durch auflandigen Sturm bewirktes, außergewöhnlich hohes Ansteigen des Wassers an Meeresküsten und in Flussmündungen". Ein Mitwirken der Gezeiten ist nicht erforderlich, weil die auszuschließenden Schäden unabhängig davon eintreten, ob zu der großflächigen Überschwemmung neben dem Sturm auch die Tide beigetragen hat oder nicht.

Auch durch die weitere Ausschlussklausel - eine "Ausuferung" der See - sind sämtliche Seehochwasserfälle von dem Versicherungsausschluss erfasst. Eine Beschränkung auf die offene Küstenlinie gilt dabei nicht. Die deutsche Nord- und Ostseeküste ist durch eine Vielzahl von Einschnitten geprägt, beispielsweise die Mündungen von Ems, Weser und Elbe oder die Förden bei Kiel und Flensburg. Überflutungsschäden an diesen Einschnitten sind ebenfalls ausgeschlossen, weil das Ansteigen des Meeresspiegels alle zusammenhängenden Gewässerteile gleichermaßen betrifft.

Die Erkenntnis, dass die Schlei an der Ostsee "hängt" und ihr Wasserstand von den Windverhältnissen auf der Ostsee abhängig ist, ist einem durchschnittlichen Versicherten ohne weiteres möglich und für Bewohner der betroffenen Region offensichtlich. Auf die Entfernung Schleswigs von der offenen See kommt es ebenso wenig an wie für Kiel und Flensburg am Ende der jeweiligen Förde. Die Klauseln im Versicherungsvertrag sind üblich und ausreichend klar verständlich.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
VersR REPORT: Ausgewählte neue Rechtsprechung zur Sachversicherung
Peter Reusch, VersR 2026, 629
VERSR0089079

Aufsatz
"Es bedarf eines ganzheitlichen Ansatzes"
Markus Juppe, VW 2025, 54


Versicherungswirtschaft und VersR online
Das Modul Versicherungswirtschaft und -recht bündelt die führenden Fachzeitschriften Versicherungswirtschaft (VW) und Versicherungsrecht (VersR).

Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Rechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein