Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden anwaltlichen Gesellschafter der Anwaltssozietät
BGH v. 15.1.2025 - IX ZR 153/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger betraute die Beklagte, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, mit seiner anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren nebst Folgesachen. Die Sachbearbeitung erfolgte dabei durch die Partnerin der Beklagten Rechtsanwältin N. Diese und der weitere Partner Rechtsanwalt K kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft, zu der u.a. noch Rechtsanwalt Kr gehörte, zum 31.12.2021 und schieden nach Ablauf dieses Tages aus der Gesellschaft aus. Die Partner der Beklagten waren nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils allein vertretungsberechtigt. In § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags hieß es zum Fall der Kündigung der Gesellschaft durch einen Partner zudem: "Bei Rechtsanwaltsmandaten sind die Mandanten zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll (vgl. § 32 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte)."
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 7.12.2021 kam eine Verständigung über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten nicht zustande. Daraufhin ließen Rechtsanwältin N und Rechtsanwalt K ihren jeweiligen Mandanten, darunter auch dem Kläger, unter dem 12.12.2021 ein gleichlautendes Schreiben auf dem Postweg zukommen, in dem es u.a. hieß, der Mandant habe die Wahl zu entscheiden, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei bearbeitet oder ob es in der bisherigen Kanzlei durch einen anderen Sachbearbeiter bearbeitet werden solle. Dabei sicherten sie den Mandanten jeweils zu, dass bei einem Mandatsübergang schon angefallene Anwaltsgebühren nicht erneut anfielen.
Der im konkreten Fall sachbearbeitende Rechtsanwalt, im Fall des Klägers also Rechtsanwältin N, bot dem betroffenen Mandanten im eigenen Namen eine Vertragsübernahme an, während der jeweils nicht sachbearbeitende Anwalt, im Fall des Klägers mithin Rechtsanwalt K, mit seiner Unterschrift zugleich die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den bisherigen Sachbearbeiter für die Beklagte erklärte. Dazu führten sie aus, mit der durch den Mandanten mittels Ankreuzens in einem beigefügten, ebenfalls formularmäßigen Antwortschreiben getroffenen Wahl und seiner Unterschrift komme der Anwaltsvertrag mit dem zuvor sachbearbeitenden Rechtsanwalt zustande. Rechtsanwältin N erhielt von dem Kläger die von ihm unterschriebene Erklärung, wonach sie das Mandat ab dem 1.1.2022 weiterhin bearbeiten solle, unter dem 16.12.2021 per E-Mail zurück.
Mit E-Mail vom 14.12.2021 erklärte Rechtsanwalt Kr für die Beklagte gegenüber dem Kläger, diese sei mit einem Mandatsübergang nicht einverstanden und widerrufe die Zustimmungserklärung von Rechtsanwalt K. Das Familiengericht führte nachfolgend den Schriftverkehr weiterhin über die Beklagte und übersandte unter dem 28.2.2022 einen zuvor von Rechtsanwältin N für den Kläger verhandelten Vergleichsvorschlag an die Beklagte. Rechtsanwalt Kr bestätigte den Vergleich mit Schriftsatz vom 1.3.2022 und informierte darüber den Kläger. Die Beklagte meint, ihr stünden (auch) insoweit Gebührenansprüche zu. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass der ihn betreffende Anwaltsvertrag mit der Beklagten zum 1.1.2022 auf Rechtsanwältin N übergegangen sei. Ferner begehrt er die Herausgabe der entsprechenden Handakten von der Beklagten an sich, hilfsweise an Rechtsanwältin N. Schließlich beantragte er, die Beklagte zu verurteilen, die Entfernung einzelner Bestandteile der Handakten zu unterlassen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel anzudrohen.
AG und LG gaben der Klage statt, hinsichtlich der Handakten allerdings nur bezogen auf den Hilfsantrag. Auf die Rechtsmittel der Beklagten wies der BGH die Klage ab, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Entfernung von Bestandteilen der Handakten einschließlich einer Ordnungsmittelandrohung verurteilt wurde. Die weitergehende Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht angenommen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Anwaltsvertrag auf Rechtsanwältin N übergegangen ist
Die Mandatsübertragung stellt sich vorliegend allerdings nicht als drei -, sondern als zweiseitiger Vertrag zwischen dem Kläger als Mandanten und Rechtsanwältin N als neuer Vertragspartnerin dar. Diesem Vertragsübergang hat die Beklagte als bis dahin beauftragte Anwaltssozietät im Voraus durch Rechtsanwalt K im Wege der Einwilligung zugestimmt (§ 183 Satz 1 BGB). Die Beklagte hat die von ihr im Schreiben vom 12.12.2021 erklärte Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Die an den Kläger gerichtete E-Mail der Beklagten vom 14.12.2021 führt zu keinem wirksamen Widerruf.
Rechtsanwalt K hat die Beklagte bei seiner Zustimmungserklärung gem. § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten. Er war nach dem Partnerschaftsvertrag der Beklagten alleinvertretungsberechtigter Partner (§ 7 Abs. 3 PartGG a.F.). Die Überlegungen des LG zur Verneinung eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gem. §§ 138, 242 BGB treffen im Ergebnis zu. Die Zustimmungserklärung von Rechtsanwalt K ist weder gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen eines sittenwidrigen, kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N nichtig noch nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Hierfür ergeben sich weder aus dem Anschreiben an den Kläger noch aus den Umständen, die zur Vertragsübernahme führten, hinreichende Gründe. Vielmehr war die Beklagte nach dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag verpflichtet, dem Übergang des Vertrags auf die alleinige Sachbearbeiterin Rechtsanwältin N zuzustimmen. Dies folgt aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Der Anwaltsvertrag enthält keine Regelung darüber, welche Rechte dem Kläger zustehen, wenn der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt als Gesellschafter aus der Sozietät ausscheidet. Insoweit weist der Vertrag eine Regelungslücke auf. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Anwaltsvertrag ist nicht vereinbart worden, wie mit einem laufenden Vertrag zu verfahren ist, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt als Gesellschafter aus der von dem Mandanten beauftragten Sozietät ausscheidet und seine anwaltliche Tätigkeit fortführt, der Mandant aber weiterhin durch ihn anwaltlich betreut werden will. Ist die ursprünglich beauftragte Sozietät mit einem Vertragsübergang nicht einverstanden, besteht ein regelungsbedürftiger Interessenkonflikt.
Die ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist im Wege ergänzender Auslegung des Vertrags zu schließen. Danach ist eine Anwaltssozietät bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist. Diese ergänzende Vertragsauslegung erfordert weder einen Rückgriff auf § 32 Abs. 1 BORA noch auf den Gesellschaftsvertrag, der im Streitfall seinerseits auf diese Bestimmung Bezug nimmt.
Das LG hat i.Ü. im Ergebnis auch zu Recht einen Anspruch des Klägers aus § 667 BGB i.V.m § 50 BRAO und mit der Vertragsübernahme auf Herausgabe der vollständigen, dem von dem Kläger erteilten Auftrag zugeordneten Handakten an Rechtsanwältin N. bejaht. Geht ein mit einer Anwaltssozietät geschlossener Anwaltsvertrag auf den ausscheidenden Gesellschafter über, steht dem Mandanten gegenüber der Anwaltssozietät ein Anspruch auf Herausgabe der Handakten an den ausgeschiedenen Rechtsanwalt als neuem Vertragspartner zu.
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Der Kläger betraute die Beklagte, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, mit seiner anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren nebst Folgesachen. Die Sachbearbeitung erfolgte dabei durch die Partnerin der Beklagten Rechtsanwältin N. Diese und der weitere Partner Rechtsanwalt K kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft, zu der u.a. noch Rechtsanwalt Kr gehörte, zum 31.12.2021 und schieden nach Ablauf dieses Tages aus der Gesellschaft aus. Die Partner der Beklagten waren nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils allein vertretungsberechtigt. In § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags hieß es zum Fall der Kündigung der Gesellschaft durch einen Partner zudem: "Bei Rechtsanwaltsmandaten sind die Mandanten zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll (vgl. § 32 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte)."
In der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 7.12.2021 kam eine Verständigung über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten nicht zustande. Daraufhin ließen Rechtsanwältin N und Rechtsanwalt K ihren jeweiligen Mandanten, darunter auch dem Kläger, unter dem 12.12.2021 ein gleichlautendes Schreiben auf dem Postweg zukommen, in dem es u.a. hieß, der Mandant habe die Wahl zu entscheiden, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei bearbeitet oder ob es in der bisherigen Kanzlei durch einen anderen Sachbearbeiter bearbeitet werden solle. Dabei sicherten sie den Mandanten jeweils zu, dass bei einem Mandatsübergang schon angefallene Anwaltsgebühren nicht erneut anfielen.
Der im konkreten Fall sachbearbeitende Rechtsanwalt, im Fall des Klägers also Rechtsanwältin N, bot dem betroffenen Mandanten im eigenen Namen eine Vertragsübernahme an, während der jeweils nicht sachbearbeitende Anwalt, im Fall des Klägers mithin Rechtsanwalt K, mit seiner Unterschrift zugleich die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den bisherigen Sachbearbeiter für die Beklagte erklärte. Dazu führten sie aus, mit der durch den Mandanten mittels Ankreuzens in einem beigefügten, ebenfalls formularmäßigen Antwortschreiben getroffenen Wahl und seiner Unterschrift komme der Anwaltsvertrag mit dem zuvor sachbearbeitenden Rechtsanwalt zustande. Rechtsanwältin N erhielt von dem Kläger die von ihm unterschriebene Erklärung, wonach sie das Mandat ab dem 1.1.2022 weiterhin bearbeiten solle, unter dem 16.12.2021 per E-Mail zurück.
Mit E-Mail vom 14.12.2021 erklärte Rechtsanwalt Kr für die Beklagte gegenüber dem Kläger, diese sei mit einem Mandatsübergang nicht einverstanden und widerrufe die Zustimmungserklärung von Rechtsanwalt K. Das Familiengericht führte nachfolgend den Schriftverkehr weiterhin über die Beklagte und übersandte unter dem 28.2.2022 einen zuvor von Rechtsanwältin N für den Kläger verhandelten Vergleichsvorschlag an die Beklagte. Rechtsanwalt Kr bestätigte den Vergleich mit Schriftsatz vom 1.3.2022 und informierte darüber den Kläger. Die Beklagte meint, ihr stünden (auch) insoweit Gebührenansprüche zu. Der Kläger beantragte die Feststellung, dass der ihn betreffende Anwaltsvertrag mit der Beklagten zum 1.1.2022 auf Rechtsanwältin N übergegangen sei. Ferner begehrt er die Herausgabe der entsprechenden Handakten von der Beklagten an sich, hilfsweise an Rechtsanwältin N. Schließlich beantragte er, die Beklagte zu verurteilen, die Entfernung einzelner Bestandteile der Handakten zu unterlassen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel anzudrohen.
AG und LG gaben der Klage statt, hinsichtlich der Handakten allerdings nur bezogen auf den Hilfsantrag. Auf die Rechtsmittel der Beklagten wies der BGH die Klage ab, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Entfernung von Bestandteilen der Handakten einschließlich einer Ordnungsmittelandrohung verurteilt wurde. Die weitergehende Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht angenommen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Anwaltsvertrag auf Rechtsanwältin N übergegangen ist
Die Mandatsübertragung stellt sich vorliegend allerdings nicht als drei -, sondern als zweiseitiger Vertrag zwischen dem Kläger als Mandanten und Rechtsanwältin N als neuer Vertragspartnerin dar. Diesem Vertragsübergang hat die Beklagte als bis dahin beauftragte Anwaltssozietät im Voraus durch Rechtsanwalt K im Wege der Einwilligung zugestimmt (§ 183 Satz 1 BGB). Die Beklagte hat die von ihr im Schreiben vom 12.12.2021 erklärte Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Die an den Kläger gerichtete E-Mail der Beklagten vom 14.12.2021 führt zu keinem wirksamen Widerruf.
Rechtsanwalt K hat die Beklagte bei seiner Zustimmungserklärung gem. § 164 Abs. 1 BGB wirksam vertreten. Er war nach dem Partnerschaftsvertrag der Beklagten alleinvertretungsberechtigter Partner (§ 7 Abs. 3 PartGG a.F.). Die Überlegungen des LG zur Verneinung eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gem. §§ 138, 242 BGB treffen im Ergebnis zu. Die Zustimmungserklärung von Rechtsanwalt K ist weder gem. § 138 Abs. 1 BGB wegen eines sittenwidrigen, kollusiven Zusammenwirkens mit Rechtsanwältin N nichtig noch nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Hierfür ergeben sich weder aus dem Anschreiben an den Kläger noch aus den Umständen, die zur Vertragsübernahme führten, hinreichende Gründe. Vielmehr war die Beklagte nach dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag verpflichtet, dem Übergang des Vertrags auf die alleinige Sachbearbeiterin Rechtsanwältin N zuzustimmen. Dies folgt aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Der Anwaltsvertrag enthält keine Regelung darüber, welche Rechte dem Kläger zustehen, wenn der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt als Gesellschafter aus der Sozietät ausscheidet. Insoweit weist der Vertrag eine Regelungslücke auf. In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Anwaltsvertrag ist nicht vereinbart worden, wie mit einem laufenden Vertrag zu verfahren ist, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt als Gesellschafter aus der von dem Mandanten beauftragten Sozietät ausscheidet und seine anwaltliche Tätigkeit fortführt, der Mandant aber weiterhin durch ihn anwaltlich betreut werden will. Ist die ursprünglich beauftragte Sozietät mit einem Vertragsübergang nicht einverstanden, besteht ein regelungsbedürftiger Interessenkonflikt.
Die ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist im Wege ergänzender Auslegung des Vertrags zu schließen. Danach ist eine Anwaltssozietät bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist. Diese ergänzende Vertragsauslegung erfordert weder einen Rückgriff auf § 32 Abs. 1 BORA noch auf den Gesellschaftsvertrag, der im Streitfall seinerseits auf diese Bestimmung Bezug nimmt.
Das LG hat i.Ü. im Ergebnis auch zu Recht einen Anspruch des Klägers aus § 667 BGB i.V.m § 50 BRAO und mit der Vertragsübernahme auf Herausgabe der vollständigen, dem von dem Kläger erteilten Auftrag zugeordneten Handakten an Rechtsanwältin N. bejaht. Geht ein mit einer Anwaltssozietät geschlossener Anwaltsvertrag auf den ausscheidenden Gesellschafter über, steht dem Mandanten gegenüber der Anwaltssozietät ein Anspruch auf Herausgabe der Handakten an den ausgeschiedenen Rechtsanwalt als neuem Vertragspartner zu.
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