26.05.2020

Übersetzungskosten im Rahmen der Beschwer eines zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichteten Unterhaltsschuldners

Nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ausreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um ihm überlassene und in einer ausländischen Sprache verfasste Belege ohne größeren Arbeitsaufwand auswerten zu können, kann er nach Treu und Glauben deren Übersetzung von dem Unterhaltsschuldner verlangen. Verfügt der Unterhaltsberechtigte dagegen über hinreichende Sprachkunde, muss der Unterhaltsschuldner nicht schon deshalb eine Übersetzung der von ihm geforderten fremdsprachigen Belege beibringen, weil der Unterhaltsberechtigte darauf angewiesen sein könnte, diese Belege als Beweismittel in der Leistungsstufe des Unterhaltsverfahrens vorzulegen und die Gerichtssprache gem. § 184 GVG deutsch ist.

BGH v. 11.3.2020 - XII ZB 578/19
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin macht im Wege des Stufenantrags Kindesunterhalt geltend. Die Eltern der Antragstellerin stammen aus dem Iran. Der Antragsgegner ist ihr Vater, der in den USA lebt und als Chirurg arbeitet. Nach Trennung und Scheidung der Eltern siedelte die Antragstellerin mit ihrer Mutter nach Deutschland über. Das AG verpflichtete den Antragsgegner in der ersten Stufe antragsgemäß zur Erteilung von Auskünften über sein Vermögen und über sein Einkommen der letzten zwölf Monate sowie zur Vorlage geeigneter Belege. Das OLG verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es ist insbesondere aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das OLG keine zusätzlichen Übersetzungskosten berücksichtigt hat, und zwar weder für die zu erteilende Auskunft noch für die vorzulegenden Belege.

Wegen der Anforderungen an die Erfüllung der Auskunftspflicht verweist § 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB auf die entsprechende Anwendung von §§ 260, 261 BGB, so dass von dem auskunftspflichtigen Unterhaltsschuldner eine in sich geschlossene, schriftliche und systematische Aufstellung der erforderlichen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen ist, die es dem Unterhaltsberechtigten ermöglicht, seinen Unterhaltsanspruch ohne übermäßigen Arbeitsaufwand zu berechnen. Im Übrigen ist die geschuldete Auskunft von dem Unterhaltspflichtigen nach Form und Inhalt so zu erteilen, wie es Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten. Dem Gesetz lässt sich dabei aber nicht entnehmen, dass die vorzulegende Auskunft zwingend in deutscher Sprache verfasst oder dahin übersetzt sein müsste. Ist der Unterhaltsschuldner der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, darf er die Auskunft deshalb auch in einer fremden Sprache erteilen, wenn der Unterhaltsberechtigte über ein genügendes Leseverständnis in dieser Sprache verfügt.

Für die Erforderlichkeit der Übersetzung fremdsprachiger Belege gelten keine grundlegend anderen Maßstäbe. Der Beleganspruch soll den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetzen, die Angaben des Unterhaltsschuldners zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nachprüfen zu können. Nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte keine ausreichenden Sprachkenntnisse besitzt, um die ihm überlassenen und in einer ausländischen Sprache verfassten Belege ohne größeren Arbeitsaufwand auswerten zu können, kann er nach Treu und Glauben deren Übersetzung von dem Unterhaltsschuldner verlangen. Verfügt der Unterhaltsberechtigte dagegen über hinreichende Sprachkunde, muss der Unterhaltsschuldner nicht schon deshalb eine Übersetzung der von ihm geforderten fremdsprachigen Belege beibringen, weil der Unterhaltsberechtigte darauf angewiesen sein könnte, diese Belege als Beweismittel in der Leistungsstufe des Unterhaltsverfahrens vorzulegen und die Gerichtssprache gem. § 184 GVG deutsch ist. Fremdsprachige Urkunden können auch ohne deutsche Übersetzung im Verfahren berücksichtigt werden, wenn was gerade bei englischsprachigen Urkunden häufig der Fall sein wird das Gericht über ausreichende Kenntnisse in der Urkundssprache verfügt.

Im Übrigen ist es Sache des Unterhaltsberechtigten, auf Verlangen des Gerichts nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 142 Abs. 3 ZPO eine deutschsprachige Übersetzung der von ihm vorgelegten Belege beizubringen; ist der Unterhaltsberechtigte dazu aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, wird das Gericht gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen die Anfertigung einer Übersetzung anordnen. Das OLG hat festgestellt, dass die Mutter der Antragstellerin der englischen Sprache mächtig ist. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die Mutter der Antragstellerin für eine sachgerechte Beurteilung von Grund und Höhe der Kindesunterhaltsansprüche auf eine deutsche Übersetzung der von dem Antragsgegner zu erteilenden Auskunft oder der vorzulegenden englischsprachigen Belege angewiesen sein könnte. Unter diesen Umständen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das OLG die amtsgerichtliche Beschlussformel dahingehend auslegt, dass weder die zu erteilende Auskunft noch die geforderten Einkommensbelege von dem Antragsgegner auf eigene Kosten in die deutsche Sprache übersetzt werden müssten.
BGH online
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