Umgangsregelung statt Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei beabsichtigtem nahegelegenen Umzug
OLG Frankfurt a.M. v. 5.8.2025 - 6 UF 155/25
Der Sachverhalt:
Aus der Ehe der getrennt lebenden Eltern ist ein 8‑jähriger Sohn hervorgegangen, der seit der Trennung im Februar 2025 bei der Mutter und dem aus einer früheren Beziehung der Mutter stammenden Bruder lebt. Die Wohnung befindet sich im gleichen Ort der früheren Familienwohnung, wobei das Kind von den Eltern - ohne feste Regelung - im Wechsel betreut wird. Die Betreuungsanteile sind zwischen den Eltern streitig. Zum Schuljahr 2025/2026 soll das Kind eingeschult werden.
Der Vater leitete im April 2025 ein Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel ein, den Lebensmittelpunkt des Kindes in seinem Haushalt zu begründen, da die Mutter einen Umzug beabsichtige und aus einer Überlastungssituation auch ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stehe. Die Mutter beantragte ebenfalls die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Verweis auf den beabsichtigten Umzug, wobei auch sie die Erziehungsfähigkeit des Vaters anzweifelte. Das Ausgangsgericht leitete amtswegig im Mai 2025 ein Hauptsacheverfahren zum Umgang ein. Sowohl die bestellte Verfahrensbeiständin als auch das Jugendamt sprachen sich für einen Verbleib des Kindes beim Vater aus. Das Ausgangsgericht übertrug - unter Zurückweisung des Antrags des Vaters - der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Vater legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens zog die Mutter mit den Kindern um.
Unter Abänderung der Ausgangsentscheidung hat das OLG die Anträge beider Elternteile auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Da der Senat von der Entscheidung anderer OLG abgewichen ist, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az. XII 279/25 anhängig.
Die Gründe:
Das Ausgangsgericht hätte keine Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht treffen dürfen, sondern die Anträge beider Eltern zurückweisen müssen, da die Aufteilung der überwiegenden Kinderbetreuungszeiten einer umgangsrechtlichen Regelung nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB vorbehalten ist und für die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil kein Regelungsbedürfnis besteht.
Bei einem Elternstreit um die Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten - auch außerhalb eines Wechselmodells - kommt der umgangsrechtlichen Lösung gegenüber einer Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Vorrang zu. Mit Blick auf das von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte elterliche Sorgerecht besteht kein Regelungsbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Eingriff in das Elternrecht ist unverhältnismäßig, weil dem begünstigten Elternteil mehr Rechtsmacht verliehen wird als notwendig und eine Umgangsregelung, die nur die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge betrifft, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen, ein milderes Mittel gegenüber einer sorgerechtlichen Entscheidung darstellt. Das Gesetz macht keine Vorgaben, in welchem Umfang Betreuungszeiten durch die Eltern maximal angeordnet werden können. Demnach unterliegt auch eine Umkehrung der Betreuungszeiten einer Regelung des Umgangs und nicht der elterlichen Sorge.
Auch der bereits vollzogene Umzug ändere daran nichts. In Abgrenzung zu den vom BGH entwickelten Abwägungskriterien zu einer Auswanderung, geht es vorliegend lediglich um einen Umzug in einen etwa 16 Km entfernten Ort, so dass Auswirkungen des Umzugs auf den Umgang nicht zu erwarten sind. Der Streit zwischen den Eltern kann durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht gelöst werden. Dies zeigt sich bereits daran, dass erstinstanzlich ein Umgangsverfahren eingeleitet worden ist.
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Aus der Ehe der getrennt lebenden Eltern ist ein 8‑jähriger Sohn hervorgegangen, der seit der Trennung im Februar 2025 bei der Mutter und dem aus einer früheren Beziehung der Mutter stammenden Bruder lebt. Die Wohnung befindet sich im gleichen Ort der früheren Familienwohnung, wobei das Kind von den Eltern - ohne feste Regelung - im Wechsel betreut wird. Die Betreuungsanteile sind zwischen den Eltern streitig. Zum Schuljahr 2025/2026 soll das Kind eingeschult werden.
Der Vater leitete im April 2025 ein Sorgerechtsverfahren mit dem Ziel ein, den Lebensmittelpunkt des Kindes in seinem Haushalt zu begründen, da die Mutter einen Umzug beabsichtige und aus einer Überlastungssituation auch ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stehe. Die Mutter beantragte ebenfalls die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Verweis auf den beabsichtigten Umzug, wobei auch sie die Erziehungsfähigkeit des Vaters anzweifelte. Das Ausgangsgericht leitete amtswegig im Mai 2025 ein Hauptsacheverfahren zum Umgang ein. Sowohl die bestellte Verfahrensbeiständin als auch das Jugendamt sprachen sich für einen Verbleib des Kindes beim Vater aus. Das Ausgangsgericht übertrug - unter Zurückweisung des Antrags des Vaters - der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Der Vater legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens zog die Mutter mit den Kindern um.
Unter Abänderung der Ausgangsentscheidung hat das OLG die Anträge beider Elternteile auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Da der Senat von der Entscheidung anderer OLG abgewichen ist, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az. XII 279/25 anhängig.
Die Gründe:
Das Ausgangsgericht hätte keine Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht treffen dürfen, sondern die Anträge beider Eltern zurückweisen müssen, da die Aufteilung der überwiegenden Kinderbetreuungszeiten einer umgangsrechtlichen Regelung nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB vorbehalten ist und für die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil kein Regelungsbedürfnis besteht.
Bei einem Elternstreit um die Aufteilung der Kinderbetreuungszeiten - auch außerhalb eines Wechselmodells - kommt der umgangsrechtlichen Lösung gegenüber einer Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht der Vorrang zu. Mit Blick auf das von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte elterliche Sorgerecht besteht kein Regelungsbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Eingriff in das Elternrecht ist unverhältnismäßig, weil dem begünstigten Elternteil mehr Rechtsmacht verliehen wird als notwendig und eine Umgangsregelung, die nur die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge betrifft, ohne in das Sorgerecht als Status einzugreifen, ein milderes Mittel gegenüber einer sorgerechtlichen Entscheidung darstellt. Das Gesetz macht keine Vorgaben, in welchem Umfang Betreuungszeiten durch die Eltern maximal angeordnet werden können. Demnach unterliegt auch eine Umkehrung der Betreuungszeiten einer Regelung des Umgangs und nicht der elterlichen Sorge.
Auch der bereits vollzogene Umzug ändere daran nichts. In Abgrenzung zu den vom BGH entwickelten Abwägungskriterien zu einer Auswanderung, geht es vorliegend lediglich um einen Umzug in einen etwa 16 Km entfernten Ort, so dass Auswirkungen des Umzugs auf den Umgang nicht zu erwarten sind. Der Streit zwischen den Eltern kann durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht gelöst werden. Dies zeigt sich bereits daran, dass erstinstanzlich ein Umgangsverfahren eingeleitet worden ist.
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