14.01.2026

Umgangsverweigerung: Wie ist mit einer vermeintlichen Beeinflussung der Kinder durch die Eltern umzugehen?

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht pauschal auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden. Ein Sachverständigengutachten, das im Sorgerechtsverfahren eine Empfehlung zu einem Umzug des Kindes in den Haushalt des abgelehnten Elternteils ausspricht und dabei die vom BVerfG als pseudowissenschaftlich angesehenen These eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitig vom Obhutselternteil zu verantwortenden Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) zugrunde legt, ist nicht verwertbar.

OLG Frankfurt a.M. v. 5.1.2026, 7 UF 88/25
Der Sachverhalt:
In dem vorliegenden Fall hatte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater regelmäßig. Auch noch Jahre nach der Trennung herrschte eine hochstrittige Familiensituation. So hat der Vater die Mutter wegen eines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt und den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Außerdem hatte der Vater der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen.

Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hat sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige hat der Mutter ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung attestiert. Diese habe die Verweigerung des Kindes erzeugt. Da sie daraus habe schließen können, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei, hielt sie eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich.

Der mittlerweile fast 13-jährige Sohn hat im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beim Vater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zu ihm bestehen würde. Das OLG hat dem Wunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihr die elterliche Sorge allein übertragen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge ist angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar. Die Sachverständige hat zudem einseitig das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen. Der für die PAS-These übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung auf eine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführt, ohne weitere Faktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, war hier als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung untauglich.

Die empfohlene Intervention würde hier dem komplexen Geschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht werden und würde zu einer kindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen. Schließlich trägt auch der Vater Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation. So hatte er u.a. der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige ärztliche Behandlungen erschwert. Außerdem hatte er bei der Hausratsteilung Möbel und Spielzeug der Kinder herausverlangt. Hinzu kam noch das Denunzieren der Mutter bei ihrem Arbeitgeber und die Anzeige gegen ihren neuen Lebensgefährten wegen Kindesmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vom Vater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen war, dass er das Mädchen suggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.

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Aufsatz
Petra Ladenburger
Partnerschaftsgewalt und Umgang - Teil 1
FamRB 2025, 416

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OLG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung v. 14.1.2026