11.10.2019

Unbewusstes Abweichen von DIN-Vorschriften trotz Sachkenntnis begründet allein keine Arglist i.S.v. § 444 BGB

Die Angabe des fachkundigen Verkäufers, das Kaufobjekt fachgerecht bzw. nach den anerkannten Vorschriften errichtet zu haben, erfolgt nicht schon dann ohne tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein", wenn er bei der Bauausführung unbewusst von einschlägigen DIN-Vorschriften abgewichen ist.

BGH v. 14.6.2019 - V ZR 73/18
Der Sachverhalt:
Die Kläger kauften mit notariellem Vertrag von dem Beklagten, einem Inhaber eines in der Bauwirtschaft tätigen Unternehmens, ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Bei einer zuvor stattgefundenen Besichtigung war an der Rückwand der an das Haus angebauten Garage bereits ein Wasserfleck erkennbar.

Bei den Mangelbeseitigungsmaßnahmen durch den Kläger einige Jahre später und der Feststellung der Ursache eines fortschreitenden Wasserschadens stellte ein Sachverständiger fest, dass die von dem Beklagten eingebrachte Drainage nicht den zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses geltenden DIN-Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprach. Die Abdichtung des Hauses war im Übrigen wegen des verwendeten Materials funktionsuntüchtig.

Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger war vor dem OLG erfolgreich. Der BGH wies jedoch auf Revision des Beklagten die Klage wiederum ab.

Die Gründe:
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der mangelhaften Drainage und Abdichtung des Wohnhauses.

Unstreitig handelt es sich um einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB, für den der ungeachtet des wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses gem. § 444 BGB haften müsste, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hätte. Der Beklagte hat die Kläger aber gerade nicht über die Mangelfreiheit der Drainage und Abdichtung des Wohnhauses getäuscht.

Die von dem Beklagten abgegebenen Erklärungen zu der Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen in der Garage waren schon nicht arglistig. Ein arglistiges Verschweigen ist nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Zieht der Verkäufer auf Grund eigener Sachkunde Schlüsse auf einen nicht sichtbaren Mangel und seine Ursachen, die sich dem Käufer bei einer Inaugenscheinnahme der Symptome nicht in gleicher Weise aufdrängen, kann der Käufer erwarten, dass ein redlicher Verkäufer ihm diese Schlussfolgerungen mitteilt.

Eine fahrlässige Unkenntnis über den Mangel rechtfertigt nach diesen Maßstäben die Annahme der Arglist nicht. Es liegt kein für die Arglist notwendiger Eventualvorsatz vor. Diese Kenntnis über den Mangel muss festgestellt werden; sie kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Zudem hat der bei der Besichtigung anwesende Sachverständige im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass er es für möglich halte, dass sich die Problematik der Feuchtigkeitsbildung im lokalen Bereich bewegte.

Ferner hat der Beklagte auch nicht i.S.v. § 444 BGB arglistig gehandelt, weil er den Klägern gegenüber vorsätzlich falsche Angaben über die Einhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften bei der Erstellung der Drainage und Abdichtung des Wohnhauses gemacht habe. Zwar könnte eine Pflichtverletzung im werkvertragsrechtlichen Sinne durch den Beklagten bestehen, in dem er sich über die Einhaltung der einschlägigen DIN-Vorschriften nicht zuvor informierte und ein solches Verhalten von einem Sachkundigen erwartbar war. Diese Maßstäbe lassen sich auf die Feststellung einer arglistigen Täuschung i.S.v. § 444 BGB nicht übertragen, weil der Verkäufer insoweit nur für vorsätzliche Falschangaben haftet.

Macht der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage "ins Blaue hinein", setzt die Annahme bedingten Vorsatzes voraus, dass der Verkäufer mit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet. Der Beklagte müsste folglich bei der Abgabe seiner Erklärung damit gerechnet haben, dass er bei der Errichtung des Wohnhauses von den anerkannten Regeln der Technik oder den einschlägigen Vorschriften abgewichen ist. Hiervon kann nicht allein deshalb ausgegangen werden, weil die Abdichtung des Wohnhauses nicht den einschlägigen DIN-Vorschriften entspricht und der Beklagte diese als Fachmann grundsätzlich zu kennen hatte.

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