26.01.2026

Unfall auf dem Parkplatzt: Wer muss auf was achten?

Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter ist § 9 Abs. 5 StVO nicht unmittelbar anwendbar. Der auf einer Fahrgasse fahrende Verkehrsteilnehmer muss auf einem Parkplatz jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (§ 1 Abs. 1 StVO).

OLG Schleswig-Holstein v. 28.1.2026 - 7 U 87/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger befuhr am 4.11.2023 mit seinem Fahrzeug die Fahrgasse des Parkplatzes eines Warenhauses. Auf dem Parkplatz ist eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gestattet. Die Beklagte zu 2) fuhr mit ihrem Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, rückwärts aus einer Parklücke hinaus. Es kam zu einer Kollision. Teile der geltend gemachten Forderung hat die Beklagte zu 1) bereits beglichen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der ersten Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das LG hat der Klage auf weiteren Schadensersatz nur teilweise stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Berufung des Klägers. Er war der Ansicht, er habe den Unfall nicht mitverursacht. Die Geschwindigkeit von 20 km/h liege innerhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Die Beklagte zu 2) habe demgegenüber gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, indem sie beim Rückwärtsausfahren aus der Parklücke nicht ausreichend den fließenden Verkehr auf der Fahrgasse beachtet habe. Das LG habe den Anscheinsbeweis nicht durch die bloße Feststellung einer "erhöhten Geschwindigkeit" des Klägers entkräften dürfen. Außerdem habe das Gericht die vom Kläger gewählte fiktive Abrechnung unzutreffend gekürzt, indem es auf eine vermeintlich günstigere Alternativwerkstatt verwiesen habe. Dies sei nicht zulässig.

Das OLG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Gründe:
Das LG hatte im Rahmen der gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile eine Mitverursachung durch den Kläger angenommen, da dieser die Fahrgasse schneller als 20 km/h befahren habe. Das war nicht zu beanstanden.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.10.2016, VI ZR 66/16) ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Gleiches galt jedoch auch für den Kläger.

Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können (OLG Hamm, Beschl. v. 9.2.2023, 7 U 3/23). Infolgedessen war die Annäherungsgeschwindigkeit des Klägers von 20 km/h eindeutig zu hoch.

Ohne Erfolg blieb auch der Einwand des Klägers, dass er nicht auf eine Referenzwerkstatt verwiesen werden könne. Der Schädiger kann den Geschädigten durchaus unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht i.S.d. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.2018, VI ZR 65/18). Dafür muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Der Kläger hatte in der ersten Instanz bereits nicht ausreichend bestritten, dass es sich bei der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit um eine im Vergleich zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit handelte. Dass der Kläger den Betrieb nicht kennt, stand der Zulässigkeit des Verweises nicht entgegen. Der Kläger hat dabei übersehen, dass er eine fiktive Abrechnung seiner Unfallschäden gewählt hatte. Auf die Frage, ob er den Referenzbetrieb kennt, kam es insofern nicht an. Der Referenzbetrieb befindet sich 15 km vom Wohnort des Klägers und damit in zumutbarer Entfernung. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.2.2010 (VI ZR 91/09) auch noch eine Distanz von 21 km für zumutbar gehalten.

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