13.10.2026

Unfallversicherung: Nicht jede Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke ist ein Kfz-Rennen

Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für Unfälle mit Kraftfahrzeugen bei Fahrtveranstaltungen, "bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt", erfasst nur Wettkämpfe, bei denen Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.

BGH v. 13.10.2026 - IV ZR 251/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt als Versicherungsnehmerin den beklagten Unfallversicherer auf Zahlung und Feststellung seiner zukünftigen Leistungspflicht aufgrund eines Unfalls in Anspruch, den der Versicherte mit seinem Motorrad bei einer Fahrtveranstaltung auf einer Rennstrecke erlitt. Ein Wettbewerb mit Platzierungen fand bei dieser Veranstaltung nicht statt.

Der beklagte Versicherer lehnte es ab, für diesen Unfall Versicherungsleistungen zu erbringen. Er berief sich dazu auf eine Ausschlussklausel in seinen Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012), die auszugsweise lautet:

"5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

Unfälle bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten) ankommt, sind versichert."


Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf, wies die Berufung gegen das Urteil des LG hinsichtlich der Hauptforderungen zurück, bestätigte lediglich für die Höhe der Verzugszinsen die Klageabweisung und verwies die Sache zur Feststellung des Verzugsbeginns in geringem Umfang an das OLG zurück.

Die Gründe:
Die Auslegung von Nr. 5.1.5 AUB 2012 ergibt, dass der Risikoausschluss im Streitfall keine Anwendung findet. Dieser ist so zu verstehen, dass eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, einen auf Verabredung oder Ankündigung beruhenden Wettkampf erfordert, bei dem Platzierung und Sieg von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt dem Wortlaut der Klausel, dass maßgeblich ist, worauf es bei der Fahrtveranstaltung ankommt, und nicht, worauf es dem einzelnen Teilnehmer bei seiner Fahrt ankommt. Der Versicherungsnehmer kann dies nur so verstehen, dass es bei der Fahrtveranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, wenn die Veranstaltung ein von der Geschwindigkeit der Teilnehmer abhängiges Ergebnis hat.

Es genügt daher nicht, wenn die Streckenbedingungen oder die verwendeten Fahrzeuge die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ermöglichen und daher zu erwarten ist, dass die meisten Teilnehmer diese auch erreichen wollen und deswegen an der Fahrt teilnehmen. Das Gebot der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln verbietet es, darauf abzustellen, ob die Fahrtveranstaltung einem Rennen derart angenähert ist, dass in ähnlicher Weise Gefahren drohen.

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Aufsatz
Private Unfallversicherung - Alkoholklausel und Straftatausschluss
Stefan Tischendorf, VersR 2026, 6
VERSR0084544

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BGH PM Nr. 193 vom 13.10.2026