18.02.2025

Unglück auf Baumschaukel: Grundstückseigentümer haftet

Das LG Lübeck hat einen Grundstückseigentümer zur Zahlung verurteilt, nachdem sich eine Jugendliche auf dem Grundstück auf einer Baumschaukel schwer verletzt hatte. Grundstückseigentümer müssten ihren Baumbestand regelmäßig überprüfen, unter Umständen auch durch geschulte Baumpfleger.

LG Lübeck v. 17.1.2025 - 9 O 112/23
Der Sachverhalt:
Zwei Auszubildende schaukeln auf einer Baumschaukel, die an einem Ast hängt. Der Ast bricht ab und verletzt eine der Auszubildenden schwer. Die Krankenkasse verlangt von dem Grundstückseigentümer Ersatz der Heilbehandlungskosten. Der Grundstückseigentümer hatte das Haus nebst Garten für Fortbildungen zur Verfügung gestellt.

Das LG hat entschieden, dass der Grundstückseigentümer die Kosten für die Heilbehandlung übernehmen muss. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Baum ist zwar regelmäßig kontrolliert worden, aber nur von ungeschultem Personal. Es wäre jedoch nötig gewesen, den Baum jährlich von geschultem Personal oder gar Fachleuten überprüfen zu lassen, vor allem, weil der Baum als Spielgerät eine größere Gefahr dargestellt hat.

Grundstückseigentümer müssen dafür sorgen, dass von ihrem Grundstück keine Gefahren ausgehen. Denn wer eine Gefahrenquelle schafft bzw. unterhält, muss Schäden für die Allgemeinheit vermeiden (sog. Verkehrssicherungspflicht). Die Anforderungen an Sicherungsmaßnahmen hängen dabei vom Einzelfall ab. Grundstückseigentümer müssen ihren Baumbestand daher regelmäßig überprüfen, unter Umständen durch geschulte Baumpfleger.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
Verkehrssicherungspflichten für Bäume
(Zu OLG Brandenburg MDR 2024, 440)
Peter Itzel, MDR 2024, R77

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LG Lübeck PM vom 13.2.2025