22.06.2026

Unkenntnis über Arztbesuche des Kindes entlastet Versicherungsnehmer bei BU-Gesundheitsfragen nicht

Ein Versicherungsnehmer, der weiß, dass sein zu versicherndes Kind selbständig Arztbesuche wahrnimmt und ihn nicht über gesundheitliche Beeinträchtigungen und die gestellten Diagnosen informiert, muss bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen im Rahmen des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung darauf hinweisen. Wenn der Versicherungsnehmer hingegen Gesundheitsfragen "ins Blaue hinein" verneinend beantwortet, kann er sich nach einem Rücktritt des Versicherers nicht auf seine Unkenntnis berufen.

Thüringer OLG v. 13.5.2026 - 4 U 918/23
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über den Bestand einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Mutter der damals minderjährigen Klägerin hatte bei der Beklagten BU-Schutz beantragt. Der Antrag wurde im Büro des Zeugen L., Vertreter der Beklagten, aufgenommen. Im Antragsformular waren umfangreiche Gesundheitsfragen (u.a. zu Psyche, Nervensystem, Allergien, sonstigen wiederholten Behandlungen sowie aktuellen Beschwerden) enthalten, die - bis auf eine Operationsangabe - sämtlich mit "Nein" beantwortet wurden. Versicherungsnehmerin war zunächst die Mutter, später die Klägerin.

Die Klägerin erkrankte und beantragte BU-Leistungen. Im Prüfungsverfahren erklärte die Beklagte den Rücktritt nach §§ 19 ff. VVG wegen Verschweigens verschiedener ärztlicher Behandlungen und Diagnosen, die sich aus einer Auskunft der Hausärztin Dr. S. ergaben. Außerdem wurden mehrfach attestierte Arbeitsunfähigkeiten bekannt. Später erklärte die Beklagte zusätzlich die Anfechtung und berief sich auf weitere Behandlungen und Diagnosen. Sie warf der Mutter vorsätzliches, arglistiges Verschweigen vor und behauptete, der Vertrag wäre bei Kenntnis der Umstände nicht geschlossen worden.

Die Klägerin machte geltend, ihre Mutter habe alle ihr bekannten und aus ihrer Sicht relevanten Vorerkrankungen, Infekte sowie eine Jugendberatung wegen schulischer Probleme vollständig offengelegt. Die Klägerin begehrte Feststellung des Fortbestands des Vertrags und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die Beklagte Klageabweisung.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Die Gründe:
Der von der Beklagten erklärte Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG war wirksam.

Die Rücktrittserklärung genügte den formellen Anforderungen (§ 21 Abs. 1 VVG) und nannte die maßgeblichen, im Antrag nicht angegebenen Erkrankungen und Behandlungen. Sie wurde gegenüber der Klägerin als Vertragsübernehmerin wirksam erklärt. Die Monatsfrist des § 21 Abs. 1 VVG wurde eingehalten. Eine später angeführte Diagnose durfte nicht nachgeschoben werden.

Auch ein Rücktrittsgrund lag hier vor. Die Gesundheitsfragen waren in Textform gestellt sowie klar und verständlich formuliert. Die verschwiegenen Umstände waren objektiv gefahrerheblich. Die Diagnosen stellten keine bloße Bagatellerkrankung dar. Auf die genaue Kenntnis der Diagnosen kam es nicht an. Die Zeugin T. wusste, dass ihre Tochter mehrfach ärztlich behandelt worden war, ihr die Hintergründe und Diagnosen jedoch nicht bekannt waren. Gleichwohl beantwortete sie die Gesundheitsfragen ohne weitere Nachforschungen und ohne ihre Unkenntnis offenzulegen. Dies stellte sog. Angaben "ins Blaue hinein" dar und stand somit der Kenntnis der verschwiegenen Umstände gleich.

Die Zeugin informierte den Versicherungsvertreter zudem nur verkürzt über frühere schulische Probleme und verschwieg weitere einschlägige Behandlungen. Eine Wissenszurechnung zur Beklagten schied deshalb aus. Die Beklagte hat die subjektive Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Diagnosen durch ihre Risikoprüfungsgrundsätze und die Aussage des Risikoprüfers bewiesen. Danach wäre der Vertrag bei Kenntnis der Diagnose zunächst nicht abgeschlossen, sondern zurückgestellt worden.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass lediglich einfache Fahrlässigkeit vorlag. Vielmehr handelte die Zeugin zumindest bedingt vorsätzlich, indem sie trotz bekannter Wissenslücken unzutreffende Angaben gemacht hatte. Ein Ausschluss des Rücktritts nach § 19 Abs. 4 VVG kam daher nicht in Betracht. Ein Verwertungsverbot wegen unzulässiger Datenerhebung bestand nicht. Die maßgeblichen Gesundheitsdaten wurden nach Schweigepflichtentbindung bzw. auf Veranlassung der Klägerin übermittelt. Der Versicherungsvertrag wurde somit durch den Rücktritt wirksam beendet.

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