20.08.2025

Unlautere Werbung eines Fitnessstudio-Betreibers

Eine Werbung für den Abschluss eines Fitnessstudio-Vertrages ist unlauter, wenn weder der über die Mindestvertragslaufzeit entstehende Gesamtpreis unter Einbeziehung einer Aktivierungsgebühr sowie einer Trainings- und Servicegebühr noch der tatsächliche monatliche Mitgliedsbeitrag angegeben werden.

LG Bamberg v. 21.2.2025 - 1 HK O 27/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer von der Beklagten geschalteten Werbung. Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen. Die Beklagte betreibt diverse Fitnessstudios.

Auf ihrer Website bot die Beklagte den Abschluss von Fitnessstudioverträgen an und stellte mehrere Tarife zur Auswahl. Die Tarife Classic und Premium werden dabei für einen Mindestzeitraum von 12 Monaten angeboten bei einem monatlichen Preis von 24,90 € (Classic) bzw. 34,90 € (Premium) zuzüglich einer Aktivierungsgebühr von je 39 € sowie einer Trainings- und Servicepauschale von je 2 x 15 € pro Jahr.

Im September 2023 mahnte der Kläger die Beklagte wegen irreführender Preisangaben ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine entsprechende Erklärung wurde von Beklagtenseite jedoch nicht abgegeben.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte in ihrer Werbung einen Gesamtpreis bezogen auf die Mindestvertragslaufzeit angeben müssen, da die Aktivierungsgebühr sowie die Trainings- und Servicepauschale zwingend anfallen würden. Im Übrigen sei unerheblich, wofür diese Zusatzgebühren berechnet würden und auch nicht erkennbar, dass diese variabel seien.

Die Klage auf Unterlassung der beanstandeten Werbung hatte Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung gemäß §§ 3, 3a, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG i.V.m. Art. 246a § 1 Nr. 8 EGBGB, § 2 Nr. 3 PAngV, da die Beklagte in unzulässiger Weise weder den über die Mindestvertragslaufzeit entstehenden Gesamtpreis noch den tatsächlichen monatlichen Mitgliedsbeitrag angegeben hat.

Die Beklagte hat es entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 PAngV pflichtwidrig unterlassen, während der Dauer der Mindestvertragslaufzeit den Gesamtpreis ihrer Leistungen anzugeben.

Die streitgegenständliche Werbung stellt ein Angebot der Beklagten unter Angabe eines Preises dar, der sich aus dem monatlichen Grundpreis, der einmaligen Aktivierungsgebühr in Höhe von 39,00 € sowie der jährlich zu zahlenden Trainings- und Servicepauschale zusammensetzt. Hierdurch wird der angesprochene Verkehr über das beworbene Produkt in Form eines Fitnessvertrags mit den im Einzelnen aufgezählten Leistungen und dessen Preis hinreichend informiert, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Deshalb war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, einen Gesamtpreis anzugeben, was sie jedoch unstreitig unterlassen hat.

Einen Gesamtpreis unter Einbeziehung der Aktivierungsgebühr sowie der Trainings- und Servicegebühr hat die Beklagte in ihrer Werbung nicht angegeben.

Die Aktivierungsgebühr stellt - bezogen auf die Mindestvertragslaufzeit - einen festen und bereits im Voraus feststehenden Preisbestandteil dar. Die Gebühr fällt zwingend für den Vertragspartner an und ist unabhängig von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen.

Entsprechendes gilt für die Trainings- und Servicegebühr. Sofern die Beklagte vorträgt, dass dieser Preisbestandteil variabel und der Höhe nach von Drittanbietern abhängig sei, ist dies irrelevant, denn für den Verbraucher lässt sich das aus dem Internetauftritt der Beklagten nicht ersehen. Dort wird nicht darauf hingewiesen, dass damit Leistungen und Preise Dritter weiterberechnet werden und erst recht nicht, dass sich dieser Preisbestandteil unter bestimmten Umständen ändern könnte. Vielmehr wird dieser Posten als jährlich wiederkehrende feste Größe dargestellt.

Sowohl die Aktivierungsgebühr als auch die Trainings- und Servicegebühr hätten somit als sonstige Preisbestandteile in einen zu bildenden Gesamtpreis einbezogen werden müssen.

Für die korrekte Angabe eines Gesamtpreises genügt es auch nicht, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde selbständig hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.

Die Beklagte hat darüber hinaus unrichtige Monatspreis angegeben, da sie die Zusatzgebühren bewusst nicht in den Monatspreis einberechnet hat. Sowohl die Aktivierungsgebühr als auch die Trainings- und Servicegebühr hätten jedoch als sonstige Preisbestandteile in den Monatsbeitrag einbezogen werden müssen.

Das werbende Verhalten der Beklagte ist auch unlauter im Sinne von § 3a UWG, da die Interessen von Verbrauchern spürbar beeinträchtigt sind, wenn unzutreffende Angaben gemacht oder wesentliche Informationen vorenthalten werden, wie die nach der PAngV.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorenthaltenen bzw. unrichtigen Preisangaben daher als wesentlich einzustufen. Bezogen auf die Mindestvertragslaufzeiten erreichen die Zusatzgebühren von insgesamt 59 € auch einen beachtlichen Anteil am monatlich zu zahlenden Betrag. Dieser erhöht sich nämlich tatsächlich um 5,75 € monatlich auf 30,65 € bzw. 40,65 €.

Die Spürbarkeit der Beeinträchtigung für Verbraucher entfällt auch nicht deshalb, weil womöglich andere Wettbewerber in gleicher Weise unlauter handeln und der Verkehr entsprechende Angaben daher nicht erwarte. Denn dies würde dazu führen, dass die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die eine ganze Branche regelmäßig begeht, nicht mehr möglich wäre.

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