Unmittelbares Queren vor herannahendem Pkw begründet grobes Mitverschulden
LG Hamburg v. 11.8.2026 - 338 O 8/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger war am 29.4.2022 als Fußgänger von dem durch die Beklagte zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw angefahren worden. Die Beklagte zu 1) hatte sich einem Kreisverkehr in Schrittgeschwindigkeit genähert. An der durch eine Verkehrsinsel geteilten Fahrbahn betrat sodann der Kläger, der das Fahrzeug bemerkt hatte, von rechts kommend die Fahrbahn, um sie zu überqueren. Es kam zum Zusammenstoß und der Kläger stürzte. Der genaue Hergang ist streitig geblieben.
Der Kläger erlitt eine Fraktur der linken Hüftgelenkspfanne und Hämatome. Er wurde vom 29.4. bis 25.5.2022 stationär behandelt und war anschließend auf Schmerzmittel, Rollator und Gehhilfen angewiesen. Er behauptete, die Beklagte zu 1) habe vor dem Kreisverkehr angehalten und sei, obwohl er auf ein Überlassen des Vorrangs vertraut habe, wieder angefahren. Er verlangte mind. 10.000 € Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Die Beklagten beantragten Klageabweisung: Der Kläger sei unvermittelt und ohne Beachtung des Verkehrs vor das Fahrzeug getreten. Der Unfall sei für die Fahrerin somit nicht vermeidbar gewesen.
Das LG hat die Klage Abgewiesen.
Die Gründe:
Dem Kläger stehen weder Schmerzensgeld noch ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden zu.
Zwar hatte sich der Unfall beim Betrieb des versicherten Pkw (§§ 7, 18 StVG) ereignet. Allerdings trat die Haftung gem. § 9 StVG, § 254 BGB hinter dem überwiegenden, hier allein maßgeblichen Eigenverschulden des Klägers zurück. Dieser hatte nämlich grob fahrlässig gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Denn Fußgänger müssen beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr beachten und dürfen nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug die Straße betreten.
Nach der eigenen Anhörung des Klägers stand fest, dass er den Pkw wahrgenommen hatte, aber dennoch in einem Abstand von nur etwa 1 bis 1,5 m vor diesem auf die Fahrbahn trat. Auf ein Anhalten des Fahrzeugs durfte er nicht vertrauen. Es gab weder Blickkontakt noch Handzeichen oder sonstige Verständigung. Das kurzzeitige Verharren des Pkw vor dem Kreisverkehr konnte ebenso der Verkehrssituation geschuldet gewesen sein. Auch ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich begründet keinen generellen Vorrang von Fußgängern auf der Fahrbahn, zumal der Kläger außerhalb eines Fußgängerüberwegs die Straße überquerte.
Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) war nicht feststellbar. Zwar hatte sie den Kläger vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt. Bei dessen Betreten der Fahrbahn unmittelbar vor dem Pkw bestand jedoch unter Berücksichtigung der Reaktionszeit keine erkennbare Möglichkeit zur Unfallvermeidung. Sie war zudem unstreitig nur Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw musste daher vollständig hinter dem groben Verkehrsverstoß des Klägers zurücktreten.
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Landesrecht Hamburg
Der Kläger war am 29.4.2022 als Fußgänger von dem durch die Beklagte zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw angefahren worden. Die Beklagte zu 1) hatte sich einem Kreisverkehr in Schrittgeschwindigkeit genähert. An der durch eine Verkehrsinsel geteilten Fahrbahn betrat sodann der Kläger, der das Fahrzeug bemerkt hatte, von rechts kommend die Fahrbahn, um sie zu überqueren. Es kam zum Zusammenstoß und der Kläger stürzte. Der genaue Hergang ist streitig geblieben.
Der Kläger erlitt eine Fraktur der linken Hüftgelenkspfanne und Hämatome. Er wurde vom 29.4. bis 25.5.2022 stationär behandelt und war anschließend auf Schmerzmittel, Rollator und Gehhilfen angewiesen. Er behauptete, die Beklagte zu 1) habe vor dem Kreisverkehr angehalten und sei, obwohl er auf ein Überlassen des Vorrangs vertraut habe, wieder angefahren. Er verlangte mind. 10.000 € Schmerzensgeld sowie die Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Die Beklagten beantragten Klageabweisung: Der Kläger sei unvermittelt und ohne Beachtung des Verkehrs vor das Fahrzeug getreten. Der Unfall sei für die Fahrerin somit nicht vermeidbar gewesen.
Das LG hat die Klage Abgewiesen.
Die Gründe:
Dem Kläger stehen weder Schmerzensgeld noch ein Anspruch auf Ersatz künftiger Schäden zu.
Zwar hatte sich der Unfall beim Betrieb des versicherten Pkw (§§ 7, 18 StVG) ereignet. Allerdings trat die Haftung gem. § 9 StVG, § 254 BGB hinter dem überwiegenden, hier allein maßgeblichen Eigenverschulden des Klägers zurück. Dieser hatte nämlich grob fahrlässig gegen § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Denn Fußgänger müssen beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrzeugverkehr beachten und dürfen nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug die Straße betreten.
Nach der eigenen Anhörung des Klägers stand fest, dass er den Pkw wahrgenommen hatte, aber dennoch in einem Abstand von nur etwa 1 bis 1,5 m vor diesem auf die Fahrbahn trat. Auf ein Anhalten des Fahrzeugs durfte er nicht vertrauen. Es gab weder Blickkontakt noch Handzeichen oder sonstige Verständigung. Das kurzzeitige Verharren des Pkw vor dem Kreisverkehr konnte ebenso der Verkehrssituation geschuldet gewesen sein. Auch ein verkehrsberuhigter Geschäftsbereich begründet keinen generellen Vorrang von Fußgängern auf der Fahrbahn, zumal der Kläger außerhalb eines Fußgängerüberwegs die Straße überquerte.
Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß der Beklagten zu 1) war nicht feststellbar. Zwar hatte sie den Kläger vor dem Zusammenstoß nicht bemerkt. Bei dessen Betreten der Fahrbahn unmittelbar vor dem Pkw bestand jedoch unter Berücksichtigung der Reaktionszeit keine erkennbare Möglichkeit zur Unfallvermeidung. Sie war zudem unstreitig nur Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw musste daher vollständig hinter dem groben Verkehrsverstoß des Klägers zurücktreten.
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