Unterbrechung des Verfahrens wegen Tod des Anwalts unabhängig von Kenntnis des Gerichts
BGH v. 14.10.2025 - VI ZR 137/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den beklagten Krankenhausträger nach ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das LG wies die Klage wegen Verjährung ab. Während des Berufungsverfahrens - am 22.1.2025 - verstarb der Instanzbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt K. In Unkenntnis dessen wies das OLG die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis vom 13.2.2025 mit Beschluss vom 12.3.2025 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kläges hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Diese Unterbrechung macht alle folgenden Prozesshandlungen der Parteien unwirksam. Dies gilt auch für eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung. Allerdings ist diese Entscheidung nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.
Ist die Berufungsentscheidung zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht (mehr) nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, begründet dieser schwerwiegende Verfahrensfehler den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO. Wird dieser Revisionsgrund mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht und liegt er tatsächlich vor, gebietet dies die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Denn in diesem Fall verletzt die fehlende anwaltliche Vertretung einer Partei deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Berufungsentscheidung ist dann ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann es sachgerecht sein, insoweit nach § 544 Abs. 9 ZPO zu verfahren.
So liegt der Fall hier. Das Berufungsverfahren war bei Erlass der angegriffenen Berufungsentscheidung am 12.3.2025 bereits unterbrochen und der Kläger nicht mehr nach Vorschrift des Gesetzes vertreten (§ 244 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn der alleinige Instanzbevollmächtigte K war bereits am 22.1.2025 verstorben. Der dem Verstorbenen in Bürogemeinschaft verbundene Rechtsanwalt H hat dies dem OLG unter dem 14.3.2025 angezeigt und zugleich auf das Alleinmandat von Rechtsanwalt K hingewiesen. Erst mit weiterem Schriftsatz vom 28.3.2025 hat Rechtsanwalt H die Übernahme des Mandats und die Fortführung des Rechtsstreits für den Kläger angezeigt, wobei er zugleich anwaltlich versichert hat, dass der Kläger allein Rechtsanwalt K das Mandat erteilt gehabt habe und er selbst mit dem Verstorbenen nicht in einer Sozietät, sondern lediglich in einer Bürogemeinschaft verbunden gewesen sei. Der vom verstorbenen Rechtsanwalt K verwendete Briefkopf wies die Rechtsanwälte ebenfalls als solche in Bürogemeinschaft aus.
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Der Kläger nimmt den beklagten Krankenhausträger nach ärztlicher Behandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das LG wies die Klage wegen Verjährung ab. Während des Berufungsverfahrens - am 22.1.2025 - verstarb der Instanzbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt K. In Unkenntnis dessen wies das OLG die Berufung des Klägers nach vorherigem Hinweis vom 13.2.2025 mit Beschluss vom 12.3.2025 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kläges hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
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Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Diese Unterbrechung macht alle folgenden Prozesshandlungen der Parteien unwirksam. Dies gilt auch für eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 Abs. 3 ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung. Allerdings ist diese Entscheidung nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.
Ist die Berufungsentscheidung zuungunsten einer Partei ergangen, die nicht (mehr) nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, begründet dieser schwerwiegende Verfahrensfehler den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO. Wird dieser Revisionsgrund mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht und liegt er tatsächlich vor, gebietet dies die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Denn in diesem Fall verletzt die fehlende anwaltliche Vertretung einer Partei deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Berufungsentscheidung ist dann ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zur Beschleunigung des Verfahrens kann es sachgerecht sein, insoweit nach § 544 Abs. 9 ZPO zu verfahren.
So liegt der Fall hier. Das Berufungsverfahren war bei Erlass der angegriffenen Berufungsentscheidung am 12.3.2025 bereits unterbrochen und der Kläger nicht mehr nach Vorschrift des Gesetzes vertreten (§ 244 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn der alleinige Instanzbevollmächtigte K war bereits am 22.1.2025 verstorben. Der dem Verstorbenen in Bürogemeinschaft verbundene Rechtsanwalt H hat dies dem OLG unter dem 14.3.2025 angezeigt und zugleich auf das Alleinmandat von Rechtsanwalt K hingewiesen. Erst mit weiterem Schriftsatz vom 28.3.2025 hat Rechtsanwalt H die Übernahme des Mandats und die Fortführung des Rechtsstreits für den Kläger angezeigt, wobei er zugleich anwaltlich versichert hat, dass der Kläger allein Rechtsanwalt K das Mandat erteilt gehabt habe und er selbst mit dem Verstorbenen nicht in einer Sozietät, sondern lediglich in einer Bürogemeinschaft verbunden gewesen sei. Der vom verstorbenen Rechtsanwalt K verwendete Briefkopf wies die Rechtsanwälte ebenfalls als solche in Bürogemeinschaft aus.
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