12.12.2025

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in NRW ab dem 1.1.2026

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) sind zum 1.1.2026 aktualisiert worden. Den Leitlinien kommt zwar keine bindende Wirkung zu, sie zielen gleichwohl darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle, behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen.

Gegenüber dem Stand der Leitlinien NRW zum 1.1.2025 sind die Regelungen zum Verwandtenunterhalt im Hinblick auf Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern und von Enkeln gegenüber Großeltern in Teilen neu gefasst und ergänzt worden. Anlass hierfür ist die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts, der unterhaltspflichtigen Kindern bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für die eigene Lebensführung zu belassen ist (BGH v. 23.10.2024 - XII ZB 6/24). Die Anpassung der Leitlinien NRW folgt den entsprechenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2026, die im letzten Koordinierungsgespräch zur Neufassung der Tabelle im November 2025 abgestimmt worden sind.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen: 
  • Nr. 19 der Leitlinien ist um eine Erläuterung zum gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger ergänzt worden; 
  • in Nr. 21.3.3 wird der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nunmehr konkret auf mindestens 2.650 € beziffert und bestimmt, dass 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben; 
  • der angemessene Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln wird in Nr. 21.3.4 geregelt (mindestens 2.650 € zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens); 
  • den Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln beziffert Nr. 22.3 auf 2.120 €; 
  • Nr. 23.3 legt den Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln auf 2.650 € fest.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien NRW unverändert. In ihrem Anhang findet sich die zum 1.1.2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle nebst Tabelle Zahlbeträge, der die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils geschuldeten Zahlbeträge zu entnehmen sind.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des OLG Hamm finden Sie die Unterhaltsleitlinien hier.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Düsseldorfer Tabelle 2026
Heinrich Schürmann, FamRB 2026, 27
FAMRB0086220

Rechtsprechung (s.o.)
Zur Bemessung des angemessenen Elternunterhalts
BGH vom 23.10.2024 - XII ZB 6/24
Jörn Hauß, FamRB 2025, 53
FAMRB0074952

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OLG Düsseldorf, Hamm u. Köln PM vom 12.12.2025