Unterlassene Befundung von Röntgenbildern: Tierarzt haftet für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes
OLG Dresden v. 7.7.2026 - 4 U 504/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb im Juli 2018 ein Pferd für 25.000 €. Nach dem Kaufvertrag sollte sich die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes aus einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung ergeben, die der beklagte Tierarzt durchführte. Im Untersuchungsprotokoll wurde der Rücken des Pferdes als "ohne Befund" bezeichnet. Zuvor hatte die Klägerin aufgrund eines ersten Röntgenbildes zusätzliche Aufnahmen des Rückens verlangt. Nach Übergabe des Pferdes traten Anfang 2019 erhebliche Rückenprobleme auf. Eine tierärztliche Untersuchung ergab Veränderungen an den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule.
Die Klägerin trat zunächst erfolglos vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer zurück und erhob anschließend Klage sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Tierarzt. Mit dem Verkäufer schloss sie später einen Vergleich, wonach dieser 6.000 € zahlte. Das Verfahren gegen den Tierarzt wurde getrennt und vor dem LG fortgeführt.
Die Klägerin behauptet, dass der Tierarzt gegen tierärztliche Sorgfaltspflichten verstoßen habe, indem er die angefertigten Röntgenbilder des Rückens nicht ordnungsgemäß befundete und die erkennbaren Veränderungen an den Dornfortsätzen weder dokumentierte noch der Klägerin mitteilte.
Das LG wies die Klage ab. Es hielt einen Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden für nicht bewiesen. Die Berufung vor dem OLG hatte Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gemäß §§ 631, 280; 241 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Der Beklagte hat schuldhaft seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Befundung des Pferdes bei der Durchführung der Ankaufsuntersuchung verletzt. Die Klägerin war als Käuferin in den Schutzbereich dieses Vertrages miteinbezogen, sodass ihr aus der Pflichtverletzung eigene Ansprüche nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehen.
Bei der Ankaufsuntersuchung handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB. Nach dem Röntgenleitfaden waren vom Beklagten zwar standardmäßig keine Röntgenbilder des Rückens zu fertigen. Der Untersuchungsumfang wurde aber auf Wunsch der Klägerin um die röntgenologische Befundung des Rückens erweitert. Der Beklagte hatte nach dem vereinbarten erweiterten Leistungsumfang zunächst einen Satz Röntgenbilder auch vom Rücken zu fertigen. Zum Leistungsumfang der dergestalt erweiterten Ankaufsuntersuchung gehörte auch die Befundung des Röntgenbildersatzes des Rückens durch den Beklagten. Das Gegenteil stand zur Beweislast des Beklagten und dieser Nachweis ist ihm nicht gelungen.
Der Beklagte hat seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Befundung im geschuldeten Umfang verletzt und dies auch zu vertreten. Der Sachverständige in erster Instanz hat in seinem Gutachten ausgeführt, es widerspreche den tierärztlichen Sorgfaltspflichten, dass Röntgenbilder zwar erstellt, dann aber nicht befundet würden und dass in den Behandlungsunterlagen nicht ausdrücklich vermerkt werde, wenn Befundung und Bewertung anderweitig erfolgen sollten. Auch sei bedenklich, dass das Röntgenbild der Sattellage im Aktenkonvolut zunächst gefehlt habe. Dem hat der Beklagte nichts entgegengehalten.
Soweit der Beklagte dann tatsächlich eine Befundung durchführte, indem er mitteilte, es gebe eine "minimale Abweichung" bzw. "Verengung", die aber klinisch ohne Relevanz sei, handelte er ebenfalls fahrlässig. Der Sachverständige befundete die von ihm als maßgeblich erachteten Röntgenbilder des Rückens genannt "Widerrist", "Sattellage" und "Rücken-LWS". Beim Widerrist konnte der Sachverständige keine "nennenswerten" Veränderungen der Kontur oder Struktur der abgebildeten Dornfortsätze erkennen. Beim Röntgenbild "Sattellage" hingegen sei am 17. Brustwirbel am Dornfortsatz eine Formveränderung mit Verdichtung im Sinne einer Sklerosierung zu finden und ebenso beim Dornfortsatz des 18. Brustwirbels. Im Bereich dreier Dornfortsätze hätten sich befundungspflichtige Veränderungen gezeigt. Ein Tierarzt habe die Pflicht, von ihm gefertigte Röntgenbilder zu befunden, die Befunde mitzuteilen und auch darauf hinzuweisen, dass eine Unsicherheit bei der Bewertung der Bedeutung der Befunde für eine zukünftige Erkrankung an dieser Stelle oder im Zusammenhang mit den Befunden besteht. Ausdrücklich heißt es im Gutachten, der Beklagte hätte auf die Befunde im Bereich der Dornfortsätze hinweisen und Schwierigkeiten der prospektiven Bewertung dieser Befunde erklären müssen.
Rechtsfolge ist, dass der Beklagte der Klägerin aus dem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung den Ersatz ihrer durch den Kaufabschluss entstandenen Schäden nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schuldet. Die Klägerin war als Käuferin des untersuchten Pferdes in den Schutzbereich des Vertrages über die Ankaufsuntersuchung miteinbezogen.
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Die Klägerin erwarb im Juli 2018 ein Pferd für 25.000 €. Nach dem Kaufvertrag sollte sich die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes aus einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung ergeben, die der beklagte Tierarzt durchführte. Im Untersuchungsprotokoll wurde der Rücken des Pferdes als "ohne Befund" bezeichnet. Zuvor hatte die Klägerin aufgrund eines ersten Röntgenbildes zusätzliche Aufnahmen des Rückens verlangt. Nach Übergabe des Pferdes traten Anfang 2019 erhebliche Rückenprobleme auf. Eine tierärztliche Untersuchung ergab Veränderungen an den Dornfortsätzen der Brustwirbelsäule.
Die Klägerin trat zunächst erfolglos vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer zurück und erhob anschließend Klage sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen den Tierarzt. Mit dem Verkäufer schloss sie später einen Vergleich, wonach dieser 6.000 € zahlte. Das Verfahren gegen den Tierarzt wurde getrennt und vor dem LG fortgeführt.
Die Klägerin behauptet, dass der Tierarzt gegen tierärztliche Sorgfaltspflichten verstoßen habe, indem er die angefertigten Röntgenbilder des Rückens nicht ordnungsgemäß befundete und die erkennbaren Veränderungen an den Dornfortsätzen weder dokumentierte noch der Klägerin mitteilte.
Das LG wies die Klage ab. Es hielt einen Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden für nicht bewiesen. Die Berufung vor dem OLG hatte Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gemäß §§ 631, 280; 241 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Der Beklagte hat schuldhaft seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Befundung des Pferdes bei der Durchführung der Ankaufsuntersuchung verletzt. Die Klägerin war als Käuferin in den Schutzbereich dieses Vertrages miteinbezogen, sodass ihr aus der Pflichtverletzung eigene Ansprüche nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zustehen.
Bei der Ankaufsuntersuchung handelt es sich um einen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB. Nach dem Röntgenleitfaden waren vom Beklagten zwar standardmäßig keine Röntgenbilder des Rückens zu fertigen. Der Untersuchungsumfang wurde aber auf Wunsch der Klägerin um die röntgenologische Befundung des Rückens erweitert. Der Beklagte hatte nach dem vereinbarten erweiterten Leistungsumfang zunächst einen Satz Röntgenbilder auch vom Rücken zu fertigen. Zum Leistungsumfang der dergestalt erweiterten Ankaufsuntersuchung gehörte auch die Befundung des Röntgenbildersatzes des Rückens durch den Beklagten. Das Gegenteil stand zur Beweislast des Beklagten und dieser Nachweis ist ihm nicht gelungen.
Der Beklagte hat seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Befundung im geschuldeten Umfang verletzt und dies auch zu vertreten. Der Sachverständige in erster Instanz hat in seinem Gutachten ausgeführt, es widerspreche den tierärztlichen Sorgfaltspflichten, dass Röntgenbilder zwar erstellt, dann aber nicht befundet würden und dass in den Behandlungsunterlagen nicht ausdrücklich vermerkt werde, wenn Befundung und Bewertung anderweitig erfolgen sollten. Auch sei bedenklich, dass das Röntgenbild der Sattellage im Aktenkonvolut zunächst gefehlt habe. Dem hat der Beklagte nichts entgegengehalten.
Soweit der Beklagte dann tatsächlich eine Befundung durchführte, indem er mitteilte, es gebe eine "minimale Abweichung" bzw. "Verengung", die aber klinisch ohne Relevanz sei, handelte er ebenfalls fahrlässig. Der Sachverständige befundete die von ihm als maßgeblich erachteten Röntgenbilder des Rückens genannt "Widerrist", "Sattellage" und "Rücken-LWS". Beim Widerrist konnte der Sachverständige keine "nennenswerten" Veränderungen der Kontur oder Struktur der abgebildeten Dornfortsätze erkennen. Beim Röntgenbild "Sattellage" hingegen sei am 17. Brustwirbel am Dornfortsatz eine Formveränderung mit Verdichtung im Sinne einer Sklerosierung zu finden und ebenso beim Dornfortsatz des 18. Brustwirbels. Im Bereich dreier Dornfortsätze hätten sich befundungspflichtige Veränderungen gezeigt. Ein Tierarzt habe die Pflicht, von ihm gefertigte Röntgenbilder zu befunden, die Befunde mitzuteilen und auch darauf hinzuweisen, dass eine Unsicherheit bei der Bewertung der Bedeutung der Befunde für eine zukünftige Erkrankung an dieser Stelle oder im Zusammenhang mit den Befunden besteht. Ausdrücklich heißt es im Gutachten, der Beklagte hätte auf die Befunde im Bereich der Dornfortsätze hinweisen und Schwierigkeiten der prospektiven Bewertung dieser Befunde erklären müssen.
Rechtsfolge ist, dass der Beklagte der Klägerin aus dem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung den Ersatz ihrer durch den Kaufabschluss entstandenen Schäden nach den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schuldet. Die Klägerin war als Käuferin des untersuchten Pferdes in den Schutzbereich des Vertrages über die Ankaufsuntersuchung miteinbezogen.
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