Unwirksame AGB auf dem Sekundär-Ticketmarkt
KG Berlin v. 6.3.2025 - 23 UKl 5/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger macht als klagebefugter Verbraucherverband gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG geltend. Die Beklagte bietet im Internet in ihrem Portal "Ticketsuchportal für den Sekundärmarkt" die Suche und Vermittlung von Ticketkaufverträgen u.a. für sog. personalisierte Tickets an.
Nach der von dem Kläger beanstandeten Klausel bleibt der Verbraucher auch dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn er keinen Zutritt zur Veranstaltung erhält. Dort heißt es:
"Gleichwohl kann, zumal angesichts der Verschiedenartigkeit von Event-AGB und des Fehlens jeglichen Einflusses von... auf diese, keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die zugunsten des Kunden geschaffene Möglichkeit des Ticket-Transfers eine solche ist, die im Hinblick auf die jeweils einschlägigen Event-AGB rechtliche Wirksamkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Die möglichen Folgen eines eventuellen Verstoßes gegen die Event-AGB (etwa die Nichtgewährung von Zutritt zum Event, der Verfall einer Vertragsstrafe usw.) fallen ausschließlich in die Risikosphäre des Kunden und berühren in keinem Fall den Vergütungsanspruch von ... für die geleisteten Dienste, namentlich die Ticketsuche. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen."
Der Kläger rügt, dies werde dem Verbraucher beim Lesen der AGB nicht hinreichend klar (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Darüber hinaus liege in einem solchen Fall eine Nichterfüllung vor. Das dem Verbraucher zustehende Rücktrittsrecht und der aus ihm resultierende Rückgewähranspruch würden durch die Klausel einseitig zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen.
Das KG gab der Unterlassungsklage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Regelung, wonach die Beklagte das sogleich mit ihrer Auftragsbestätigung zu erbringende Entgelt für das Ticket (Vergütung für die Suche plus Auslagen für den Erwerb des Tickets vom Ersterwerber) auch dann in voller Höhe behalten darf, wenn es nicht zum Erwerb eines vollwertigen Tickets bzw. eines Teilnahmerechtes kommt, benachteiligt die Ticketinteressenten unangemessen und ist deshalb gem. § 307 BGB unwirksam.
Die geschuldete Ticketsuche steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ergibt sich aus der Bezeichnung des Portals als "Ticketsuchportal für den Sekundärmarkt". Die Anbieter der Plattform versprechen nicht den Verkauf der ausgewählten Tickets, da sie nicht als Veranstalter oder deren Verkaufsagentur oder -vermittler auftreten. Danach handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB.
Wenngleich die Beklagte keinen Erfolg schuldet, steht ihr die vereinbarte Vergütung nur zu, wenn ihr Kunde ein vollwertiges Ticket bzw. ein vollwertiges Teilnahmerecht an der Veranstaltung erwirbt, sog. Erfolgsprovision. Insoweit besteht eine Parallele zum Handelsvertretervertrag. Ebenso wie dort schuldet die Beklagte eine Tätigkeit (Ticket-Suche und Ticket-Transfer) und erhält hierfür eine tätigkeitsbezogene Erfolgsvergütung. Dieser Natur des Vertrages iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB widerspricht es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, wenn gemäß der beanstandeten Regelung in §... der AGB der Beklagten eine Vergütung auch dann verdient ist, wenn der beabsichtigte Vertrag über ein Teilnahmerecht nicht zustande kommt.
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Der Kläger macht als klagebefugter Verbraucherverband gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG geltend. Die Beklagte bietet im Internet in ihrem Portal "Ticketsuchportal für den Sekundärmarkt" die Suche und Vermittlung von Ticketkaufverträgen u.a. für sog. personalisierte Tickets an.
Nach der von dem Kläger beanstandeten Klausel bleibt der Verbraucher auch dann zur Zahlung der Vergütung verpflichtet, wenn er keinen Zutritt zur Veranstaltung erhält. Dort heißt es:
"Gleichwohl kann, zumal angesichts der Verschiedenartigkeit von Event-AGB und des Fehlens jeglichen Einflusses von... auf diese, keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die zugunsten des Kunden geschaffene Möglichkeit des Ticket-Transfers eine solche ist, die im Hinblick auf die jeweils einschlägigen Event-AGB rechtliche Wirksamkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Die möglichen Folgen eines eventuellen Verstoßes gegen die Event-AGB (etwa die Nichtgewährung von Zutritt zum Event, der Verfall einer Vertragsstrafe usw.) fallen ausschließlich in die Risikosphäre des Kunden und berühren in keinem Fall den Vergütungsanspruch von ... für die geleisteten Dienste, namentlich die Ticketsuche. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen."
Der Kläger rügt, dies werde dem Verbraucher beim Lesen der AGB nicht hinreichend klar (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Darüber hinaus liege in einem solchen Fall eine Nichterfüllung vor. Das dem Verbraucher zustehende Rücktrittsrecht und der aus ihm resultierende Rückgewähranspruch würden durch die Klausel einseitig zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen.
Das KG gab der Unterlassungsklage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Regelung, wonach die Beklagte das sogleich mit ihrer Auftragsbestätigung zu erbringende Entgelt für das Ticket (Vergütung für die Suche plus Auslagen für den Erwerb des Tickets vom Ersterwerber) auch dann in voller Höhe behalten darf, wenn es nicht zum Erwerb eines vollwertigen Tickets bzw. eines Teilnahmerechtes kommt, benachteiligt die Ticketinteressenten unangemessen und ist deshalb gem. § 307 BGB unwirksam.
Die geschuldete Ticketsuche steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ergibt sich aus der Bezeichnung des Portals als "Ticketsuchportal für den Sekundärmarkt". Die Anbieter der Plattform versprechen nicht den Verkauf der ausgewählten Tickets, da sie nicht als Veranstalter oder deren Verkaufsagentur oder -vermittler auftreten. Danach handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB.
Wenngleich die Beklagte keinen Erfolg schuldet, steht ihr die vereinbarte Vergütung nur zu, wenn ihr Kunde ein vollwertiges Ticket bzw. ein vollwertiges Teilnahmerecht an der Veranstaltung erwirbt, sog. Erfolgsprovision. Insoweit besteht eine Parallele zum Handelsvertretervertrag. Ebenso wie dort schuldet die Beklagte eine Tätigkeit (Ticket-Suche und Ticket-Transfer) und erhält hierfür eine tätigkeitsbezogene Erfolgsvergütung. Dieser Natur des Vertrages iSd. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB widerspricht es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, wenn gemäß der beanstandeten Regelung in §... der AGB der Beklagten eine Vergütung auch dann verdient ist, wenn der beabsichtigte Vertrag über ein Teilnahmerecht nicht zustande kommt.
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