06.07.2026

Unwirksame Kündigung von Stromlieferverträgen mit Preisgarantie

Eine auf gestiegene Rohstoffpreise sowie die Kündigung der sog. Bilanzkreisverträge gestützte fristlose Kündigung von Stromlieferverträgen mit Preisgarantie ist unwirksam, wenn der Anstieg der Energiepreise für den Stromlieferanten vorhersehbar war. Von der mit der Preisgarantie verbundenen Risikoübernahme kann sich der Lieferant nicht nachträglich lösen - auch nicht, wenn die wirtschaftliche Lage für ihn existenzbedrohende Ausmaße annimmt.

OLG Hamm v. 18.6.2026 - 2 MK 1/22
Der Sachverhalt:
Die beklagte Stromio GmbH hatte bis Ende September 2021 zahlreiche Stromlieferverträge mit Privatkunden zu Preisen geschlossen, die nach eigenem Vorbringen deutlich unter dem Marktdurchschnitt lagen. Die Verträge enthielten eine Preisgarantie, durch die die Beklagte das Risiko von Preissteigerungen - insbesondere aufgrund gestiegener Beschaffungskosten - für die Erstlaufzeit der Verträge übernahm.

Im Dezember 2021 stellte die Beklagte die Stromlieferung an alle Kunden ein und erklärte die fristlose Kündigung sämtlicher Verträge rückwirkend zum 21.12.2021. Zur Begründung führte sie sinngemäß die gestiegenen Rohstoffpreise sowie die Kündigung der sog. Bilanzkreisverträge durch die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber an. Bilanzkreisverträge regeln, wie ein Stromanbieter den von ihm gelieferten Strom in das Netz einspeist; ohne einen solchen Vertrag ist eine Stromlieferung nicht möglich. Die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber - die Unternehmen, die die überregionalen Stromnetze betreiben - hatten diese Verträge mit der Beklagten gekündigt. Infolge der Kündigung der Stromlieferverträge durch die Beklagte wurden die betroffenen Kunden automatisch in die in der Regel deutlich teurere Ersatz- bzw. ggf. später in die Grundversorgung überführt.

In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e.V. gegen die Stromio GmbH hat das OLG festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21.12.2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beiden Parteien steht das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.

Die Gründe:
Der Anstieg der Energiepreise war für die Beklagte vorhersehbar. Die Preissteigerungen hatten bereits seit dem Ende des Lockdowns im Frühjahr 2020 begonnen; die Beklagte selbst datierte den Anstieg der Stromgroßhandelspreise auf Mitte 2021. Dennoch schloss sie bis Ende September 2021 weiterhin neue Verträge ab.

Mit der vertraglich vereinbarten Preisgarantie hat die Beklagte zudem das Risiko von Kostensteigerungen bewusst übernommen und ihr Preisänderungsrecht für Beschaffungskosten während der Erstlaufzeit ausdrücklich ausgeschlossen. Von dieser Risikoübernahme kann sie sich nicht nachträglich lösen - auch nicht, wenn die wirtschaftliche Lage für sie existenzbedrohende Ausmaße annimmt. Zudem hat sie nicht dargelegt, weshalb eine Preisanpassung im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Preisänderungsrechts nach Ablauf der Erstlaufzeit nicht ausgereicht hätte.

Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch die Übertragungsnetzbetreiber rechtfertigt keine fristlose Kündigung ggü. den Endkunden. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass sie keinen neuen Bilanzkreisvertrag hätte schließen können, noch dass ihr dies dauerhaft unmöglich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung lagen damit nicht vor.

Die Einstellung der Stromlieferung stellt eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, womit eine wesentliche Voraussetzung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs erfüllt ist. Der Einwand der Beklagten, die Leistung sei schlicht unmöglich gewesen, greift nicht durch.

Das weitergehende Feststellungsbegehren bleibt hingegen ohne Erfolg. Dabei geht es um die Frage, ob die Betroffenen Schadensersatz verlangen können, ohne die Beklagte zuvor nochmals zur Lieferung auffordern zu müssen. Weder die Feststellung einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung noch die Feststellung sog. besonderer Umstände war möglich: Erstere lässt sich nicht einheitlich für alle Betroffenen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage treffen; Letztere war zu verneinen, weil weder eine Unterversorgung mit Strom drohte noch eine Wiederaufnahme der Belieferung von vornherein ausgeschlossen war.

Betroffene können die Mehrkosten, die ihnen durch die automatische Übernahme in die Ersatz- bzw. später ggf. Grundversorgung ab dem 22.12.2021 entstanden sind, als Schadensersatz verlangen - sofern ein Schadensersatzanspruch im Einzelfall besteht. Bei diesen Mehrkosten handelt es sich um einen typischen und ersatzfähigen Schaden.

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