19.01.2026

Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel durch Klausel im Mietvertrag zum Streichen der Fenster

Nach dem Gesetzeswortlaut beziehen sich Schönheitsreparaturen lediglich auf das Streichen der Fenster von innen. Ist der Satzbau des § 28 Abs. 4 II. BV im Mietvertrag so verändert worden, dass auch das Streichen der Fenster von außen erfasst ist, führt dies zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel.

AG Schwerin v. 18.7.2025 - 14 C 19/25
Der Sachverhalt:
Die beklagte Vermieterin wurde von den Klägern auf Rückzahlung der Kaution und eines Betriebskostenguthabens in Anspruch genommen. Sie erklärte daraufhin die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Hierbei berief sie sich auf eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, welche wie folgt lautete:

"[...]. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heiz- und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung."

Das AG hat der Klage stattgegeben.

Die Gründe:
Die Schönheitsreparaturklausel ist unwirksam. Der Mieter ist anhand der Formulierung auch verpflichtet, die Fenster von außen zu streichen. Hierin liegt eine Überschreitung der durch § 28 Abs. 4 der II. BV vorgegebenen Definition von Schönheitsreparaturen.

Aufgrund des Satzbaus und der Konjunktionen im Mietvertrag ergibt sich ein von § 28 Abs. 4 II. BV abweichender Inhalt. Der Zusatz "von innen" bezieht sich, anders als in § 28 Abs. 4 II. BV, hier nicht auf die Fenster. Dies führt dazu, dass die Klausel die Mieter verpflichtet, die Fenster auch von außen zu streichen.

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Konsequenzen für die Praxis/Beraterhinweis
von RAin Sandra Maas

in MietRB 2026, 5

enthalten im
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