Unwirksamkeit einer einseitigen ordentlichen Kündigungsklausel in Mobilfunkvertrag
OLG Bamberg v. 20.5.2026 - 3 UKl 15/25 e
Der Sachverhalt:
Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG anerkannter Verbraucherschutzverein, wandte sich gegen ein Telekommunikationsunternehmen wegen einer Klausel in dessen Mobilfunk-AGB. Die Klausel erlaubt dem Anbieter, bestimmte Mobilfunkverträge jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, und zwar auch vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Klausel wegen der Vollharmonisierung durch den EECC überhaupt nicht nach § 307 BGB kontrolliert werden könne, denn Art. 105 EECC regele Vertragslaufzeit und Kündigung bei Telekommunikationsverträgen abschließend. Die Beklagte hält die Klausel auch inhaltlich für wirksam, da sie der einmonatigen Kündigungsfrist der gesetzlichen Regelung in § 56 Abs. 3 TKG entspreche.
Das OLG hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der abgemahnten Bestimmung verurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern kann sich aus den asymmetrischen Bindungsfristen der Vertragsparteien an einen Mobilfunkvertrag ergeben, wenn Verbraucher einen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossenen Vertrag - unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist - nur zum jeweiligen Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen können, während das Telekommunikationsunternehmen berechtigt ist, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jederzeit zu kündigen.
Das Telekommunikationsunternehmen kann sich in einer solchen Fallgestaltung nicht darauf berufen, dass die Anwendung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gem. § 307 Abs. 3 BGB wegen inhaltlicher Deckung der Klausel mit § 621 BGB ausgeschlossen ist, da das Kündigungsrecht aus § 621 BGB nämlich nicht nur der Beklagten, sondern auch dem Nutzer zustehen würde. Dessen Recht zur ordentlichen Kündigung wird aber durch die streitgegenständliche Klausel bis zum Ende der Mindestvertragsdauer ausgeschlossen, was eine Abweichung von § 621 BGB darstellt.
Die Vollharmonisierung der in Art. 102 - 115 EECC gegenständlichen Endnutzerrechte steht einer Inhaltskontrolle der Klausel zur ordentlichen Kündigung durch den Anbieter vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nach nationalem AGB-Recht nicht entgegen, da die Vollharmonisierung sich nur auf die Sachverhalte, die durch den EECC geregelt werden, beschränkt. Sie steht damit vom EECC nicht umfassten Regelungen nicht entgegen. Die ordentliche Kündigung von Telekommunikationsverträgen vor Ende der Mindestlaufzeit wird indes in Art. 105 EECC und § 56 TKG nicht geregelt.
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Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG anerkannter Verbraucherschutzverein, wandte sich gegen ein Telekommunikationsunternehmen wegen einer Klausel in dessen Mobilfunk-AGB. Die Klausel erlaubt dem Anbieter, bestimmte Mobilfunkverträge jederzeit mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, und zwar auch vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Klausel wegen der Vollharmonisierung durch den EECC überhaupt nicht nach § 307 BGB kontrolliert werden könne, denn Art. 105 EECC regele Vertragslaufzeit und Kündigung bei Telekommunikationsverträgen abschließend. Die Beklagte hält die Klausel auch inhaltlich für wirksam, da sie der einmonatigen Kündigungsfrist der gesetzlichen Regelung in § 56 Abs. 3 TKG entspreche.
Das OLG hat die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der abgemahnten Bestimmung verurteilt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern kann sich aus den asymmetrischen Bindungsfristen der Vertragsparteien an einen Mobilfunkvertrag ergeben, wenn Verbraucher einen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten geschlossenen Vertrag - unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist - nur zum jeweiligen Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kündigen können, während das Telekommunikationsunternehmen berechtigt ist, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat jederzeit zu kündigen.
Das Telekommunikationsunternehmen kann sich in einer solchen Fallgestaltung nicht darauf berufen, dass die Anwendung der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gem. § 307 Abs. 3 BGB wegen inhaltlicher Deckung der Klausel mit § 621 BGB ausgeschlossen ist, da das Kündigungsrecht aus § 621 BGB nämlich nicht nur der Beklagten, sondern auch dem Nutzer zustehen würde. Dessen Recht zur ordentlichen Kündigung wird aber durch die streitgegenständliche Klausel bis zum Ende der Mindestvertragsdauer ausgeschlossen, was eine Abweichung von § 621 BGB darstellt.
Die Vollharmonisierung der in Art. 102 - 115 EECC gegenständlichen Endnutzerrechte steht einer Inhaltskontrolle der Klausel zur ordentlichen Kündigung durch den Anbieter vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nach nationalem AGB-Recht nicht entgegen, da die Vollharmonisierung sich nur auf die Sachverhalte, die durch den EECC geregelt werden, beschränkt. Sie steht damit vom EECC nicht umfassten Regelungen nicht entgegen. Die ordentliche Kündigung von Telekommunikationsverträgen vor Ende der Mindestlaufzeit wird indes in Art. 105 EECC und § 56 TKG nicht geregelt.
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