07.09.2026

Unwirksamkeit von Karenzzeiten im Krankentagegeld während des Mutterschutzes

Eine in Krankentagegeldtarifen für Mutterschutzfälle vereinbarte Karenzzeit verstößt gegen das zwingende Gebot des § 192 Abs. 5 S. 2 VVG i.V.m. § 208 VVG, weil sie den gesetzlich bezweckten vollständigen Verdienstausfallersatz während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1, 2 MuSchG vereitelt. Sie ist daher nach § 307 BGB unwirksam und gilt als nicht vereinbart. Die dreijährige Verjährungsfrist wird durch Klageeinreichung gewahrt, wenn die Zustellung bei ordnungsgemäßer Vorschusszahlung "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt.

LG Mönchengladbach v. 23.7.2026 - 1 O 409/25
Der Sachverhalt:
Zwischen den Parteien besteht eine private Krankentagegeldversicherung nach Tarif ETF 42 (Verdienstausfallversicherung für Freiberufler) mit 120 €/Tag bei bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit bzw. während der Mutterschutzzeiten. Nach Ziff. 2.1 ETF 42 besteht Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall infolge krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 43. Tag völliger Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin gebar am 11.10.2022 und am 19.03.2024 jeweils ein Kind. Die Beklagte zahlte Mutterschaftstagegeld nur unter Berücksichtigung der Karenzzeit von 42 Tagen und lehnte mit Schreiben vom 12.6.2024 Leistungen für die 42 Tage vor der Geburt (20.9.2022 bis 31.10.2022 und 29.1.2024 bis 10.3.2024) ab.

Die Klägerin war der Ansicht, auch während der Karenzzeit bestehe ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankentagegeldes. Die Karenzzeit unterlaufe den Zweck des § 192 Abs. 5 S. 2 VVG und der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1, 2 MuSchG sowie der RL 2010/41/EU. Sie verstoße zudem gegen die RL 2004/113/EG und Art. 11 Abs. 2(b) CEDAW (unter Hinweis u.a. auf LG Hannover, Urt. v. 28.10.2025 - 6 O 103/24 und den Fall Elisabeth de Blok et al. v. The Netherlands).

Die Klägerin verlangte Krankentagegeld für die Mutterschutzzeiträume vor den Geburten nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob zudem die Einrede der Verjährung. Sie hielt die Karenzzeit als tariflichen Bestandteil des "vereinbarten Krankentagegeldes" i.S.d. § 192 Abs. 5 S. 2 VVG für wirksam. Dabei verwies sie auf die Beitragskalkulation und die bewusste Tarifwahl der Klägerin mit 43-tägiger Karenzzeit.

Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin 10.080 € nebst Zinsen zu zahlen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte für die Dauer ihrer beiden Mutterschutzzeiten Anspruch auf Zahlung eines Krankentagesgelds für weitere 84 Tage (= 2 x 42 Tage) zu je 150 € gem. § 1 VVG, § 1 a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 der Rahmenbedingungen 2009 (RB/KT 2009) iVm Ziff. 2.1 und 2.7 der Tarifbedingungen des Tarifs ETF42, insgesamt also in Höhe von 10.080 €.

Gem. § 1 VVG ist der Versicherer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Leistung zu erbringen. Ein Versicherungsfall liegt nach § 1a Abs. 1 S. 1 RB/KT 2009 und Ziff. 2.7 ETF42 vor, wenn während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1, 2 MuSchG sowie am Entbindungstag ein Verdienstausfall entsteht und der Versicherungsnehmer in dieser Zeit nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist. Dann ist nach § 1a Abs. 2 S. 2 RB/KT 2009 Krankentagegeld zu zahlen. Die Klägerin war in den Zeiträumen 20.9.2022 bis 31.10.2022 und 29.1.2024 bis 10.3.2024 schwanger und befand sich in Schutzfristen nach § 3 MuSchG. Versicherungsfälle lagen somit vor.

Die in Ziff. 2.7 i.V.m. Ziff. 2.1 ETF42 vereinbarte Karenzzeit von 42 Tagen war als AGB (§ 305 BGB) nach § 307 BGB unwirksam. Sie verstieß gegen §§ 192 Abs. 5 S. 2, 208 VVG. Nach § 208 VVG ist eine zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichende Vereinbarung unzulässig. § 192 Abs. 5 S. 2 VVG verpflichtet den Versicherer, den Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen.

"Vereinbartes Krankentagegeld" betrifft nur die Leistungshöhe, nicht die Karenzzeit. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass § 192 Abs. 5 S. 2 VVG die finanzielle Absicherung selbständig tätiger privatversicherter Frauen an diejenige gesetzlich versicherter Arbeitnehmerinnen angleichen und eine freie Entscheidung über die Erwerbstätigkeit in den Schutzfristen ermöglichen soll. Würde eine Karenzzeit zugelassen, wären wesentliche Teile der Mutterschutzfristen nicht abgesichert. Der Gesetzeszweck würde verfehlt. Der Versicherer ist durch die zulässige Wartezeit hinreichend geschützt. Die Karenzzeit gilt daher als nicht vereinbart. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.

Die Einrede der Verjährung konnte hier nicht greifen. Die dreijährige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) wäre zwar Ende 2025 abgelaufen, wurde aber durch Klageerhebung am 18.12.2025 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO gehemmt. Die Zustellung am 18.2.2026 erfolgte "demnächst", da die von der Klägerin veranlassten Verzögerungen die zulässigen Grenzen nicht überschritten hatten.

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