05.09.2023

Unzufriedenheit allein begründet keinen Rückzahlungsanspruch bei erfolgloser Partnervermittlung

Die Unzufriedenheit mit der Auswahl an Partnervorschlägen begründet nicht zwangsläufig einen Anspruch gegen eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften auf Rückabwicklung des Partnervermittlungsvertrages bzw. Rückerstattung der Vermittlungssumme wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder wegen einer arglistigen Täuschung.

LG München I v. 31.8.2023, 29 O 11980/22
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist eine Agentur zur Vermittlung von Partnerschaften. Nachdem die Klägerin sich bei ihr aufgrund einer Anzeige in einer Fachzeitschrift gemeldet hatte, traf sich eine Mitarbeiterin der Beklagten mit der Klägerin zu einem persönlichen, mehrstündigen Beratungsgespräch. Neben der beruflichen und privaten Situation der Klägerin wurden auch ihre Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des zukünftigen Partners besprochen. Nach Abschluss des Partnervermittlungsvertrages erhielt die Klägerin innerhalb einer Woche 20 Partnervorschläge, insgesamt bekam sie von der Beklagten 31 Partnervorschläge.

Die Klägerin beschwerte sich mehrfach bei der Beklagten darüber, dass die Partnerauswahl für sie nicht stimmig sei. Im Juli 2022 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag und machte hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte geltend. Sie wies darauf hin, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ihr versichert habe, sie sei ihrem Aussehen, ihrem Bildungsgrad und Beruf, sowie ihrer Umgebung nach leicht zeitnah zu vermitteln. Allerdings habe keiner der übermittelten Partnervorschläge ihrem Anforderungsprofil entsprochen. Die private und berufliche Situation der Klägerin sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Sie habe deutlich und mehrfach angegeben, dass sie sowohl zeitlich als auch örtlich unflexibel sei. Der Partnervorschlag sollte daher zwingend in München oder dem näheren Münchner Umland stattfinden. Schließlich stimmten auch Alter und Aussehen der vorgeschlagenen Männer nicht mit ihren Wünschen überein. Ihr seien völlig unzureichende, nicht passende und willkürlich wirkende Vermittlungsvorschläge gemacht worden.

Das LG hat die auf Rückzahlung der Vermittlungssumme von 7.400 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags noch lag ein Verstoß gegen die guten Sitten oder eine arglistige Täuschung der Klägerin vor.

Im vorliegenden Fall war kein grobes Missverhältnis zwischen der geforderten Bezahlung und den von der Beklagten erbrachten Partnervorschlägen zu erkennen. Zudem schuldete die Beklagte der Klägerin vertragsmäßig keine erfolgreiche Vermittlung. Die von der der Klägerin im Formular "So stelle ich mir meinen Partner vor" gegenüber der Beklagten gemachten Angaben waren nach Überzeugung des Gerichts in den vorgelegten Partnervorschlägen enthalten gewesen.

Weder der Vertrag noch die ausgefüllten Kundenformulare oder die Gesprächsnotizen ließen eine Vereinbarung dahingehend erkennen, dass lediglich Partner aus München und dem näheren Umkreis in Betracht kamen. Vielmehr führte die Vermittlerin der Beklagten glaubhaft aus, dass Ortswünsche der Klägerin damals besprochen worden waren. Sie hätte die Klägerin aber darauf hingewiesen, dass sie flexibler sein solle, weil Männer gegebenenfalls bereit sind, ihre Örtlichkeit aufzugeben und zu ihr zu ziehen. Wenn das ein Ausschlusskriterium gewesen wäre, hätte sie die Kundin oder den Kunden nicht in die Datenbank der Beklagten mit aufgenommen, weil das örtlich zu spezifisch gewesen wäre. Infolgedessen befand das Gericht die Vermittlungsvorschläge der Beklagten insgesamt nicht in einem solchen Maße ungeeignet, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtleistung gleichzusetzen gewesen wäre. Die Partnervorschläge waren zumindest nicht völlig unbrauchbar.

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LG München I - Pressemitteilung v. 1.9.2023
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