23.02.2026

Unzulässige Datenerhebung durch digitale Mieterselbstauskunft und irreführende Werbung mit SCHUFA-Erfordernis

Das LG Berlin II hat einer Immobilienplattform die anlasslose Erhebung umfangreicher personenbezogener Daten im Rahmen einer "Selbstauskunft" untersagt, da es an einer wirksamen Einwilligung oder sonstigen Rechtsgrundlage nach der DSGVO fehle. Zudem qualifizierte das Gericht Werbeaussagen zur angeblichen Notwendigkeit einer SCHUFA-Auskunft bei Wohnungsbesichtigungen als irreführend.

LG Berlin II v. 19.6.2025 - 52 O 65/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Dachverband der 16 deutschen Verbraucherzentralen und als qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt unter http://www.immobilienscout24.de eine Online-Plattform zur Vermittlung von Immobilien.

Registrierte Nutzer können ihrem Profil eine "digitale Selbstauskunft" hinzufügen. In einem Formular werden umfangreiche personenbezogene Daten abgefragt, darunter Name, Adresse, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Nettoeinkommen, Telefonnummer sowie weitere Angaben zu Beruf, Wohnverhältnis, Bürgschaften, Versicherungen und etwaigen Insolvenzverfahren. Oberhalb des Formulars heißt es, die Selbstauskunft sei "sicher, datenschutzkonform und hilft dem Anbieter ein sich besseres Bild von Ihnen zu verschaffen".

Zudem wirbt die Beklagte auf ihrer Website für die Nutzung einer SCHUFA-Bonitätsauskunft mit Aussagen wie "Immer häufiger verlangen Vermieter schon bei der Besichtigung einen SCHUFA-BonitätsCheck. Weisen Sie Ihre Zuverlässigkeit bei uns einfach nach." und stellt diese als wichtigen Bestandteil einer "Bewerbungsmappe" dar. Der Kläger mahnte die Beklagte ab und begehrte Unterlassung sowohl hinsichtlich der Datenerhebung als auch der Werbeaussagen zur SCHUFA-Auskunft.

Das LG gab beiden Unterlassungsanträgen vollumfänglich statt. Die Berufung ist anhängig bei dem KG (5 U 63/25).

Die Gründe:
Dem Kläger steht hinsichtlich der Selbstauskunft ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 3a UWG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO zu. Bei den abgefragten Angaben handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG, da sie die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen geschäftlicher Tätigkeiten regeln und damit wettbewerbsbezogene Belange der Marktteilnehmer schützen.

Eine wirksame Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO liegt nicht vor. Das bloße Ausfüllen des Formulars stellt keine freiwillige, informierte und unmissverständliche Einwilligung dar. Es fehlt an einer klaren bestätigenden Handlung, die die Zustimmung zur Datenverarbeitung eindeutig zum Ausdruck bringt. Zudem sind zahlreiche Angaben als Pflichtfelder ausgestaltet, sodass die Freiwilligkeit zweifelhaft ist.

Auch eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO scheidet aus. Die Datenerhebung ist nicht zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich. Die Selbstauskunft ist für die Nutzung der Plattform optional. Die Verarbeitung ist nicht objektiv unerlässlich für die Anbahnung eines Mietvertrags.

Hinsichtlich der Werbeaussagen zur SCHUFA-Auskunft steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 UWG zu. Die Aussagen erwecken den falschen Eindruck, Vermieter dürften bereits bei der Wohnungsbesichtigung eine SCHUFA-Auskunft verlangen. Ein relativierender Hinweis auf der Website ist nicht blickfangmäßig gestaltet und wird erst nach weiterem Scrollen sichtbar. Die Angaben sind geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

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