Unzulässige Handgepäck-Regeln einer Airline
OLG Hamm v. 23.7.2026 - 13 UKl 4/25
Der Sachverhalt:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen die Vueling Airlines S. A. wegen deren Handgepäck-Regeln. Die maßgebliche AGB-Regelung der Beklagten lautete:
"HANDGEPÄCK
JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.
MIT IHNEN IN DER KABINE
EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)
Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.
Bei allen Buchungen inbegriffen
EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.
Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:
Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen
Alle Premium Kunden
Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen)
Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)"
Das OLG gab der Klage statt und untersagte der Beklagten die Fortführung ihrer beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln ggü. Verbrauchern.
Die Gründe:
Die Beklagte benachteiligt Verbraucher im Tarif "Fly Light" unangemessen, indem sie die Kostenfreiheit grundsätzlich auf ein einziges Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 cm × 30 cm × 20 cm beschränkt (soweit keine tariflichen Ausnahmen greifen). Benachteiligt werden insbesondere Reisende, deren Handgepäck aus zwei oder mehr kleineren Gepäckstücken besteht, deren Maße zusammengenommen jedoch das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten.
Für diese unterschiedliche Behandlung besteht kein sachlicher Grund. Insbesondere lässt sie sich nicht mit Sicherheitsgründen rechtfertigen. Denn nach den eigenen AGB der Beklagten dürfen Passagiere neben dem Handgepäckstück auch am Flughafen getätigte Einkäufe kostenlos mit in die Kabine nehmen, sofern sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden können.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Mitnahme einer kleinen Handtasche und einer Kameratasche mit einem gemeinsamen Außenmaß von weniger als 40 cm × 30 cm × 20 cm nur gegen Aufpreis zulässig sein soll, während ein anderer Fluggast einen Rucksack mit den zulässigen Höchstmaßen sowie zusätzlich eine oder mehrere Einkaufstaschen mit am Flughafen erworbenen Artikeln kostenlos mitführen darf. Ebenso muss ein Verbraucher, der identische Gegenstände außerhalb des Flughafens gekauft hat, hierfür einen Aufpreis zahlen, während bei Einkäufen am Flughafen kein Zusatzentgelt anfällt. Darin liegt eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.
Ob die von der Beklagten vorgegebenen Maximalmaße von 40 cm × 30 cm × 20 cm den "vernünftigen Anforderungen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH entsprechen oder zulasten der Fluggäste zu gering bemessen sind, musste im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden.
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Justiz NRW PM vom 27.7.2026
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen die Vueling Airlines S. A. wegen deren Handgepäck-Regeln. Die maßgebliche AGB-Regelung der Beklagten lautete:
"HANDGEPÄCK
JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.
MIT IHNEN IN DER KABINE
EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)
Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.
Bei allen Buchungen inbegriffen
EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.
Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:
Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen
Alle Premium Kunden
Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen)
Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)"
Das OLG gab der Klage statt und untersagte der Beklagten die Fortführung ihrer beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln ggü. Verbrauchern.
Die Gründe:
Die Beklagte benachteiligt Verbraucher im Tarif "Fly Light" unangemessen, indem sie die Kostenfreiheit grundsätzlich auf ein einziges Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 cm × 30 cm × 20 cm beschränkt (soweit keine tariflichen Ausnahmen greifen). Benachteiligt werden insbesondere Reisende, deren Handgepäck aus zwei oder mehr kleineren Gepäckstücken besteht, deren Maße zusammengenommen jedoch das zulässige Höchstmaß nicht überschreiten.
Für diese unterschiedliche Behandlung besteht kein sachlicher Grund. Insbesondere lässt sie sich nicht mit Sicherheitsgründen rechtfertigen. Denn nach den eigenen AGB der Beklagten dürfen Passagiere neben dem Handgepäckstück auch am Flughafen getätigte Einkäufe kostenlos mit in die Kabine nehmen, sofern sämtliche Gegenstände unter dem Vordersitz verstaut werden können.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb beispielsweise die Mitnahme einer kleinen Handtasche und einer Kameratasche mit einem gemeinsamen Außenmaß von weniger als 40 cm × 30 cm × 20 cm nur gegen Aufpreis zulässig sein soll, während ein anderer Fluggast einen Rucksack mit den zulässigen Höchstmaßen sowie zusätzlich eine oder mehrere Einkaufstaschen mit am Flughafen erworbenen Artikeln kostenlos mitführen darf. Ebenso muss ein Verbraucher, der identische Gegenstände außerhalb des Flughafens gekauft hat, hierfür einen Aufpreis zahlen, während bei Einkäufen am Flughafen kein Zusatzentgelt anfällt. Darin liegt eine Benachteiligung ohne sachlichen Grund.
Ob die von der Beklagten vorgegebenen Maximalmaße von 40 cm × 30 cm × 20 cm den "vernünftigen Anforderungen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH entsprechen oder zulasten der Fluggäste zu gering bemessen sind, musste im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden.
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