20.02.2024

Unzumutbare Härte i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB wegen Schwangerschaft?

Die Ehegattin, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung ein Kind erwartet, kann hiermit keine unzumutbare Härte i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB begründen.

OLG Zweibrücken v. 7.2.2024 - 2 WF 26/24
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin schloss mit dem Antragsgegner am 10.10.2015 die Ehe hat und lebt seit dem 18.8.2023 von ihm getrennt. Sie begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Stellung eines Scheidungsantrags.

Zur Begründung beruft sie sich auf die Vorschrift des § 1565 Abs.2 BGB und trägt vor, sie sei von ihrem neuen Partner schwanger; die Geburt werde am 26.6.2024 erwartet. Dieser Umstand stelle für den Antragsgegner eine unzumutbare Härte dar. Überdies sei ein Festhalten an der Ehe aufgrund ihrer psychischen Verfassung - sie leide an Depressionen - unzumutbar.

Das AG - Familiengericht -  wies den Verfahrenskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie vorträgt, es sei für eine Härtefallscheidung ausreichend, dass der Antragsgegner nicht als Vater des von einem anderen Mann gezeugten Kindes gelten wolle, hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das AG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 114 Abs.1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung gem. § 1565 Abs.2 BGB liegen erkennbar nicht vor. Hiernach kann die Ehe vor Ablauf des ersten Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Dass die Gründe in der Person des anderen Ehegatten liegen müssen, soll verhindern, dass sich der Antragsteller auf eigene gravierende Unzulänglichkeiten berufen kann.

Gemessen daran hat ein von der Antragstellerin gestellter Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres keine Aussicht auf Erfolg. Zwar kann im Falle einer Schwangerschaft der ehebrecherischen Gattin die Berufung des Ehemannes auf einen Härtegrund zulässig sein, weil nur bei Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes eine vereinfachte Korrektur der Vaterschaft nach § 1599 Abs.2 Satz 1 BGB möglich ist.

Die Antragstellerin kann sich hierauf nicht berufen. Bei ihrer Schwangerschaft handelt es sich nicht um einen Umstand, der in der Person des Antragsgegners begründet ist. Umstände, die ausschließlich oder wenigstens vornehmlich in der Person des die Scheidung beantragenden Ehegatten ihre Ursache haben, sind insoweit für den von ihm gestellten Scheidungsantrag nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes von vornherein irrelevant.

Eine unzumutbare Härte kann auch nicht mit der vorgetragenen Depressionserkrankung der Antragstellerin begründet werden. Dass ihr Leiden in der Person des Antragsgegners begründet ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Ausgewählte neuere Rechtsprechung zur Härtefallscheidung gem. § 1565 Abs. 2 BGB
Ernst Sarres, FamRB 2023, 297
FAMRB0056513

Kommentierung | BGB
§ 1565 Scheitern der Ehe
Preisner in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023

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