Urheberstreit um Tätowierung - 1.500 € Schadensersatz
AG Köln v. 22.12.2025 - 137 C 162/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung einer Tätowier-Vorlage und der Veröffentlichung einer Tätowierung. Die Klägerin ist Tätowiererin und behauptete, Urheberin des streitgegenständlichen Motivs zu sein, das sie individuell für Kunden entwirft und nicht erneut verwendet oder lizenziert. Sie hatte die Vorlage am 23.8.2020 auf Instagram veröffentlicht. Der Beklagte, ebenfalls Tätowierer, fertigte am 11.3.2023 für eine Kundin anhand eines von dieser vorgelegten Screenshots ein Motiv an und tätowierte es. Ein Foto der Tätowierung veröffentlichte er sodann am 22.3.2023 auf Instagram.
Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten außergerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von 1.500 € Lizenzschadensersatz auf. Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben, Zahlungen erfolgten nicht. Die Klägerin behauptete, das Motiv selbst geschaffen zu haben. Der Beklagte bestritt mit Nichtwissen, dass die Klägerin die streitgegenständliche Vorlage selbst entworfen habe. Er war der Ansicht, er habe jedenfalls weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt, weil das streitgegenständliche Tattoo auf Wunsch der Kundin gestochen worden sei.
Das AG hat der Klage weitestgehend stattgegeben.
Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.500 € aus §§ 97 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15, 16, 19a UrhG zu. Die streitgegenständliche Tätowier-Vorlage sowie die darauf basierende Tätowierung stellten als Ausdruck individueller, kreativer Gestaltung urheberrechtlich geschützte Werke dar.
Das Gericht war nach persönlicher Anhörung überzeugt, dass die Klägerin Urheberin des Motivs ist; ihr Vortrag war nachvollziehbar und wurde nicht substantiiert bestritten. Damit verletzte der Beklagte die Rechte der Klägerin, indem er das Motiv tätowierte (Vervielfältigung) und ein Foto hiervon auf Instagram veröffentlicht (öffentliche Zugänglichmachung) hatte, ohne Nutzungsrechte zu besitzen. Die Tätowierung stellte mangels hinreichender Abweichungen eine unzulässige Übernahme prägender Gestaltungselemente dar.
Die Rechtsverletzung erfolgte schuldhaft; der Beklagte hätte sich über Nutzungsrechte vergewissern müssen. Die Schadenshöhe konnte nach der Lizenzanalogie bemessen werden. Unter Berücksichtigung von Schaffensaufwand, Werbewirkung und Online-Veröffentlichung schien eine fiktive Lizenz von 750 € angemessen. Hinzu kam ein 100%iger Verletzerzuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG), sodass insgesamt 1.500 € zu zahlen sind.
Zinsen folgten aus Verzug (§§ 280, 286, 288 BGB). Zudem bestand ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten i.H.v. 185,10 € aus § 97a UrhG.
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Justiz NRW
Die Parteien stritten über urheberrechtliche Ansprüche wegen der Verwendung einer Tätowier-Vorlage und der Veröffentlichung einer Tätowierung. Die Klägerin ist Tätowiererin und behauptete, Urheberin des streitgegenständlichen Motivs zu sein, das sie individuell für Kunden entwirft und nicht erneut verwendet oder lizenziert. Sie hatte die Vorlage am 23.8.2020 auf Instagram veröffentlicht. Der Beklagte, ebenfalls Tätowierer, fertigte am 11.3.2023 für eine Kundin anhand eines von dieser vorgelegten Screenshots ein Motiv an und tätowierte es. Ein Foto der Tätowierung veröffentlichte er sodann am 22.3.2023 auf Instagram.
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Das AG hat der Klage weitestgehend stattgegeben.
Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 1.500 € aus §§ 97 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15, 16, 19a UrhG zu. Die streitgegenständliche Tätowier-Vorlage sowie die darauf basierende Tätowierung stellten als Ausdruck individueller, kreativer Gestaltung urheberrechtlich geschützte Werke dar.
Das Gericht war nach persönlicher Anhörung überzeugt, dass die Klägerin Urheberin des Motivs ist; ihr Vortrag war nachvollziehbar und wurde nicht substantiiert bestritten. Damit verletzte der Beklagte die Rechte der Klägerin, indem er das Motiv tätowierte (Vervielfältigung) und ein Foto hiervon auf Instagram veröffentlicht (öffentliche Zugänglichmachung) hatte, ohne Nutzungsrechte zu besitzen. Die Tätowierung stellte mangels hinreichender Abweichungen eine unzulässige Übernahme prägender Gestaltungselemente dar.
Die Rechtsverletzung erfolgte schuldhaft; der Beklagte hätte sich über Nutzungsrechte vergewissern müssen. Die Schadenshöhe konnte nach der Lizenzanalogie bemessen werden. Unter Berücksichtigung von Schaffensaufwand, Werbewirkung und Online-Veröffentlichung schien eine fiktive Lizenz von 750 € angemessen. Hinzu kam ein 100%iger Verletzerzuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung (§ 13 UrhG), sodass insgesamt 1.500 € zu zahlen sind.
Zinsen folgten aus Verzug (§§ 280, 286, 288 BGB). Zudem bestand ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten i.H.v. 185,10 € aus § 97a UrhG.
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