22.09.2026

Veganer Likör darf "Likör ohne Ei" heißen

Die Bezeichnung "Likör ohne Ei" für einen veganen Likör ist zulässig. Die Verwendung des Begriffs "Eierlikör" in der Werbung für das Produkt ist hingegen unzulässig.

OLG Schleswig-Holstein v. 16.9.2026 - 6 U 49/25
Der Sachverhalt:
Der klagende Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. wendet sich gegen die beklagte Nachlass Warlich GmbH wegen der Bezeichnung eines veganen Spirituosen-Produkts als "Likör ohne Ei". Nach Ansicht des Klägers verstößt die Bezeichnung gegen die EU-Spirituosenverordnung, wonach die Bezeichnung "Eierlikör" nur für Produkte zulässig sei, die Eier enthielten. Bereits die bloße Bezugnahme auf Eier sei unzulässig. 

Das LG wies die Klage ab. Die Bezeichnung "Likör ohne Ei" verstoße nicht gegen EU-Recht und sei nicht irreführend. Es handele sich nicht um eine unzulässige vereinnahmende Anspielung, sondern lediglich um abgrenzende Anspielung. Auch die Verwendung des Begriffes "Eierlikör" in der Werbung für das Produkt sei zulässig. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Die Revision zum BGH wurde zugelassen, weil es bei der Auslegung der Spirituosenverordnung um grundsätzliche Rechtsfragen geht, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein können und höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

Die Gründe:
Die Verwendung der Bezeichnung "Likör ohne Ei" für einen veganen Eierlikör ist grundsätzlich zulässig; die Verwendung des Begriffs "Eierlikör" in der Werbung für das Produkt ist hingegen unzulässig.

Die Bezeichnung "Likör ohne Ei" kann verwendet werden, da die Bezeichnung weder den Begriff "Eierlikör" verwendet noch in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie "Eierlikör" anspielt. Eine gedankliche Verbindung zu herkömmlichem Eierlikör entsteht nicht schon durch die Bezeichnung selbst, sondern erst durch die Verwendung einer durchsichtigen Flasche und das Erscheinungsbild des Getränks. Der vegane Likör weist - ähnlich wie echter Eierlikör - eine gelbliche Farbe und eine cremige Konsistenz auf. 

Hätte die Beklagte einen klaren Likör unter dieser Bezeichnung in einer durchsichtigen Flasche vermarktet, käme trotz der Bezeichnung "Likör ohne Ei" niemand auf die Idee, dass es sich um so etwas wie Eierlikör handeln könnte. Die europäische Spirituosenverordnung schützt nur vor einer Anspielung durch die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen. Eine Anspielung, die durch das Erscheinungsbild des Getränks entsteht, ist von der Verordnung jedoch nicht umfasst.

Der Begriff "Eierlikör" darf allerdings von der Beklagten in der Werbung für den veganen Likör nicht verwendet werden. Nach der Spirituosenverordnung ist die Verwendung der dort genannten Kategoriebezeichnungen besonderer Spirituosen, wie etwa "Eierlikör", in der Werbung untersagt, wenn das Getränk nicht den Anforderungen der Kategorie entspricht. Für "Eierlikör" ist dies ein Mindestgehalt von 140 g Eigelb je Liter.

Von dem Verbot sind Formulierungen umfasst, die eindeutig eine Nähe zu Eierlikör herstellen, wie etwa die Aussage des Herstellers "der wie Eierlikör schmeckt". Aber auch abgrenzende Formulierungen wie "Alternative zu Eierlikör" sind unzulässig, weil sie ebenfalls werbenden Charakter haben. Als eine Alternative werden Dinge betrachtet, die als gleichwertig mit dem Original angesehen werden. Daraus ergibt sich der verkaufsfördernde Zweck einer solcher Aussage.

Mehr zum Thema:

Beratermodul WuW - WIRTSCHAFT und WETTBEWERB
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
OLG Schleswig-Holstein PM Nr. 7 vom 16.9.2026