06.10.2026

Verantwortlichkeit des Gerichts für den Stillstand eines Prozesses nach dem Wegfall einer Unterbrechung

Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 Abs. 1 ZPO und Eingang einer Verteidigungsanzeige des Beklagten ist das Gericht nach Ablauf der nicht genutzten Klageerwiderungsfrist gehalten, gem. § 216 Abs. 2 ZPO unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Soweit der Stillstand eines Prozesses nach einem Wegfall einer Unterbrechung gem. § 240 ZPO nicht auf eine Untätigkeit der Parteien, sondern des Gerichts zurückzuführen ist, sind die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben. Für die Verantwortlichkeit für den Stillstand des Prozesses kann nicht allein auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Wegfall der Unterbrechung abgestellt werden. Vielmehr kommt es entsprechend § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BGB auf den Zeitraum von sechs Monaten nach Wegfall der Unterbrechung an.

BGH v. 15.9.2026 - II ZR 73/24
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war Inhaber und Alleingeschäftsführer der Komplementärin einer 2008 gegründeten GmbH & Co. KG (Bauunternehmen). Der Beklagte erteilte der Klägerin im Juli 2011 als Geschäftsführer im Namen der GmbH & Co. KG zwei Aufträge für Aushubarbeiten an zwei Baustellen. Am 27.7.2014 beantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG. Der Beklagte stellte am 22.6.2015 für sich persönlich Insolvenzantrag, auf den das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 3.8.2015 eröffnet wurde. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Es habe ein Betrug vorgelegen, da dem Beklagten schon bei Auftragserteilung bewusst gewesen sei, dass die GmbH & Co. KG die Vergütungsforderungen der Klägerin nicht würde bezahlen können. Im Übrigen stützt die Klägerin ihre Ansprüche auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO, da die GmbH & Co. KG bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin insolvenzreif und der Beklagte seiner Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags schuldhaft nicht nachgekommen sei.

Die Klägerin beantragte einen Mahnbescheid über ihre Forderungen, der am 30.12.2014 erlassen und am 7.1.2015 dem Beklagten zugestellt wurde. Nach seinem Widerspruch vom 15.1.2015 wurde das Mahnverfahren an das LG für die Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Am 23.7.2015 reichte die Klägerin die Anspruchsbegründung beim LG ein. Das LG ordnete daraufhin mit Verfügung vom 27.7.2015 das schriftliche Vorverfahren an, forderte den Beklagten auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Anspruchsbegründung die Absicht der Verteidigung anzuzeigen und innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Notfrist zur Verteidigungsanzeige auf die Klage schriftlich zu erwidern. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 31.7.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4.8.2015 zeigte der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt die Absicht zur Verteidigung gegen die Klage an. Mit Schriftsatz vom 28.8.2015 teilte der Beklagte mit, dass er einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt habe und beantragte, die Klageerwiderungsfrist bis zum 28.9.2015 zu verlängern, weil bis dahin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein dürfte und bislang kein Besprechungstermin mit dem Mandanten habe stattfinden können.

Mit Verfügung vom 31.8.2015 teilte das LG den Parteien mit, dass dem Beklagtenvertreter die beantragte Fristverlängerung bewilligt werde. Nachdem der Beklagtenvertreter mitgeteilt hat, dass bereits am 3.8.2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden sei, vermerkte das LG durch Verfügung, dass das Verfahren gem. § 240 ZPO unterbrochen sei und legte nach weiteren sechs Monaten die Akten weg. Mit Schriftsatz vom 3.1.2022 teilte der Klägervertreter mit, dass im September 2021 das Insolvenzverfahren eingestellt worden, die Unterbrechung damit weggefallen und das Verfahren fortzusetzen sei. Nachdem zunächst ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erging, wurde auf Einspruch der Klägerin durch Urteil des LG das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Das OLG wies die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Zu Unrecht ist das OLG davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt seien. Die Hemmung der Verjährung durch das ins Klageverfahren übergegangene Mahnverfahren hat nicht gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB geendet.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten hat zur Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 Satz 1 ZPO geführt. Die eingetretene Unterbrechung des Klageverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten endete mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 24.9.2019. Rechtlicher Nachprüfung nicht stand hält die Auffassung des OLG, dass sechs Monate später am 24.3.2020 die Hemmung der Verjährung geendet habe und der Antrag der Klägerin vom 3.1.2022 auf Fortsetzung des Verfahrens die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Zu Unrecht geht das OLG davon aus, dass nach dem Wegfall der Unterbrechung die Klägerin einen Antrag nach § 250 ZPO auf Wiederaufnahme des Verfahrens hätte stellen müssen, da das Gericht nicht von Amts wegen verpflichtet gewesen sei, das Verfahren weiter zu betreiben.

Nach Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO wird der Prozess in dem Stadium fortgesetzt, in dem er sich vor der Unterbrechung befunden hat. Das Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Parteien kann nicht angenommen werden, wenn das Gericht dem Verfahren von Amts wegen Fortgang geben musste. Wenn die Verfahrensführung ausschließlich beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hatte, liegt ein Stillstand des Verfahrens nicht an der Untätigkeit der Parteien. Etwas anderes kann anzunehmen sein, wenn die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht wieder auf die Parteien übergeht, wenn z.B. das Gericht mit deren Einverständnis von einer Terminbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht. Ein solches konkludent erklärtes Einverständnis kommt in Betracht, wenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, dass ein Weiterbetreiben des Rechtsstreits von einer dahingehenden Erklärung der Parteien abhängen soll.

Zu Unrecht geht das OLG davon aus, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung das Gericht nicht von Amts wegen hätte tätig werden müssen, weil es noch über den Fristverlängerungsantrag des Beklagten zu entscheiden gehabt habe, mit dem dieser die Verlängerung der Klageerwiderungsfrist bis zum 28.9.2015 beantragt hatte. Über den Fristverlängerungsantrag ist durch Verfügung vom 31.8.2015 zusprechend entschieden worden, wenn auch in Unkenntnis der bereits eingetretenen Unterbrechung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers. Da das Verfahren bereits unterbrochen war, ist diese Fristverlängerung gem. § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam. Der Fristverlängerungsantrag war nach Ende der Unterbrechung zeitlich überholt und unerheblich, da er für einen Termin in der Vergangenheit gestellt war.

Gleichwohl ist die Auffassung des OLG im Ausgangspunkt noch richtig, dass zum Zeitpunkt des Wegfalls der Unterbrechung das Gericht unmittelbar keine Verpflichtung zur eigenen Förderung des Verfahrens hatte, da zunächst die Klageerwiderungsfrist hätte abgewartet werden müssen. Diese war durch Verfügung vom 27.7.2015, dem Beklagten zugestellt am 31.7.2015, noch wirksam gesetzt worden und betrug zwei Wochen nach Ablauf der zur Abgabe der Verteidigungsanzeige gesetzten Notfrist. Diese Frist zur Einreichung der Klageerwiderung war zum Zeitpunkt des Eintritts der Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht abgelaufen, lief gem. § 249 Abs. 1 ZPO während der Unterbrechung nicht und begann nach Beendigung der Unterbrechung neu zu laufen. Nach Ablauf der Unterbrechung hätte daher die Klageerwiderungsfrist von zwei Wochen durch das OLG abgewartet werden müssen.

Dennoch kann aus der fehlenden Pflicht zum Tätigwerden des Gerichts zum Zeitpunkt des Endes der Unterbrechung nicht abgeleitet werden, dass der Fortgang des Prozesses im Einverständnis der Parteien auf unbestimmte Zeit aufgeschoben sein sollte. Vielmehr war das Gericht nach Ablauf der nicht genutzten Klageerwiderungsfrist gehalten, gem. § 216 Abs. 2 ZPO unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Soweit damit der Stillstand des Prozesses nicht auf eine Untätigkeit der Parteien, sondern des Gerichts zurückzuführen ist, sind die Voraussetzungen des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gegeben. Da § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BGB den Zeitraum von sechs Monaten umfassen, kann nicht allein auf den Zeitpunkt unmittelbar nach Wegfall der Unterbrechung abgestellt werden. Vielmehr kommt es entsprechend § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BGB auf den Zeitraum von sechs Monaten nach Wegfall der Unterbrechung an. Das bedeutet vorliegend, dass mit dem Wegfall der Unterbrechung es dem Kläger nicht oblag, für den Fortgang des Prozesses Maßnahmen zu ergreifen. Vielmehr lief die Klageerwiderungsfrist für den Beklagten und danach setzte die Pflicht zur Terminierung durch das LG ein. Aus der Untätigkeit des Klägers kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, er habe sich mit dem Stillstand des Prozesses und dem Unterbleiben einer Terminierung durch das Gericht einverstanden erklärt.

Mehr zum Thema:

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Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 19

Kommentierung | BGB
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
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