07.10.2025

Verbraucher erhält für gedrosselten Stromspeicher Kaufpreis zurück

Wird ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers geschlossen, ist er als Verbrauchsgüterkaufvertrag mit Montagepflicht zu qualifizieren und nicht als Werkvertrag. Ein Sachmangel besteht auch vor dem Hintergrund, dass das vereinbarte Leistungsmaximum des Speichers nicht unter Gewähr der erforderlichen Produktsicherheit erreicht werden kann.

LG Bochum v. 11.7.2025 - 2 O 307/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Dezember 2021 bei der Beklagten eine Solaranlage nebst Stromspeicher erworben und die Beklagte mit der Errichtung der Anlage beauftragt. Der Gesamtpreis der Anlage lag bei rund 26.074 € brutto. Die Photovoltaikanlage sowie der Batteriespeicher waren zur privaten Nutzung im Eigenheim des Klägers bestimmt. Der Batteriespeicher wurde von der Streithelferin der Beklagten hergestellt und am 1.2.2022 geliefert. Die Abnahme und Inbetriebnahme der Anlage erfolgten am 15.2.2023. Die Streithelferin gewährte eine Herstellergarantie. Der Kläger bezahlte den Kaufpreis vollständig.

Anfang März 2022 kam es zu drei Vorfällen, bei denen Speicher Verpuffungen verursachten. Die Streithelferin schaltete daraufhin die Batteriespeicher per Fernzugriff ab und nach Implementierung der Software SmartGuard wieder frei. Im März 2023 kam es zu einem weiteren Brandvorfall, fortan lief die Anlage des Klägers nur gedrosselt. Im August 2023 folgte eine weitere Beschränkung nach erneuten Brandvorfällen. Die Kapazitätsbeschränkung der verbauten NC-Zellmodule verblieb seitdem auf 70 %.

Mit E-Mail vom 24.12.2023 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.1.2024 zur Beseitigung der bestehenden Mängel auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.1.2024 erklärte er bezüglich des Stromspeichers inklusive Technikpakets den teilweisen Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte insoweit zur Rückabwicklung bis zum 14.2.2024 auf. Die Streithelferin bot den physischen Austausch ab Sommer 2024 an. Zudem zahlte sie eine Kompensation i.H.v. 7,50 € pro Woche.

Der Kläger war der Ansicht, es sei Kaufrecht anwendbar und der Stromspeicher sei mangelhaft. Überdies handele es sich wegen der Fernwartungsmöglichkeiten und der Verbrauchereigenschaft des Klägers um einen Kauf mit digitalen Elementen i.S.v. §§ 475b I, II, 327a ff. BGB. Der Kläger forderte von der Beklagten u.a. 11.632 € Zug-um-Zug gegen Übereignung des Stromspeichers. Die Beklagte war der Ansicht, es sei Werkvertragsrecht anzuwenden. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Garantieanspruch nicht zu. Ein Mangel sei nicht festzustellen. Schließlich werde der Kläger durch die Kulanzzahlung für entgangene Nutzungen mehr als schadlos gehalten.

Das LG hat der Klage größtenteils stattgegeben.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 10.036 € Zug-um-Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Batteriespeichers aus §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB zu.

Die Parteien hatten einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers geschlossen, der als Verbrauchsgüterkaufvertrag mit Montagepflicht zu qualifizieren war. Eine Einordnung des Vertrages als Werkvertrag schied aus, da der Schwerpunkt bei gebotener Gesamtbetrachtung auf dem Erwerb der Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher lag und nicht auf dessen Installation. (OLG Hamm, Beschl. v. 11.4.2025 - I-2 U 5/25). Unerheblich war, ob es sich außerdem um den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen i.S.d. § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB handelte. Denn auch in diesem Fall hätte allein das Verbrauchsgüterkaufrecht mit seinen Ergänzungen in §§ 475b, 475c und 477 Abs. 2 BGB gegolten.

Dem Kläger steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht gem. §§ 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB aufgrund eines Mangels des Batteriespeichers zu. Schon die seitens der Beklagten und Streithelferin zugestandene stufenweise Drosselung der Anlage begründete eine Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers. Der Speicher entsprach damit nicht der vereinbarten Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Es handelte sich zudem um eine wesentliche Einschränkung der Ladekapazität und damit um einen erheblichen Mangel. Dass die Drosselung auf einem Fernzugriff durch die nicht am Vertragsverhältnis der Parteien beteiligte Streithelferin beruhte, änderte nichts daran, dass der von der Beklagten veräußerte Batteriespeicher nicht mehr im sog. Regelbetrieb arbeiten konnte.

Der Batteriespeicher war auch bei Gefahrübergang mangelhaft, § 434 Abs. 1 BGB. Bestand die Ursache des Mangels bereits beim Gefahrübergang und war der Mangel zu diesem Zeitpunkt nur noch nicht aufgetreten, ist der Kaufgegenstand mangelhaft. Dies war hier der Fall. Ein Sachmangel besteht auch vor dem Hintergrund, dass das vereinbarte Leistungsmaximum des Speichers nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin nicht unter Gewähr der erforderlichen Produktsicherheit erreicht werden kann. Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur des Mangelverdachts bedurfte es nicht, da dem Batteriespeicher des Klägers ein konkreter Mangel anhaftete, indem er nicht bis zur vereinbarten Leistungsgrenze gefahrlos betrieben werden konnte.

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