Verbrauchsgüterkauf: Zu den Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung von den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit
OLG Schleswig-Holstein v. 31.3.2026 - 7 U 104/25Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Rücktritts von einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kfz. Der Kläger erwarb von der Beklagten im Juli 2023 einen rd. 11 Jahre alten Mercedes-Benz A200 mit einem Kilometerstand von 168.900 km zu einem Preis von 10.900 €. Bei einer zuvor durchgeführten Probefahrt zeigten sich keine Auffälligkeiten hinsichtlich des Fahrverhaltens und der Geräuschkulisse; die Motorkontrollleuchte war nicht an.
Im Kaufvertrag heißt es unter "Bemerkungen / Sondervereinbarungen" u.a.: "HU+AU 07.2025. Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers wird auf ein Jahr beschränkt." Am 7.7.2023 wurde die Hauptuntersuchung ohne Beanstandungen durchgeführt. Am 17.7.2023 wurde das Fahrzeug dem Kläger übergeben. Nach etwa einer Woche und einer Fahrleistung von weiteren 263 km machte das Fahrzeug plötzlich laute Geräusche, ließ sich nicht mehr auf über 10 km/h beschleunigen und nur noch schwergängig lenken. Der Kläger stellte das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 168.388 km in seiner Garage ab. Der Kläger zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 21.2.2024 den Schaden an und forderte sie zur Reparatur bis zum 9.3.2024 auf. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht. Daraufhin erklärte er mit Schreiben vom 1.7.2024 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Auch hierauf folgte keine Reaktion.
Das LG gab der Klage ganz überwiegend statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG ist zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in berechtigter Weise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und ihm deshalb gem. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB der zuerkannte Anspruch zusteht.
Das streitgegenständliche Fahrzeug ist i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB (in der seit dem 1.1.2022 geltenden Fassung) als mangelhaft anzusehen, weil sich binnen kurzer Zeit nach der Übergabe (vgl. § 477 Abs. 1 BGB) ein Motorschaden gezeigt hat und es damit weder den subjektiven noch den objektiven Anforderungen an ein gebrauchtes Kraftfahrzeug genügt. Wie das LG zutreffend erkannt hat, scheitert eine wirksame abweichende Vereinbarung (§ 434 Abs. 3 BGB) daran, dass die Abweichung nicht gem. § 476 Abs. 1 BGB gesondert vereinbart wurde.
Beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) ist die Vorschrift des § 442 BGB (Kenntnis des Käufers) gem. § 475 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht anwendbar. Eine abweichende Vereinbarung von den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB) gem. § 476 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist und dass der Verbraucher ihr gesondert zustimmt, d.h. bei schriftlichen Verträgen durch eine separate Unterschrift.
Diese Anforderungen sind zumindest dann nicht erfüllt, wenn die Beschreibung von Mangelsymptomen (wie hier: "Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche."), die sich bei einer Probefahrt nicht gezeigt haben, ohne besondere Hervorhebung in einem Fließtext gemeinsam mit weiteren Vereinbarungen (u.a. zur Beschränkung der Sachmängelhaftung, zum Ausschluss mündlicher Nebenabreden sowie zur Abtretung) enthalten sind und der Vertrag lediglich am Ende eine Unterschrift des Verbrauchers aufweist. Vorliegend ist der Vertrag als Ganzes lediglich am Ende (von beiden Vertragsparteien) unterschrieben; eine zweite Unterschrift des Klägers fehlt.
Kommentierung | BGB
§ 434 Sachmangel
Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB, Kommentar
Kommentierung | BGB
§ 442 Kenntnis des Käufers
Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB, Kommentar
Kommentierung | BGB
§ 475 Abweichende Vereinbarungen
Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB, Kommentar
Kommentierung | BGB
§ 476 Beweislastumkehr
Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB, Kommentar
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