30.06.2026

Verfahrenswert des Abfindungsantrags im Versorgungsausgleich

Bei dem Abfindungsantrag gem. § 23 VersAusglG handelt es sich um einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung. Der Verfahrenswert für den Abfindungsantrag ist daher gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG festzusetzen (20% je Anrecht), nicht mit dem bezifferten Zahlungsantrag. Dies gilt auch, wenn der Abfindungsantrag zeitgleich mit dem Ausgleich bei der Scheidung geltend gemacht wird. Sind ausländische Anrechte in einem solchen Fall sowohl Gegenstand des Ausgleichs bei der Scheidung als auch des Ausgleichs nach der Scheidung (Abfindungsantrag), ist für diese Anrechte eine (zusätzliche) Wertfestsetzung gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG (10 % je Anrecht) nicht geboten, da es sich um dieselben Anrechte handelt. Es kann gem. § 44 Abs. 3 FamGKG von der Hinzurechnung dieser Anrechte für den Wert des Ausgleichs bei der Scheidung abgesehen werden.

OLG Karlsruhe v. 24.6.2026 - 5 WF 26/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verfahrenswertfestsetzung im Ehescheidungsverfahren. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen 2010 die Ehe, aus der die gemeinsame 2014 geborene Tochter A hervorgegangen ist. Die Trennung erfolgte 2022. Im hiesigen Verfahren verfolgten die Beteiligten die Ehescheidung. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner 2024 zugestellt.

Die Beteiligten erzielten während der Ehe jeweils Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Antragstellerin erzielte im Weiteren ein betriebliches Anrecht auf Altersvorsorge bei der X-Company und ein privates Anrecht bei der Y-AG. Der Antragsgegner erwarb ein betriebliches Anrecht bei der Z-AG und i.Ü. Anrechte auf eine Schweizer Altersversorgung bei der AHV/IV sowie einer Schweizer Pensionskasse. Die Höhe der Schweizer Anrechte ließ das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermitteln.

Die Antragstellerin beantragte 2025 in der Folgesache Versorgungsausgleich, den Antragsgegner zur Zahlung eines Abfindungsbetrags für die schuldrechtlich auszugleichenden Schweizer Anrechte i.H.v. insgesamt rd. 120.000 € zu verpflichten. Das AG erörterte mit den Beteiligten den Versorgungsausgleich im Termin. Die Antragstellervertreterin nahm sodann im Termin den Antrag von 2025 zurück. Die Beteiligten gaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, der Antragsgegner habe ein Einkommen i.H.v. 7.000 €, die Antragstellerin i.H.v. 2.000 € erzielt. Die Ehegatten hätten die gemeinsam genutzte Immobilie nach Abzug der Schulden zu einem Nettobetrag von 260.000 € veräußert.

Die Ehe wurde 2026 rechtskräftig geschieden. Das AG setzte den Verfahrenswert auf insgesamt rd. 177.000 € fest (Ehesache rd. 36.000 €, Versorgungsausgleich rd. 19.000 €, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich/Zahlungsantrag rd. 122.000 €). Bei dem Antrag auf Zahlung eines Abfindungsbetrags handele es sich um einen isolierten Antrag, der nicht vom normalen Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich umfasst sei.

Die Antragstellerin legte die Festsetzung Beschwerde ein. Der Wert für den Antrag auf Abfindungszahlung gem. § 23 VersAusglG sei nicht festzusetzen, da die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen habe. Die Beschwerde hatte überwiegend Erfolg.

Die Gründe:
Der Verfahrenswert ist auf rd. 62.000 € festzusetzen (die Antragstellerin hatte eine Reduktion des Verfahrenswerts auf rd. 56.000 € beantragt).

Der Verfahrenswert hinsichtlich der Ehesache wird auf rd. 38.000 € festgesetzt. Für die Folgesache Versorgungsausgleich ist der Verfahrenswert auf rd. 24.000 € festzusetzen. Der Wert setzt sich hierbei aus dem Antrag auf Abfindungszahlung gem. §§ 23, 24 VersAusglG und aus dem Wert für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung zusammen. Der Antrag auf Zahlung eines Abfindungsbetrags gem. §§ 23, 24 VersAusglG ist im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswerts für die Folgesache Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Bei dem Abfindungsantrag handelt es sich der Sache nach um einen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung, sodass der Wert gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG festzusetzen ist. Der Wert ist nicht mit seinem bezifferten Betrag, sondern mit 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten festzusetzen. Dies ändert sich auch durch den Umstand nicht, dass der Abfindungsbetrag im Scheidungsverbund geltend gemacht wurde, mithin nicht erst zeitlich nach der Ehescheidung erfolgte.

Zutreffend hat das AG bei der Bemessung des Verfahrenswerts für die Anrechte, die im Versorgungsausgleich bei der Scheidung auszugleichen sind, auf die Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG abgestellt. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Anrechte i.S.d. Versorgungsausgleichs sind gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen. Vorliegend hat das AG über sieben Anrechte im Versorgungsausgleich entschieden. Die Behandlung der beiden Schweizer Anrechte des Antragsgegners wurde bereits bei der Festsetzung des zurückgenommenen Abfindungsantrags berücksichtigt.

Zwar ist nach Rücknahme des dortigen Antrags dennoch eine Entscheidung über diese Anrechte im Versorgungsausgleich bei der Scheidung ergangen; ein nochmaliger Ansatz ist jedoch nicht geboten. Der Senat sieht gem. § 44 Abs. 3 FamGKG davon ab, den Wert nochmals nach § 44 Abs. 2 Satz 2 FamGKG hinzuzurechnen, da dies - zumal nach der Antragsrücknahme - nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. Der Antrag auf Zahlung einer Abfindung betrifft lediglich eine anderweitige Behandlung der gleichen Anrechte und führt nicht dazu, dass mehr Anrechte ausgeglichen werden, als durch den Versorgungsausgleich aus Anlass der Scheidung vorgesehen wäre. Es ist daher insgesamt von fünf Anrechten auszugehen. Der Wert ist insoweit auf 13.500 € (27.000 € * 10 % * 5 Anrechte) festzusetzen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | VersAusglG
§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit
Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 9

Rechtsprechung
§ 50 III FamGKG: Verfahrenswert bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs
OLG Thüringen vom 26.02.2025 - 1 WF 408/24
FamRZ 2026, 474

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