25.04.2022

Verfahrenswert für Folgesache Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund

Bei der Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG kommt es nicht darauf an, ob ein Anrecht tatsächlich ausgeglichen wurde. Insbesondere sind auch solche Anrechte grundsätzlich bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, die im Rahmen einer Vereinbarung der Ehegatten vom Versorgungsausgleich ausgenommen wurden.

OLG Frankfurt a.M. v. 8.3.2022 - 6 WF 37/22
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 1.12.2020 die Scheidung seiner am 18.7.2009 geschlossenen Ehe beantragt und mitgeteilt, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 17.12.2020 zugestellt. In der Folgezeit legten die Ehegatten die Fragebögen zum Versorgungsausgleich vor. Das AG holte daraufhin die Auskünfte bei den Versorgungsträgern über die dort bestehenden Versorgungsanwartschaften ein. Hierbei wurden drei Anrechte des Antragstellers und sieben Anrechte der Antragsgegnerin festgestellt. Nachdem alle Auskünfte vorlagen, regte der Antragsteller im Juni 2021 hat an, nunmehr Termin zu bestimmen. Daraufhin kam es auf Veranlassung des AG betreffend eines Anrechts des Antragstellers zu Schriftwechsel über die Frage der gleichwertigen Teilhabe gem. § 11 VersAusglG.

Die Ehegatten teilten schließlich mit, in der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich schließen zu wollen. Im Termin vor dem AG am 14.12.2021 wurde der Versorgungsausgleich erörtert und eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass nur die gesetzlichen Anwartschaften der Beteiligten ausgeglichen werden sollten. Im Termin wurde die Verbundentscheidung verkündet und nur die Anrechte der Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.

Das AG hat sodann unter Berücksichtigung des Nettoeinkommens des Antragstellers von 2.900 € und der Antragsgegnerin von 1.250 € den Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 2.490 € (Wert für 2 Anrechte) und für die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich auf 11.205 € festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers machte geltend, für den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs seien zehn und nicht nur zwei Anrechte zu berücksichtigen. Der Versorgungsausgleich hätte unabhängig von der getroffenen Vereinbarung durchgeführt werden können.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Da die Beteiligten vereinbart hätten, nur die Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen und die anderen acht Anrechte vom Versorgungsausgleich auszuschließen, sei es angemessen, lediglich die beiden ausgeglichenen Anrechte bei der Bemessung des Werts anzusetzen. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat das OLG den Beschluss abgeändert und der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 12.450 € festgesetzt.

Die Gründe:
Das AG hat den Teilverfahrenswert betreffend den Versorgungsausgleich zu niedrig angesetzt.

Bei einem gemeinschaftlichen Nettoeinkommen der Ehegatten von 4.150 € und 10 Anrechten errechnet sich ein regulärer Verfahrenswert von 12.450 € (3 x 4.150 € = 12.450 € x 10 % = 1.245 € x 10 = 12.450 €) anstelle der vom AG angesetzten 2.490 € für 2 Anrechte. Es besteht keine Veranlassung, den nach § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ermittelten Verfahrenswert herabzusetzen. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 FamGKG liegen nicht vor. Danach kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert nur festsetzen, wenn der nach den Abs. 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

Bei der Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG kommt es nicht darauf an, ob ein Anrecht tatsächlich ausgeglichen wurde. Insbesondere sind auch solche Anrechte grundsätzlich bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, die im Rahmen einer Vereinbarung der Ehegatten vom Versorgungsausgleich ausgenommen wurden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Gesetzgebungsverfahren in § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG die ursprünglich vorgesehene Formulierung "für jedes auszugleichende Anrecht" durch für jedes "Anrecht" ersetzt wurden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte überdies dem mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das Versorgungsausgleichsgesetz einhergehenden erhöhten Arbeitsaufwand Rechnung getragen werden, der eine umfassende und sorgfältige Prüfung der Einzelanrechte durch die Verfahrensbevollmächtigten und das Gericht verlangt. Schließen die beteiligten Ehegatten die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einer gerichtlichen oder notariellen Vereinbarung (teilweise) aus, ist das Familiengericht zu einer Wirksamkeitsprüfung nach § 8 VersAusglG verpflichtet, so dass eine Wertfestsetzung nach § 50 FamGKG zu erfolgen hat.

In vorliegendem Fall kommt eine Billigkeitskorrektur nach beiden Auffassungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei § 50 Abs. 3 FamGKG um eine Ausnahmevorschrift handelt, von der nur einschränkend Gebrauch gemacht werden sollte, nicht in Betracht. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens war von einer Vereinbarung über den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs noch keine Rede. Die Beteiligten gingen davon aus, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt würde. Dementsprechend hatte das AG Auskünfte bezüglich aller zehn Anrechte der Ehegatten bei den Versorgungsträgern eingeholt und diese auch bereits einer inhaltlichen Prüfung unterzogen.

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