25.02.2020

Vergütung des Berufspflegers vor seiner förmlichen Bestellung

Vor seiner förmlichen Bestellung kann ein Berufspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch für solche Tätigkeiten keine Vergütung verlangen, die seiner wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind (hier: Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin).

BGH v. 15.01.2020 - XII ZB 627/17
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts in seiner Eigenschaft als Berufspfleger. Durch Beschluss des AG vom 28.8.2015 wurde eine Pflegschaft für den Betroffenen eingerichtet und der Anwalt wurde zum berufsmäßigen Pfleger bestellt, wovon er schriftlich benachrichtigt wurde. Die förmliche Bestellung des Anwalts zum Berufspfleger erfolgte im AG am 24.9.2015. Streitig war sodann die Vergütung für Tätigkeiten in der Phase zwischen Benachrichtigung und förmlicher Bestellung im AG (Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses, Fahrt zum Verpflichtungstermin).

Gegen die Vergütungsentscheidung des AG hat sich die Staatskasse mit ihrer Beschwerde gewendet. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendete sich die Staatskasse gegen die Festsetzung der Vergütung. Der BGH gab der Rechtsbeschwerde überwiegend statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Berufspfleger hat für den Zeitaufwand vor der förmlichen Verpflichtung am 24.9.2015 keinen Vergütungsanspruch nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 VBVG.

Es ist zwischen der Anordnung der Pflegschaft, der Auswahl des Pflegers und der förmlichen Bestellung des ausgewählten Pflegers zu unterscheiden. Wird eine Einzelperson als Pfleger ausgewählt und sind deshalb die §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 BGB anwendbar, setzt die wirksame Bestellung eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten voraus. Durch §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 BGB soll die Bedeutung und Notwendigkeit der besonderen Bestellung des Pflegers klargestellt werden, der als Hoheitsakt ein konstitutiver Charakter zukommt. Erst mit der wirksamen Bestellung des Pflegers entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Pflegschaft verbundenen Vergütungsansprüche. Dies gilt auch für solche Tätigkeiten des späteren Pflegers, die - wie im vorliegenden Fall - überwiegend einer wirksamen Bestellung denknotwendig vorgelagert sind.
BGH online
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