Verhängnisvolles Schlagloch: Kein Schadensersatz trotz Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
LG Landau (Pfalz) v. 19.12.2025 - 3 O 186/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Dezember 2022 am Abend mit seinem E-Bike auf einer innerörtlichen Kreisstraße unterwegs, als er in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch fuhr und stürzte. Dabei zog er sich u.a. Kopfverletzungen zu und verlangt. Der Streckenabschnitt war gut beleuchtet. Der Kläger hat im Verfahren selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Er verlangte vom Land Schmerzensgeld sowie Ersatz für beschädigte Gegenstände, wie seine Brille, Armbanduhr und Pullover.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Nach den Feststellungen der Kammer befand sich die Straße zum Unfallzeitpunkt zwar in einem klar verkehrswidrigen Zustand. Das Schlagloch hatte eine Tiefe von mehr als vier Zentimetern und eine erhebliche Ausdehnung gehabt. Gerade auf einer innerörtlichen Hauptstraße ohne eigenen Radweg stellt ein solcher Straßenzustand eine erhebliche Gefahr für Radfahrer dar.
Die Gefahrenstelle war nicht ausreichend beseitigt worden. Frühere Ausbesserungen waren lediglich provisorisch erfolgt, insbesondere unter Verwendung von Kaltmischgut, das sich als nicht dauerhaft haltbar erwiesen hat. Eine nachhaltige Instandsetzung war nicht erfolgt; auch eine rechtzeitige Nachkontrolle und erneute Sicherung hat es nicht gegeben. Insofern war das Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Zu den Pflichten des Landes gehört es, Straßen regelmäßig zu kontrollieren und bekannte Gefahrenstellen nicht nur vorübergehend, sondern wirksam zu beseitigen oder zumindest zuverlässig abzusichern.
Allerdings war das Schlagloch für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar gewesen und hätte umfahren werden können. Der Kläger hatte selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Auch die Beleuchtungssituation vor Ort hatte ein rechtzeitiges Erkennen des Schlaglochs ermöglicht. Insofern erhält auch bei mangelhaften Straßen die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer entscheidende Bedeutung. Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz waren zu verneinen.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Leander D. Loacker
Stand und Entwicklung des Versicherungsrechts - dargestellt am Beispiel jüngerer Informationspflichtenregulierung und -rechtsprechung
VersR 2026, 329
Beratermodul VersR - Zeitschrift für Versicherungsrecht
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LG Landau in der Pfalz - PM v. 11.5.2026
Der Kläger war im Dezember 2022 am Abend mit seinem E-Bike auf einer innerörtlichen Kreisstraße unterwegs, als er in ein deutlich ausgeprägtes Schlagloch fuhr und stürzte. Dabei zog er sich u.a. Kopfverletzungen zu und verlangt. Der Streckenabschnitt war gut beleuchtet. Der Kläger hat im Verfahren selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Er verlangte vom Land Schmerzensgeld sowie Ersatz für beschädigte Gegenstände, wie seine Brille, Armbanduhr und Pullover.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Nach den Feststellungen der Kammer befand sich die Straße zum Unfallzeitpunkt zwar in einem klar verkehrswidrigen Zustand. Das Schlagloch hatte eine Tiefe von mehr als vier Zentimetern und eine erhebliche Ausdehnung gehabt. Gerade auf einer innerörtlichen Hauptstraße ohne eigenen Radweg stellt ein solcher Straßenzustand eine erhebliche Gefahr für Radfahrer dar.
Die Gefahrenstelle war nicht ausreichend beseitigt worden. Frühere Ausbesserungen waren lediglich provisorisch erfolgt, insbesondere unter Verwendung von Kaltmischgut, das sich als nicht dauerhaft haltbar erwiesen hat. Eine nachhaltige Instandsetzung war nicht erfolgt; auch eine rechtzeitige Nachkontrolle und erneute Sicherung hat es nicht gegeben. Insofern war das Land seiner Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Zu den Pflichten des Landes gehört es, Straßen regelmäßig zu kontrollieren und bekannte Gefahrenstellen nicht nur vorübergehend, sondern wirksam zu beseitigen oder zumindest zuverlässig abzusichern.
Allerdings war das Schlagloch für einen aufmerksamen Radfahrer erkennbar gewesen und hätte umfahren werden können. Der Kläger hatte selbst angegeben, nicht auf die Fahrbahn geachtet zu haben. Auch die Beleuchtungssituation vor Ort hatte ein rechtzeitiges Erkennen des Schlaglochs ermöglicht. Insofern erhält auch bei mangelhaften Straßen die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer entscheidende Bedeutung. Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz waren zu verneinen.
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Leander D. Loacker
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VersR 2026, 329
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