Verjährte Darlehensforderung: Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung aus notariell beurkundetem Schuldanerkenntnis
BGH v. 20.1.2026 - XI ZR 131/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus einem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis. Der Kläger war Mitgesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, deren Zweck der Handel und die Vermietung von Baumaschinen war. Die N. Bank e.G. gewährte der Gesellschaft einen Kontokorrentkredit. Dieser valutierte im März 1997 i.H.v. rd. 150.000 DM.
Die Geschäfte der Gesellschaft waren rückläufig. Die Bank verlangte vom Kläger wegen des der Gesellschaft gewährten Kredits ein Schuldanerkenntnis, das der Kläger der Bank mit notarieller Urkunde vom 30.6.1997 erteilte. In dieser erkennt der Kläger an, "der N. Bank eG den Betrag von 150.000 DM aus Kontokorrentkredit (Kontonummer: 21) zzgl. Zinsen 8% pro Jahr ab dem 24.5.1997 zu schulden." In der Urkunde heißt es weiter, dass die Forderung fällig sei und sich der Kläger wegen der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Bank der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfe.
Im März 2006 trat die Bank die Ansprüche aus dem notariellen Schuldanerkenntnis an die Beklagte ab. Die Vollstreckungsklausel wurde auf die Beklagte umgeschrieben. Das Amtsgericht N. erließ zugunsten der Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger. Der Kläger erhob die Einrede der Verjährung und begehrte, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 30.6.1997 für unzulässig zu erklären.
LG und OLG gaben der Klage statt. Der Kläger könne die notarielle Urkunde herausverlangen, da die Darlehensforderung verjährt sei. Damit stehe dem titulierten Anspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aus § 242 BGB entgegen. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger kann der Vollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Denn der Kläger hat gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses, so dass es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, daraus vom Kläger Zahlung zu verlangen.
Bei dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das der Kläger gegenüber der Beklagten zur Sicherung der im Jahr 1997 dem Grunde und der Höhe nach unstreitig bestehenden Darlehensverbindlichkeit abgab. Dem Kläger steht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses zu. Die Grundforderung auf Rückzahlung des Kontokorrentkredits ist verjährt. Damit ist das berechtigte Interesse der Bank an der Durchsetzung ihrer Forderung aus dem Kontokorrentkredit dauerhaft weggefallen. Wenn der Durchsetzung der Grundforderung, wie hier mit der Einrede der Verjährung, eine nach Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses entstandene dauernde Einrede entgegensteht, kann der Schuldner das von ihm abgegebene Schuldanerkenntnis nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB vom Gläubiger herausverlangen. Damit steht der Vollstreckung aus dem titulierten Schuldanerkenntnis der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen, weil die beklagte Bank das auf Grund des Anerkenntnisses Erlangte alsbald gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 BGB wieder an den Kläger zurückzugewähren hätte.
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Herausgabeanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB nicht entgegensteht. Nach § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB kann, wenn zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden ist, die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung auf abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnisse nicht direkt anwendbar. Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis handelt es sich zwar um ein "Recht" des Versprechensempfängers i.S.v. § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Vorschrift ist aber gleichwohl nicht direkt auf abstrakte Schuldanerkenntnisse anwendbar, weil sie nach dem Willen des Gesetzgebers nur dinglich gesicherte Ansprüche erfasst. Eine dingliche Sicherheit wurde vorliegend für die Beklagte nicht bestellt.
Eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das vom Kläger abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis hat das OLG zu Recht abgelehnt. Im Schrifttum ist umstritten, ob § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf ein isoliertes, nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dienendes Schuldanerkenntnis entsprechend anzuwenden ist. Teilweise wird eine analoge Anwendung im Schrifttum grundsätzlich befürwortet, ohne dass danach unterschieden wird, ob das Schuldanerkenntnis der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dient oder nicht. Die Gegenauffassung verneint demgegenüber entweder grundsätzlich eine Analogie oder dann, wenn das Schuldanerkenntnis nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dient. Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung.
Zu Unrecht meint die Revision schließlich unter Berufung auf eine im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, dass dem Bereicherungsanspruch des Klägers auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses die Regelung des § 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB entgegenstehe. Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt nach § 214 Abs. 2 Satz 2 BGB von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. Das hier vorliegende abstrakte Schuldanerkenntnis ist ein solches vertragsmäßiges Anerkenntnis. § 214 Abs. 2 BGB ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die dem Anerkenntnis zugrunde liegende Forderung, wie hier, erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt ist. Das folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Vorschrift.
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Der Kläger wendet sich mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus einem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis. Der Kläger war Mitgesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, deren Zweck der Handel und die Vermietung von Baumaschinen war. Die N. Bank e.G. gewährte der Gesellschaft einen Kontokorrentkredit. Dieser valutierte im März 1997 i.H.v. rd. 150.000 DM.
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Der Kläger kann der Vollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO mit Erfolg den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten. Denn der Kläger hat gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses, so dass es der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, daraus vom Kläger Zahlung zu verlangen.
Bei dem streitgegenständlichen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das der Kläger gegenüber der Beklagten zur Sicherung der im Jahr 1997 dem Grunde und der Höhe nach unstreitig bestehenden Darlehensverbindlichkeit abgab. Dem Kläger steht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses zu. Die Grundforderung auf Rückzahlung des Kontokorrentkredits ist verjährt. Damit ist das berechtigte Interesse der Bank an der Durchsetzung ihrer Forderung aus dem Kontokorrentkredit dauerhaft weggefallen. Wenn der Durchsetzung der Grundforderung, wie hier mit der Einrede der Verjährung, eine nach Abgabe des abstrakten Schuldanerkenntnisses entstandene dauernde Einrede entgegensteht, kann der Schuldner das von ihm abgegebene Schuldanerkenntnis nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB vom Gläubiger herausverlangen. Damit steht der Vollstreckung aus dem titulierten Schuldanerkenntnis der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen, weil die beklagte Bank das auf Grund des Anerkenntnisses Erlangte alsbald gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 1 BGB wieder an den Kläger zurückzugewähren hätte.
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Herausgabeanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 i.V.m. Abs. 2 BGB nicht entgegensteht. Nach § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB kann, wenn zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden ist, die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Die Regelung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung auf abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnisse nicht direkt anwendbar. Bei einem abstrakten Schuldanerkenntnis handelt es sich zwar um ein "Recht" des Versprechensempfängers i.S.v. § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Vorschrift ist aber gleichwohl nicht direkt auf abstrakte Schuldanerkenntnisse anwendbar, weil sie nach dem Willen des Gesetzgebers nur dinglich gesicherte Ansprüche erfasst. Eine dingliche Sicherheit wurde vorliegend für die Beklagte nicht bestellt.
Eine analoge Anwendung von § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf das vom Kläger abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis hat das OLG zu Recht abgelehnt. Im Schrifttum ist umstritten, ob § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf ein isoliertes, nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dienendes Schuldanerkenntnis entsprechend anzuwenden ist. Teilweise wird eine analoge Anwendung im Schrifttum grundsätzlich befürwortet, ohne dass danach unterschieden wird, ob das Schuldanerkenntnis der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dient oder nicht. Die Gegenauffassung verneint demgegenüber entweder grundsätzlich eine Analogie oder dann, wenn das Schuldanerkenntnis nicht der Verstärkung einer Sicherungsgrundschuld dient. Zutreffend ist die zuletzt genannte Auffassung.
Zu Unrecht meint die Revision schließlich unter Berufung auf eine im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, dass dem Bereicherungsanspruch des Klägers auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses die Regelung des § 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 BGB entgegenstehe. Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt nach § 214 Abs. 2 Satz 2 BGB von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners. Das hier vorliegende abstrakte Schuldanerkenntnis ist ein solches vertragsmäßiges Anerkenntnis. § 214 Abs. 2 BGB ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die dem Anerkenntnis zugrunde liegende Forderung, wie hier, erst nach Abgabe des Anerkenntnisses verjährt ist. Das folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Vorschrift.
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