26.10.2026

Verjährung? Abwarten eines im Parallelverfahren in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens auf Wunsch beider Parteien

§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Ein triftiger Grund kann im Hinblick auf die Verwertungsmöglichkeit des § 411a ZPO darin liegen, dass beide Parteien ein in einem Parallelverfahren bereits in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten abwarten wollen.

BGH v. 29.9.2026 - VI ZR 251/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin macht als Wohngebäudeversicherer einen Anspruch auf Schadensersatz wegen drei Wasserschäden ihrer Versicherungsnehmer aus dem Jahr 2019 geltend, für die sie jeweils einen von der Beklagten fehlerhaft hergestellten und gebrochenen Wasserzählerbügel verantwortlich macht. Im Revisionsverfahren relevant ist allein die Frage der Anspruchsverjährung.

Die Klage wurde am 21.12.2022 zum LG erhoben. Auf Vorschlag der Beklagten und mit dem Einverständnis der Klägerin ordnete das LG am 16.1.2023 gem. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens an, bis in einem vor einer anderen Kammer des LG anhängigen Parallelverfahren das schriftliche Sachverständigengutachten vorliege. Zugleich gab das LG den Parteien auf mitzuteilen, wenn das Gutachten vorliege, und es zur Gerichtsakte zu reichen. Mit Verfügungen vom 17.7.2023 und vom 22.5.2024 bat das LG die Parteien um Mitteilung, ob das Gutachten nun vorliege. Am 24.5.2024 legte die Klägerin das im Parallelverfahren unter dem 8.3.2024 gefertigte und dort am 14.3.2024 zu den Akten gelangte Gutachten vor, woraufhin das LG mit Beschluss vom 27.5.2024 die Fortsetzung des Verfahrens anordnete. Die Beklagte erhob daraufhin die Einrede der Verjährung.

LG und OLG wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des OLG sind die den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht verjährt.

Rechtsfehlerhaft ist vorliegend die Annahme, die durch Erhebung der Klage gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung der Verjährung sei durch die Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom 16.1.2023, spätestens durch die erste Nachfrage des LG am 17.7.2023 beendet worden, so dass unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB die restliche Verjährungsfrist ab dem 16.7.2023, spätestens aber dem 17.1.2024 weitergelaufen und deshalb mangels rechtzeitiger erneuter Hemmung Verjährung eingetreten sei. Für das Nichtbetreiben des Verfahrens gab es bis zum Eingang des Gutachtens im Parallelverfahren einen triftigen Grund.

Den verjährungshemmenden Tatbeständen des § 204 BGB liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich darauf einstellen muss, noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. Mit der Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der Gesetzgeber verhindern, dass in die Auseinandersetzung der Parteien "der Schlendrian einkehrt" und die klagende Partei den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Steht der Prozess jedoch aus objektiv gerechtfertigten und nach außen erkennbaren prozessökonomischen Erwägungen still, wird er nicht verschleppt und soll dies dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.

§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist daher nach gefestigter Rechtsprechung nicht anzuwenden, wenn das Verfahren aus triftigen Gründen nicht betrieben wird. Es muss sich dabei nicht um rechtlich zwingende Gründe handeln. Triftig begründet kann bereits eine prozesswirtschaftlich vernünftige Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits sein. Triftige Gründe können danach etwa das Abwarten des Ausgangs eines einschlägigen Strafverfahrens, das Zuwarten im Deckungsprozess auf den Ausgang des Haftungsprozesses und das Ruhen des Verfahrens zur Beschaffung von Beweisen oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zwischen den Parteien geführten und nach Ansicht beider Parteien jedenfalls "praktisch" vorgreiflichen Parallelverfahrens sein.

Vorliegend war ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens gegeben. Die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens wäre - aus der Sicht beider Parteien - prozesswirtschaftlich unvernünftig gewesen, bevor in dem zwischen ihnen geführten Parallelverfahren das nach ihrer jedenfalls ex ante übereinstimmenden Einschätzung zumindest praktisch vorgreifliche schriftliche Sachverständigengutachten über die Frage der Herstellereigenschaft der Beklagten für die nach Auffassung der Klägerin für die Wasserschäden ursächlichen Wasserzählerbügel vorlag. Die Parteien wollten nicht den Ausgang eines "Musterprozesses", sondern ein bereits in Auftrag gegebenes schriftliches Sachverständigengutachten in einem zwischen ihnen geführten Parallelverfahren abwarten. Ein solches Zuwarten auf die Vorlage eines in einem Parallelverfahren bereits in Auftrag gegebenen relevanten Gutachtens ist schon im Hinblick auf die Verwertungsmöglichkeit nach § 411a ZPO zur Vermeidung von Mehraufwand geeignet und damit grundsätzlich prozesswirtschaftlich vernünftig.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 5

Kommentierung | BGB
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 58

Rechtsprechung
Stillstand des Verfahrens: Auswirkung einer Untätigkeit der Parteien
BGH vom 12.06.2026 - V ZR 205/24
Norbert Vossler, MDR 2026, 1244
MDR2004064

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