Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Kulanzreparaturverträgen
OLG Schleswig-Holstein v. 2.9.2026 - 9 U 45/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger hat als Erbe seiner nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils verstorbenen Ehefrau (Klägerin) Schadensersatz wegen fehlerhafter Reparatur eines Wohnwagens durch die Beklagte verlangt. Diese ist Herstellerin des Wohnwagens und hatte beim Erstverkauf am 5.5.2015 eine 60‑monatige Dichtigkeitsgarantie ab Übergabe eingeräumt.
Die Klägerin hat den Wohnwagen am 22.4.2016 gebraucht für 24.000 € erworben. Im Jahr 2019 ließ sie einen Wassereintritt im Rahmen der Herstellergarantie reparieren. Nach erneutem Wassereintritt erklärte die Werkstatt, eine Reparatur lohne sich nicht, wandte sich aber auf Veranlassung der Klägerin an die Beklagte. Diese holte den Wohnwagen im Jahr 2022 ab, tauschte Bug‑ und Heckwand sowie zwei Seitenteile und stellte keine Rechnung.
Mit E‑Mail vom 27.7.2024 rügte die Klägerin die Reparatur als fehlerhaft; die Beklagte lehnte mit E‑Mail vom 30.7.2024 eine Einstandspflicht jedoch ab. Mit Klage vom 23.12.2024 verlangte die Klägerin 22.000 € (Zeitwert) nebst Zinsen. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das LG Kiel wies die Klage ab. Es war der Ansicht, etwaige Garantie‑ und Schadensersatzansprüche seien verjährt; weitere Ansprüche bestünden nicht.
Die Klägerin verstarb am 12.8.2025. Ihr Ehemann ist Alleinerbe und führte den Rechtsstreit fort. In der Berufung berief er sich im Wesentlichen darauf, die Beklagte habe 2022 einen (fortbestehenden) Garantieanspruch erfüllt und hafte daher nach §§ 276, 280 BGB. Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis scheide aus. Hilfsweise sei eine Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Verjährungsbeginn sei frühestens mit Abschluss der Reparatur im Sommer 2022.
Der Kläger beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22.000 € nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung und trug vor, die Reparatur sei nicht im Rahmen der Garantie, sondern auf Kulanz erfolgt. Im Zeitpunkt der Arbeiten seien sämtliche Ansprüche verjährt gewesen. Eine Kulanzleistung stelle kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis dar.
Die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger steht als Erben seiner verstorbenen Ehefrau kein Anspruch auf Zahlung von 22.000 € gegen die Beklagte zu.
Ein Schadensersatzanspruch aus dem Herstellergarantievertrag nach §§ 280, 281 BGB bestand nicht. Zwar waren Klägerin und Beklagte durch die gewährte Dichtigkeitsgarantie vertraglich verbunden. Nach den Garantiebedingungen begründete die Garantie jedoch ausschließlich einen Reparaturkostenerstattungsanspruch gegenüber dem Hersteller. Ein Anspruch auf Durchführung der Reparatur oder darauf gestützte Schadensersatzansprüche waren ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch ein Anspruch aus einem Kulanzvertrag über die Reparatur des Wohnwagens schied aus, weil etwaige Ansprüche verjährt waren und die Beklagte sich auf § 214 BGB berufen hatte. Zwischen Klägerin und Beklagter war - vermittelt durch den Händler - ein rechtlich bindender Kulanzvertrag zustande gekommen. Die Beklagte bestand auf einen schriftlichen Werksreparaturauftrag, hatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse (Kunden‑ und Markenpflege). Die Klägerin vertraute der Fachkompetenz der Beklagten und überließ ihr einen erheblichen Vermögenswert. Insofern war der Vertrag als unentgeltlicher Vertrag eigener Art mit werkvertraglichem Schwerpunkt zu qualifizieren. Die werkvertraglichen Verjährungsvorschriften des § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB waren entsprechend anzuwenden.
Infolgedessen begann die zweijährige Verjährungsfrist mit Ablieferung des reparierten Wohnwagens im Juni 2022 und lief im Juni 2024 ab. Die Klageerhebung danach konnte die Verjährung nicht mehr hemmen. Die geltend gemachten Schäden beruhten ausschließlich auf der behauptet mangelhaften Reparatur und unterfielen damit vollständig § 634 Nr. 4, § 634a BGB. Eine selbständige Schutzpflichtverletzung lag nicht vor.
Letztlich schied auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus. Der geltend gemachte Schaden ging nicht über den Mangelunwert der Reparaturleistung hinaus, sondern betraf allein das enttäuschte Erfüllungsinteresse aus der Kulanzvereinbarung. Ein eigenständiger Eingriff in das Integritätsinteresse lag nicht vor.
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Landesrechtsprechung Schleswig-Holstein
Der Kläger hat als Erbe seiner nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils verstorbenen Ehefrau (Klägerin) Schadensersatz wegen fehlerhafter Reparatur eines Wohnwagens durch die Beklagte verlangt. Diese ist Herstellerin des Wohnwagens und hatte beim Erstverkauf am 5.5.2015 eine 60‑monatige Dichtigkeitsgarantie ab Übergabe eingeräumt.
Die Klägerin hat den Wohnwagen am 22.4.2016 gebraucht für 24.000 € erworben. Im Jahr 2019 ließ sie einen Wassereintritt im Rahmen der Herstellergarantie reparieren. Nach erneutem Wassereintritt erklärte die Werkstatt, eine Reparatur lohne sich nicht, wandte sich aber auf Veranlassung der Klägerin an die Beklagte. Diese holte den Wohnwagen im Jahr 2022 ab, tauschte Bug‑ und Heckwand sowie zwei Seitenteile und stellte keine Rechnung.
Mit E‑Mail vom 27.7.2024 rügte die Klägerin die Reparatur als fehlerhaft; die Beklagte lehnte mit E‑Mail vom 30.7.2024 eine Einstandspflicht jedoch ab. Mit Klage vom 23.12.2024 verlangte die Klägerin 22.000 € (Zeitwert) nebst Zinsen. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das LG Kiel wies die Klage ab. Es war der Ansicht, etwaige Garantie‑ und Schadensersatzansprüche seien verjährt; weitere Ansprüche bestünden nicht.
Die Klägerin verstarb am 12.8.2025. Ihr Ehemann ist Alleinerbe und führte den Rechtsstreit fort. In der Berufung berief er sich im Wesentlichen darauf, die Beklagte habe 2022 einen (fortbestehenden) Garantieanspruch erfüllt und hafte daher nach §§ 276, 280 BGB. Ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis scheide aus. Hilfsweise sei eine Haftung aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Verjährungsbeginn sei frühestens mit Abschluss der Reparatur im Sommer 2022.
Der Kläger beantragte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 22.000 € nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte Zurückweisung der Berufung und trug vor, die Reparatur sei nicht im Rahmen der Garantie, sondern auf Kulanz erfolgt. Im Zeitpunkt der Arbeiten seien sämtliche Ansprüche verjährt gewesen. Eine Kulanzleistung stelle kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis dar.
Die Berufung des Klägers vor dem OLG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Dem Kläger steht als Erben seiner verstorbenen Ehefrau kein Anspruch auf Zahlung von 22.000 € gegen die Beklagte zu.
Ein Schadensersatzanspruch aus dem Herstellergarantievertrag nach §§ 280, 281 BGB bestand nicht. Zwar waren Klägerin und Beklagte durch die gewährte Dichtigkeitsgarantie vertraglich verbunden. Nach den Garantiebedingungen begründete die Garantie jedoch ausschließlich einen Reparaturkostenerstattungsanspruch gegenüber dem Hersteller. Ein Anspruch auf Durchführung der Reparatur oder darauf gestützte Schadensersatzansprüche waren ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch ein Anspruch aus einem Kulanzvertrag über die Reparatur des Wohnwagens schied aus, weil etwaige Ansprüche verjährt waren und die Beklagte sich auf § 214 BGB berufen hatte. Zwischen Klägerin und Beklagter war - vermittelt durch den Händler - ein rechtlich bindender Kulanzvertrag zustande gekommen. Die Beklagte bestand auf einen schriftlichen Werksreparaturauftrag, hatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse (Kunden‑ und Markenpflege). Die Klägerin vertraute der Fachkompetenz der Beklagten und überließ ihr einen erheblichen Vermögenswert. Insofern war der Vertrag als unentgeltlicher Vertrag eigener Art mit werkvertraglichem Schwerpunkt zu qualifizieren. Die werkvertraglichen Verjährungsvorschriften des § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB waren entsprechend anzuwenden.
Infolgedessen begann die zweijährige Verjährungsfrist mit Ablieferung des reparierten Wohnwagens im Juni 2022 und lief im Juni 2024 ab. Die Klageerhebung danach konnte die Verjährung nicht mehr hemmen. Die geltend gemachten Schäden beruhten ausschließlich auf der behauptet mangelhaften Reparatur und unterfielen damit vollständig § 634 Nr. 4, § 634a BGB. Eine selbständige Schutzpflichtverletzung lag nicht vor.
Letztlich schied auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus. Der geltend gemachte Schaden ging nicht über den Mangelunwert der Reparaturleistung hinaus, sondern betraf allein das enttäuschte Erfüllungsinteresse aus der Kulanzvereinbarung. Ein eigenständiger Eingriff in das Integritätsinteresse lag nicht vor.
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