Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ein Bistum wegen sexuellen Missbrauchs durch einen Priester
LG Regensburg v. 18.6.2026 - 45 O 1916/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aufgrund von nach dem Klägervortrag erfolgtem wiederholtem körperlichen und sexuellen Missbrauchs in der Vorschule der R D (Bayern), insbesondere durch den damaligen Direktor der Vorschule. Der 1982 geborene Kläger besuchte im Zeitraum von September 1991 bis Juli 1993, mithin im Alter von 8-10 Jahren, die Vorschule der R D. Träger dieser Schule ist die Stiftung R D. Der damalige Direktor der Vorschule, J war ein Priester. Er schied im Februar 1992 aus dem Schuldienst aus und verstarb im Juli 1992.
Aufgrund von Missbrauchsfällen in der Kirche in Deutschland durch Bedienstete, Kleriker oder Ordensleute hatten sich die Bischöfe in Deutschland dazu entschlossen, ein Verfahren zur Anerkennung des Leids der Betroffenen einzurichten. Durch materielle Leistungen, welche die Betroffenen über eine unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (nachfolgend: Kommission) von den Bistümern erhalten, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernehmen.
Der Kläger wandte sich außergerichtlich an die Kommission und erhielt über diese von dem beklagten Bistum insgesamt eine Entschädigung i.H.v. 50.000 €. Die letzte Zahlung im Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Kläger im Jahr 2022 erhalten.
Der Kläger behauptet, während der Zeit, in der er die Vorschule der R in P besuchte, habe er vom ersten Schultag an zahllose sexuelle Übergriffe sowie körperliche und seelische Misshandlungen durch die Beschäftigten des beklagten Bistums erlitten. Der Kläger habe mit der ständigen Angst gelebt, etwas falsch zu machen. Er habe jederzeit geschlagen und bestraft werden können. Die geschilderten körperlichen und seelischen Misshandlungen seien dem Kläger insbesondere durch den Direktor M die Erzieherin Schwester B und den Präfekten H zugefügt worden. Neben den körperlichen und seelischen Misshandlungen sei der Kläger durch den damaligen Direktor der Vorschule auch sexuell missbraucht worden.
Der Kläger trägt vor, sämtliche seiner geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf die körperlichen und sexuellen Übergriffe in der Vorschule der R in P zurückzuführen. Die genauen Erinnerungen an die Erlebnisse habe der Kläger zunächst verdrängen können, bis er im Jahr 1996 im Kino den Film "Sleepers" gesehen habe. Dort habe es eine Szene gegeben, in der Oralverkehr unter Zwang durchgeführt werden musste. Der Kläger habe das Gefühl gehabt, dass ihm so etwas auch passiert sei, habe es aber nicht genauer einordnen können. Der Kläger habe das erlittene Leid im Weiteren tief in seinem Unterbewusstsein versteckt. Erst durch die öffentliche Berichterstattung im Jahr 2015 über die Missbrauchsfälle bei den R D sei der Kläger retraumatisiert worden. Dem Kläger sei hierdurch klar geworden, was alles während seines Aufenthalts in P mit ihm geschehen sei und die Erinnerung an die Missbräuche seien in sein Bewusstsein hochgekommen. Dies habe jedoch nicht die sexualisierte Gewalt betroffen, die der Kläger durch den Direktor M erfahren habe. Kenntnis von den sexuellen Übergriffen durch den Schuldirektor M habe der Kläger erst Anfang des Jahres 2017 im Rahmen der Behandlung durch seine Therapeutin erhalten. Durch die Retraumatisierung sei er nicht mehr arbeitsfähig gewesen, was zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber geführt habe. Er sei seit September 2017 dauerhaft voll erwerbsgemindert.
Der Kläger behauptet, die katholische Kirche habe von den Missbrauchsvorfällen in der Vorschule der R Kenntnis gehabt. Er ist der Ansicht, das beklagte Bistum habe sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, weil es seine Aufgabe gewesen wäre, den bekannten Missständen in der Vorschule nachzugehen und solche zukünftig zu verhindern. Zudem hafte das beklagte Bistum für die Missbrauchshandlungen des Direktors M, da dieser als Priester bei dem beklagten Bistum angestellt gewesen sei. Er sei als Priester auch als kirchliches Organ tätig gewesen. Die Schwester B und der Präfekt H seien als "verlängerter Arm" des Pfarrers und Schuldirektors M tätig gewesen.
Der Kläger meint, seine Ansprüche gegen das beklagte Bistum seien nicht verjährt. Sein Antrag im Zusammenhang mit dem Verfahren der Anerkennung des Leides, welcher am 31.10.2016 bei der Beklagten eingegangen sei, habe die Verjährung ab diesem Tag gehemmt. Zudem sei die Verjährung wegen höherer Gewalt gehemmt, solange er psychisch außer Stande gewesen sei, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Schädiger zu entscheiden. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei darüber hinaus aus verschiedenen Gründen als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Das beklagte Bistum habe die Ansprüche des Klägers auch durch die geleisteten Zahlungen bis zum Jahr 2022 anerkannt.
Das beklagte Bistum hat sämtliche vom Kläger behaupteten Missbrauchshandlungen mit Nichtwissen bestritten. Die vom Kläger aufgeführten psychischen Beeinträchtigungen wurden nicht bestritten. Bestritten wurde jedoch, dass diese auf die behaupteten Vorfälle zurückzuführen seien.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger u.a. Schmerzensgeld mindestens i.H.v. 350.000 € und eine monatliche Verdienstausfallrente erreichen wollte.
Die Gründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Selbst wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Bistum bestehen sollten, steht der Geltendmachung der Ansprüche jedenfalls die erhobene Einrede der Verjährung entgegen, sodass die Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
Aufgrund der durchgreifenden Verjährungseinrede kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger erhobenen Tatvorwürfe zutreffen. In rechtlicher Hinsicht kann angesichts der fehlenden Durchsetzbarkeit der Ansprüche ebenso dahinstehen, ob das beklagte Bistum für die Tatvorwürfe - unterstellt, sie treffen zu - nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Bistum sind verjährt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen waren die Verjährungsfristen für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abgelaufen, als er im Oktober 2024 seine Klage erhoben hat.
Der Kläger hat vorgetragen, die körperlichen und sexuellen Übergriffe in der Vorschule der R hätten in der Zeit von September 1991 bis Juli 1993 stattgefunden. Zum Zeitpunkt der behaupteten Taten war die Verjährung deliktischer sowie amtshaftungsrechtlicher Ansprüche in § 852 Abs. 1 BGB a.F. geregelt. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährte der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. Der am 1982 geborene Kläger war zu dem Zeitpunkt der behaupteten Taten 8-10 Jahre alt, somit minderjährig und beschränkt geschäftsfähig.
Für den maßgeblichen Wissensstand ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheidend, wenn der Geschädigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist. Eine Kenntniserlangung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. des Klägers persönlich zum Zeitpunkt der Tatbegehung kommt daher nicht in Betracht. Es kam bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers - im Jahr 2000 - auf die Kenntnis der Eltern als gesetzliche Vertreter des Klägers an. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Eltern des Klägers Kenntnisse von den vom Kläger behaupteten Taten hatten oder ob der Kläger bei Eintritt der Volljährigkeit eine entsprechende Kenntnis erlangt hat. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers seinen diesbezüglichen Vortrag vollumfänglich als richtig unterstellt, ändert dies nichts daran, dass die Verjährungsfristen zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen waren.
Bei einer - unterstellten - Kenntniserlangung des Klägers im Jahr 2015 bzw. 2017 wäre die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB anwendbar. Der heute geltende § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der generell eine 30-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen der vorsätzlichen Verletzung des Körpers oder der sexuellen Selbstbestimmung vorsieht, ist erst am 30.6.2013 in Kraft getreten. Nach Art. 229 § 31 EGBGB ist er lediglich auf Ansprüche anzuwenden, die vor dem 30.6.2013 entstanden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Unterstellt man zugunsten des Klägers eine fehlende Kenntnis seiner Eltern und eine eigene Kenntniserlangung im Jahr 2015 bzw. 2017, wäre die kenntnisunabhängige 30-jährige Frist des § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. noch nicht abgelaufen und § 197 Abs. 1 BGB somit anwendbar, sodass (unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung) eine 30-jährige Verjährungfrist gilt.
§ 197 Abs. 1 BGB regelt nur die Dauer der Verjährungsfrist. Der Beginn der Verjährungsfrist ist gesondert zu prüfen. Der Verjährungbeginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet sich nicht nach § 199 Abs. 1 BGB, der maßgeblich auf die Kenntnis abstellt. § 199 Abs. 1 BGB regelt ausdrücklich nur den Beginn der in § 195 BGB geregelten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet sich nach § 200 S. 1 BGB. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB beginnt somit gem. § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Deliktische Schadensansprüche entstehen, wenn aus der unerlaubten Handlung ein fälliger Anspruch auf Ersatz eines (Teil-)Schadens entstanden ist. Ein etwaiger Anspruch des Klägers wäre mithin mit der jeweiligen Tatbegehung entstanden. Die vom Kläger behaupteten Missbrauchshandlungen sollen im Zeitraum von September 1991 bis Juli 1993 stattgefunden haben. Damit wäre grundsätzlich auch bei Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Ablauf der Verjährungsfrist spätestens im Juli 2023, mithin vor Klageerhebung im Oktober 2024 anzunehmen.
Das Gericht verkennt nicht, dass bei der Bestimmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auch etwaige Hemmungstatbestände zu berücksichtigen sind. Auch unter Berücksichtigung einer Verjährungshemmung war die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedoch bereits abgelaufen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Verjährung sei auch gem. § 206 BGB gehemmt, weil der Kläger aufgrund einer auf die körperlichen und sexuellen Übergriffe zurückzuführenden Belastungsstörung jedenfalls bis zum Jahr 2017 nicht in der Lage gewesen sei, Klage zu erheben bzw. seine Ansprüche wegen der streitgegenständlichen körperlichen und sexuellen Übergriffe zu verfolgen. Er sei erst im Jahr 2023 in der Lage gewesen, über alle Einzelheiten der sexuellen Übergriffe zu sprechen. Auch an dieser Stelle kann der klägerische Vortrag zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, denn selbst wenn man annimmt, der Kläger sei aufgrund von psychischer Beeinträchtigungen tatsächlich bis zum Jahr 2017 bzw. bis zum Jahr 2023 nicht in der Lage gewesen, etwaige Ansprüche zu verfolgen, ändert dies nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
Dem Durchgreifen der erhobenen Verjährungseinrede durch die Beklagte steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegen. Dass das beklagte Bistum die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Jedenfalls in rechtlicher Hinsicht ist das geschilderte Verhalten des Bistums nicht ausreichend, um bei dem Kläger ein konkretes, schützenswertes Vertrauen hervorzurufen, dass das beklagte Bistum die Verjährungseinrede nicht erheben werde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber dem Verlangen eines angemessenen Ausgleichs hinsichtlich des Spannungsfeldes zwischen dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzbarkeit seiner Forderung einerseits und dem Interesse des Schuldners an einem Schutz vor der Inanspruchnahme andererseits bereits dadurch nachgekommen ist, dass er eine differenzierte Gestaltung von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen geschaffen hat, kann sich die Treuwidrigkeit einer erhobenen Verjährungseinrede nicht bereits daraus ergeben, dass sich der etwaige Schuldner für den den Anspruch begründenden Vorfall entschuldigt und erklärt, Verantwortung übernehmen zu wollen. Ein konkretes Versprechen, sich auch in rechtlicher Hinsicht allen Konsequenzen zu stellen und insbesondere die Einrede der Verjährung nicht geltend zu machen, ist damit nicht verbunden.
Hinsichtlich des durch das Verfahren zur Anerkennung des Leides des Betroffenen zum Ausdruck gebrachten Willens, Verantwortung zu übernehmen, gilt dies insbesondere auch deswegen, weil sich dieses Verfahren an eine Vielzahl von Betroffenen wendet und sich nicht auf einen konkreten Anspruch eines konkreten Gläubigers bezieht. Aus dem grundsätzlichen Willen, Verantwortung zu übernehmen, kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche Bistümer ggü. sämtlichen potenziellen Gläubigern die Zusage machen wollten, dass die Verjährungseinrede nicht erhoben werde. Hinzu kommt, dass in der Präambel der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids erläutert wird, dass die Leistungen auch dann erfolgen, wenn nach staatlichem Recht vorgesehene Ansprüche ggü. dem Beschuldigten wegen Verjährung oder Tod nicht mehr geltend gemacht werden können. Auch aus dieser Formulierung ist erkennbar, dass ein genereller Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht erklärt werden sollte.
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Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aufgrund von nach dem Klägervortrag erfolgtem wiederholtem körperlichen und sexuellen Missbrauchs in der Vorschule der R D (Bayern), insbesondere durch den damaligen Direktor der Vorschule. Der 1982 geborene Kläger besuchte im Zeitraum von September 1991 bis Juli 1993, mithin im Alter von 8-10 Jahren, die Vorschule der R D. Träger dieser Schule ist die Stiftung R D. Der damalige Direktor der Vorschule, J war ein Priester. Er schied im Februar 1992 aus dem Schuldienst aus und verstarb im Juli 1992.
Aufgrund von Missbrauchsfällen in der Kirche in Deutschland durch Bedienstete, Kleriker oder Ordensleute hatten sich die Bischöfe in Deutschland dazu entschlossen, ein Verfahren zur Anerkennung des Leids der Betroffenen einzurichten. Durch materielle Leistungen, welche die Betroffenen über eine unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (nachfolgend: Kommission) von den Bistümern erhalten, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernehmen.
Der Kläger wandte sich außergerichtlich an die Kommission und erhielt über diese von dem beklagten Bistum insgesamt eine Entschädigung i.H.v. 50.000 €. Die letzte Zahlung im Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Kläger im Jahr 2022 erhalten.
Der Kläger behauptet, während der Zeit, in der er die Vorschule der R in P besuchte, habe er vom ersten Schultag an zahllose sexuelle Übergriffe sowie körperliche und seelische Misshandlungen durch die Beschäftigten des beklagten Bistums erlitten. Der Kläger habe mit der ständigen Angst gelebt, etwas falsch zu machen. Er habe jederzeit geschlagen und bestraft werden können. Die geschilderten körperlichen und seelischen Misshandlungen seien dem Kläger insbesondere durch den Direktor M die Erzieherin Schwester B und den Präfekten H zugefügt worden. Neben den körperlichen und seelischen Misshandlungen sei der Kläger durch den damaligen Direktor der Vorschule auch sexuell missbraucht worden.
Der Kläger trägt vor, sämtliche seiner geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf die körperlichen und sexuellen Übergriffe in der Vorschule der R in P zurückzuführen. Die genauen Erinnerungen an die Erlebnisse habe der Kläger zunächst verdrängen können, bis er im Jahr 1996 im Kino den Film "Sleepers" gesehen habe. Dort habe es eine Szene gegeben, in der Oralverkehr unter Zwang durchgeführt werden musste. Der Kläger habe das Gefühl gehabt, dass ihm so etwas auch passiert sei, habe es aber nicht genauer einordnen können. Der Kläger habe das erlittene Leid im Weiteren tief in seinem Unterbewusstsein versteckt. Erst durch die öffentliche Berichterstattung im Jahr 2015 über die Missbrauchsfälle bei den R D sei der Kläger retraumatisiert worden. Dem Kläger sei hierdurch klar geworden, was alles während seines Aufenthalts in P mit ihm geschehen sei und die Erinnerung an die Missbräuche seien in sein Bewusstsein hochgekommen. Dies habe jedoch nicht die sexualisierte Gewalt betroffen, die der Kläger durch den Direktor M erfahren habe. Kenntnis von den sexuellen Übergriffen durch den Schuldirektor M habe der Kläger erst Anfang des Jahres 2017 im Rahmen der Behandlung durch seine Therapeutin erhalten. Durch die Retraumatisierung sei er nicht mehr arbeitsfähig gewesen, was zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber geführt habe. Er sei seit September 2017 dauerhaft voll erwerbsgemindert.
Der Kläger behauptet, die katholische Kirche habe von den Missbrauchsvorfällen in der Vorschule der R Kenntnis gehabt. Er ist der Ansicht, das beklagte Bistum habe sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, weil es seine Aufgabe gewesen wäre, den bekannten Missständen in der Vorschule nachzugehen und solche zukünftig zu verhindern. Zudem hafte das beklagte Bistum für die Missbrauchshandlungen des Direktors M, da dieser als Priester bei dem beklagten Bistum angestellt gewesen sei. Er sei als Priester auch als kirchliches Organ tätig gewesen. Die Schwester B und der Präfekt H seien als "verlängerter Arm" des Pfarrers und Schuldirektors M tätig gewesen.
Der Kläger meint, seine Ansprüche gegen das beklagte Bistum seien nicht verjährt. Sein Antrag im Zusammenhang mit dem Verfahren der Anerkennung des Leides, welcher am 31.10.2016 bei der Beklagten eingegangen sei, habe die Verjährung ab diesem Tag gehemmt. Zudem sei die Verjährung wegen höherer Gewalt gehemmt, solange er psychisch außer Stande gewesen sei, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Schädiger zu entscheiden. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei darüber hinaus aus verschiedenen Gründen als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Das beklagte Bistum habe die Ansprüche des Klägers auch durch die geleisteten Zahlungen bis zum Jahr 2022 anerkannt.
Das beklagte Bistum hat sämtliche vom Kläger behaupteten Missbrauchshandlungen mit Nichtwissen bestritten. Die vom Kläger aufgeführten psychischen Beeinträchtigungen wurden nicht bestritten. Bestritten wurde jedoch, dass diese auf die behaupteten Vorfälle zurückzuführen seien.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das LG hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger u.a. Schmerzensgeld mindestens i.H.v. 350.000 € und eine monatliche Verdienstausfallrente erreichen wollte.
Die Gründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Selbst wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Bistum bestehen sollten, steht der Geltendmachung der Ansprüche jedenfalls die erhobene Einrede der Verjährung entgegen, sodass die Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
Aufgrund der durchgreifenden Verjährungseinrede kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger erhobenen Tatvorwürfe zutreffen. In rechtlicher Hinsicht kann angesichts der fehlenden Durchsetzbarkeit der Ansprüche ebenso dahinstehen, ob das beklagte Bistum für die Tatvorwürfe - unterstellt, sie treffen zu - nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet.
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Bistum sind verjährt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen waren die Verjährungsfristen für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abgelaufen, als er im Oktober 2024 seine Klage erhoben hat.
Der Kläger hat vorgetragen, die körperlichen und sexuellen Übergriffe in der Vorschule der R hätten in der Zeit von September 1991 bis Juli 1993 stattgefunden. Zum Zeitpunkt der behaupteten Taten war die Verjährung deliktischer sowie amtshaftungsrechtlicher Ansprüche in § 852 Abs. 1 BGB a.F. geregelt. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährte der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. Der am 1982 geborene Kläger war zu dem Zeitpunkt der behaupteten Taten 8-10 Jahre alt, somit minderjährig und beschränkt geschäftsfähig.
Für den maßgeblichen Wissensstand ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheidend, wenn der Geschädigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist. Eine Kenntniserlangung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. des Klägers persönlich zum Zeitpunkt der Tatbegehung kommt daher nicht in Betracht. Es kam bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers - im Jahr 2000 - auf die Kenntnis der Eltern als gesetzliche Vertreter des Klägers an. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Eltern des Klägers Kenntnisse von den vom Kläger behaupteten Taten hatten oder ob der Kläger bei Eintritt der Volljährigkeit eine entsprechende Kenntnis erlangt hat. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers seinen diesbezüglichen Vortrag vollumfänglich als richtig unterstellt, ändert dies nichts daran, dass die Verjährungsfristen zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen waren.
Bei einer - unterstellten - Kenntniserlangung des Klägers im Jahr 2015 bzw. 2017 wäre die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB anwendbar. Der heute geltende § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der generell eine 30-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen der vorsätzlichen Verletzung des Körpers oder der sexuellen Selbstbestimmung vorsieht, ist erst am 30.6.2013 in Kraft getreten. Nach Art. 229 § 31 EGBGB ist er lediglich auf Ansprüche anzuwenden, die vor dem 30.6.2013 entstanden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Unterstellt man zugunsten des Klägers eine fehlende Kenntnis seiner Eltern und eine eigene Kenntniserlangung im Jahr 2015 bzw. 2017, wäre die kenntnisunabhängige 30-jährige Frist des § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. noch nicht abgelaufen und § 197 Abs. 1 BGB somit anwendbar, sodass (unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung) eine 30-jährige Verjährungfrist gilt.
§ 197 Abs. 1 BGB regelt nur die Dauer der Verjährungsfrist. Der Beginn der Verjährungsfrist ist gesondert zu prüfen. Der Verjährungbeginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet sich nicht nach § 199 Abs. 1 BGB, der maßgeblich auf die Kenntnis abstellt. § 199 Abs. 1 BGB regelt ausdrücklich nur den Beginn der in § 195 BGB geregelten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet sich nach § 200 S. 1 BGB. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB beginnt somit gem. § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Deliktische Schadensansprüche entstehen, wenn aus der unerlaubten Handlung ein fälliger Anspruch auf Ersatz eines (Teil-)Schadens entstanden ist. Ein etwaiger Anspruch des Klägers wäre mithin mit der jeweiligen Tatbegehung entstanden. Die vom Kläger behaupteten Missbrauchshandlungen sollen im Zeitraum von September 1991 bis Juli 1993 stattgefunden haben. Damit wäre grundsätzlich auch bei Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Ablauf der Verjährungsfrist spätestens im Juli 2023, mithin vor Klageerhebung im Oktober 2024 anzunehmen.
Das Gericht verkennt nicht, dass bei der Bestimmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auch etwaige Hemmungstatbestände zu berücksichtigen sind. Auch unter Berücksichtigung einer Verjährungshemmung war die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedoch bereits abgelaufen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Verjährung sei auch gem. § 206 BGB gehemmt, weil der Kläger aufgrund einer auf die körperlichen und sexuellen Übergriffe zurückzuführenden Belastungsstörung jedenfalls bis zum Jahr 2017 nicht in der Lage gewesen sei, Klage zu erheben bzw. seine Ansprüche wegen der streitgegenständlichen körperlichen und sexuellen Übergriffe zu verfolgen. Er sei erst im Jahr 2023 in der Lage gewesen, über alle Einzelheiten der sexuellen Übergriffe zu sprechen. Auch an dieser Stelle kann der klägerische Vortrag zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, denn selbst wenn man annimmt, der Kläger sei aufgrund von psychischer Beeinträchtigungen tatsächlich bis zum Jahr 2017 bzw. bis zum Jahr 2023 nicht in der Lage gewesen, etwaige Ansprüche zu verfolgen, ändert dies nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
Dem Durchgreifen der erhobenen Verjährungseinrede durch die Beklagte steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegen. Dass das beklagte Bistum die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Jedenfalls in rechtlicher Hinsicht ist das geschilderte Verhalten des Bistums nicht ausreichend, um bei dem Kläger ein konkretes, schützenswertes Vertrauen hervorzurufen, dass das beklagte Bistum die Verjährungseinrede nicht erheben werde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber dem Verlangen eines angemessenen Ausgleichs hinsichtlich des Spannungsfeldes zwischen dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzbarkeit seiner Forderung einerseits und dem Interesse des Schuldners an einem Schutz vor der Inanspruchnahme andererseits bereits dadurch nachgekommen ist, dass er eine differenzierte Gestaltung von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen geschaffen hat, kann sich die Treuwidrigkeit einer erhobenen Verjährungseinrede nicht bereits daraus ergeben, dass sich der etwaige Schuldner für den den Anspruch begründenden Vorfall entschuldigt und erklärt, Verantwortung übernehmen zu wollen. Ein konkretes Versprechen, sich auch in rechtlicher Hinsicht allen Konsequenzen zu stellen und insbesondere die Einrede der Verjährung nicht geltend zu machen, ist damit nicht verbunden.
Hinsichtlich des durch das Verfahren zur Anerkennung des Leides des Betroffenen zum Ausdruck gebrachten Willens, Verantwortung zu übernehmen, gilt dies insbesondere auch deswegen, weil sich dieses Verfahren an eine Vielzahl von Betroffenen wendet und sich nicht auf einen konkreten Anspruch eines konkreten Gläubigers bezieht. Aus dem grundsätzlichen Willen, Verantwortung zu übernehmen, kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche Bistümer ggü. sämtlichen potenziellen Gläubigern die Zusage machen wollten, dass die Verjährungseinrede nicht erhoben werde. Hinzu kommt, dass in der Präambel der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids erläutert wird, dass die Leistungen auch dann erfolgen, wenn nach staatlichem Recht vorgesehene Ansprüche ggü. dem Beschuldigten wegen Verjährung oder Tod nicht mehr geltend gemacht werden können. Auch aus dieser Formulierung ist erkennbar, dass ein genereller Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht erklärt werden sollte.
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