01.03.2023

Verkäufer einer Solaranlage muss nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass keine Notstromfunktion vorhanden ist

Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur dann Strom liefert, wenn das öffentliche Netz funktioniert. Dies hat das LG Frankenthal in einem Urteil klargestellt. Es hat daher der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage vollumfänglich stattgegeben.

LG Frankenthal v. 15.8.2022 - 6 O 79/22
Der Sachverhalt:
Ein Ehepaar aus Neustadt wollte gern vom öffentlichen Stromnetz unabhängig sein und ließ sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach ihres Wohnhauses montieren. Damit die Anlage funktioniert, muss jedoch Strom aus dem öffentlichen Netz bereitstehen: Bei Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Einheiten, die über eine sog. "Notstrom-" oder "Inselfunktion" verfügen, sind erheblich teurer als das bestellte und montierte System.

Das Ehepaar war der Ansicht, auf diesen Umstand hätte der Anbieter der Anlage sie hinweisen müssen. Dann hätten sie für 5.000 € Aufpreis ein anderes, notstromfähiges System bestellt. Jetzt bestehe nur noch die Möglichkeit, die gelieferte Anlage umzurüsten, zu nahezu dem dreifachen des ursprünglichen Aufpreises für diese Funktion. Diese Mehrkosten seien vom Verkäufer zu tragen, weswegen das Ehepaar in dieser Höhe die Zahlung des Kaufpreises verweigerte.

Dem ist das LG nicht gefolgt und hat das Ehepaar zur Zahlung des vollen Kaufpreises verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig; eine zunächst eingelegte Berufung zum OLG ist zurückgenommen worden.

Die Gründe:
Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss nicht von sich aus darüber aufklären, dass die Anlage nicht über eine Sonderausstattung - wie eine Notstromfunktion - verfügt. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten dürfen nicht überspannt werden. Dass die Eheleute bei den Vertragsverhandlungen klargemacht hätten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankommt, haben sie nicht beweisen können. Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Diese sind im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen.

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LG Frankenthal PM vom 28.2.2023
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