Verkehrssicherungspflicht bei Altstadtpflaster
LG Koblenz v. 9.2.2026 - 1 O 9/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte mit der Klage Schadensersatz (hier: Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 €) aus Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin wohnte nur wenige Gehminuten von der historischen Innenstadt entfernt. Der Weg im Bereich der Stadtmauer der Stadt ist ein häufig genutzter Fußweg, der mit einer historischen Steinpflasterung versehen ist.
Die Klägerin befand sich im Sommer 2021 am Vormittag auf dem Weg in die Stadt. Sie behauptet, es habe eine mehrere Zentimeter große Lücke in der Bepflasterung bestanden. In diese sei sie mit ihren Schuhen geraten und dann gestürzt. Sie habe sich einen mehrfachen Schulterbruch zugezogen, weswegen sie immer noch in Behandlung sei. Sie halte daher ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 € für angemessen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe die Stelle in einen verkehrssichereren Zustand versetzen und auch so halten müssen. Größere Lücken und Vertiefungen seien nicht hinzunehmen.
Die Beklagte bestreitet den Sturz mit Nichtwissen und bestreitet, dass der Weg die Lücke aufgewiesen habe. Sie ist der Ansicht, dass Fußgänger bei einem Kopfsteinpflaster erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Der Weg verlaufe nahe der historischen Stadtmauer, daher sei das Gestaltungsermessen des Straßenbaulastträgers mit der Wahl von Kopfsteinpflaster nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Der Sturz sei selbst verschuldet gewesen. Die Klägerin sei ortskundig, so dass sie nicht durch Unebenheiten des Kopfsteinpflasters habe überrascht werden können.
Das LG hat die Klage abgewiesen und einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG verneint. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Beklagte trifft zwar grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des Weges als drittbezogene Amtspflicht zu gewährleisten. Es kann hier allerdings dahinstehen, ob die Klägerin auf dem Weg gestürzt ist, denn der Beklagten kann - selbst wenn man den Vortrag der Klägerin zum Sturz als wahr unterstellt - keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angelastet werden.
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Der Verkehrsraum ist nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen erstreckt sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings muss sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen. Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen sind, hängt nicht von einer absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass es sich um einen üblichen "historischen" Belag mit groben Pflastersteinen handelt. Der Weg hat auf der gesamten Fläche Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von 2 - 3 Zentimetern stellen den typischen Bodenbelag dar und entsprechen der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Von dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche kann der Benutzer nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlos und eben verläuft.
Hier ist zudem auch eine Haftung wegen haftungsausschließendem Eigenverschulden der Klägerin aus § 254 BGB abzulehnen. Zum einen wohnt sie nur wenige Gehminuten von dem behaupten Unfallort entfernt und zudem ist nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder die Lücke ohne weiteres erkennbar. Der Stein weicht optisch aufgrund seines dunkleren Erscheinungsbildes von den benachbarten Steinen ab.
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Rechtsprechung/News:
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LG Lübeck vom 21.2.2024 - 6 O 157/22
Rechtsprechung:
Amtshaftung: Verkehrssicherungspflichten bei Baustellen auf kommunalen Straßen
OLG Hamm vom 06.04.2022 - 11 U 143/21
MDR 2022, 1286
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OLG Schleswig vom 26.11.2020 - 7 U 61/20
MDR 2021, 297
enthalten im
Aktionsmodul Zivilrecht
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Die Klägerin begehrte mit der Klage Schadensersatz (hier: Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 €) aus Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Klägerin wohnte nur wenige Gehminuten von der historischen Innenstadt entfernt. Der Weg im Bereich der Stadtmauer der Stadt ist ein häufig genutzter Fußweg, der mit einer historischen Steinpflasterung versehen ist.
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Die Beklagte bestreitet den Sturz mit Nichtwissen und bestreitet, dass der Weg die Lücke aufgewiesen habe. Sie ist der Ansicht, dass Fußgänger bei einem Kopfsteinpflaster erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Der Weg verlaufe nahe der historischen Stadtmauer, daher sei das Gestaltungsermessen des Straßenbaulastträgers mit der Wahl von Kopfsteinpflaster nicht fehlerhaft ausgeübt worden. Der Sturz sei selbst verschuldet gewesen. Die Klägerin sei ortskundig, so dass sie nicht durch Unebenheiten des Kopfsteinpflasters habe überrascht werden können.
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Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen. Der Verkehrsraum ist nur von solchen Gefahren frei zu halten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Wegen erstreckt sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings muss sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen. Welche Höhenunterschiede noch hinzunehmen sind, hängt nicht von einer absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit. Aus den Lichtbildern ergibt sich, dass es sich um einen üblichen "historischen" Belag mit groben Pflastersteinen handelt. Der Weg hat auf der gesamten Fläche Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von 2 - 3 Zentimetern stellen den typischen Bodenbelag dar und entsprechen der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Von dem erkennbaren Gesamteindruck der Verkehrsfläche kann der Benutzer nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlos und eben verläuft.
Hier ist zudem auch eine Haftung wegen haftungsausschließendem Eigenverschulden der Klägerin aus § 254 BGB abzulehnen. Zum einen wohnt sie nur wenige Gehminuten von dem behaupten Unfallort entfernt und zudem ist nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder die Lücke ohne weiteres erkennbar. Der Stein weicht optisch aufgrund seines dunkleren Erscheinungsbildes von den benachbarten Steinen ab.
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enthalten im
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