18.02.2025

Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern

Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen. Das LG Hanau entschied im konkreten Fall, dass die Stadt für die Beschädigung eines Fahrzeugs, welches über den auf die Fahrbahn gelangten Beschwerungsblock eines von ihr aufgestellten mobilen Verkehrsschilds fährt, nicht haftet. Denn es sei davon auszugehen, dass der Beschwerungsblock durch die mutwillige Demontage durch Dritte auf die Fahrbahn gelangt ist. Hierfür habe die Stadt nicht einzustehen, denn insoweit habe sie keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Eine ständige Überwachung der mobilen Schilder bis zum Abtransport sei nicht geboten.

LG Hanau v. 4.12.2024 - 2 S 25/24
Der Sachverhalt:
Aufgrund eines Karnevalsumzugs stellte die beklagte Stadt mobile Halteverbotsschilder auf. Der Kläger machte Schäden an seinem Fahrzeug geltend, die nach Veranstaltungsende durch das Überfahren eines am Fahrbahnrand liegenden Beschwerungsfußes eines dieser Schilder entstanden seien. Die Schilder hätten nach Veranstaltungsende wieder entfernt werden sollen, damit sie nicht auf die Fahrbahn geraten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Zwar ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Klägers durch ein Überfahren eines am rechten Fahrbahnrand "auf dem Kopf" liegenden Beschwerungsblocks eines mobilen Verkehrsschildes und das darauffolgende Hochschleudern gegen die rechte Fahrzeugseite beschädigt wurde.

Allerdings hat die Beklagte den Beschwerungsblock nicht auf die Fahrbahn gelegt. Unstreitig hat die Beklagte mobile Verkehrsschilder samt Beschwerungsblöcken auf dem Bürgersteig aufgestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerungsblock durch die mutwillige Demontage der mobilen Beschilderung durch Dritte auf die Fahrbahn gelangt ist. Hierfür hat die Beklagte nicht einzustehen, denn beim Aufstellen der mobilen Verkehrsschilder hat sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

Weil das Schild bzw. dessen Beschwerungsblock nicht von der Beklagten selbst in den Straßenraum verbracht wurde, würde die Stadt nur haften, wenn sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Verkehrssicherungspflichtige muss zwar erkennbaren Gefahren entgegenwirken, es können jedoch nicht alle erdenklichen Möglichkeiten einer Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden. Zudem sind nur zumutbare Vorkehrungen zu treffen.

Dass die für die Schilder verwendeten Betonblöcke mit einem Gewicht von 28 kg von selbst auf die Straße gelangen oder durch Dritte dorthin verbracht werden, ist zwar möglich, aber - wenn auch vorliegend geschehen - insgesamt wenig wahrscheinlich, zumal diese bei Einhaltung der an dem Unfallort vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erkannt werden können. Demgegenüber müssen mobile Verkehrsschilder mit vertretbarem Aufwand transportiert werden können, um ihre Funktion zu erfüllen. Auch eine ständige Bewachung bis zum Abtransport ist nicht geboten.

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LG Hanau PM vom 17.2.2025