04.03.2021

Verkehrssicherungspflicht des Bahnhofbetreibers im Hinblick auf automatisch schließende Türen

In einem hoch frequentierten Bereich einer Bahnhofshalle ist stets damit zu rechnen, dass eine automatisch schließende Tür von allen möglichen Seiten und Winkeln durchschritten wird. Auch ist damit zu rechnen, dass ein Durchschreiten der Tür bei den verschiedensten Personen in allen Altersklassen in unterschiedlichen Geschwindigkeiten erfolgt. Eine bauliche Veränderung dergestalt, dass ein Zulaufen auf die Tür aus einem spitzen Winkel nicht möglich ist, ist für einen umsichtigen und vorsichtigen Betreiber ohne weiteres zumutbar.

LG Oldenburg v. 23.2.2021 - 4 O 2137/20
Der Sachverhalt:
Die damals 81-jährige Klägerin hielt sich im Bereich der Bahnhofshalle der beklagten Betreiberin auf. Sie steuerte aus spitzen Winkel eine automatische Schiebetür an. Durch das Schließen der Tür stürzte die Klägerin und erlitt eine Schenkelhalsfraktur.

Später machte die Klägerin deswegen Ansprüche auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld gegen die Betreiberin des Bahnhofs geltend. Das LG gab der Klage weitestgehend statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld. Sie muss sich allerdings ein Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen.

Der Sturz der Klägerin war darauf zurückzuführen, dass der Bewegungsmelder sie nicht erfasst hat, weil sie in einem sehr spitzen Winkel auf die Tür zugelaufen war. In einem derart hoch frequentierten Bereich einer Bahnhofshalle, ist aber stets damit zu rechnen, dass eine Tür von allen möglichen Seiten und Winkeln durchschritten wird. Auch ist damit zu rechnen, dass ein Durchschreiten der Tür bei den verschiedensten Personen in allen Altersklassen in unterschiedlichen Geschwindigkeiten erfolgt. Dass eine Tür trotzdem schließt, obwohl sich eine Person zwischen den Türflügeln befindet, schafft somit eine Gefahrenlage, die ohne weiteres durch die Beklagte verhindert werden könnte. Eine bauliche Veränderung dergestalt, dass ein Zulaufen auf die Tür aus einem spitzen Winkel nicht möglich ist, ist für einen umsichtigen und vorsichtigen Betreiber ohne weiteres zumutbar und könnte den Sicherheitsgrad so erhöhen, dass auch ein Unfall in der hier vorliegenden Form hätte vermieden werden können.

Darüber hinaus schloss die Tür im vorliegenden Fall zu kraftvoll. Eine Tür muss vielmehr so konstruiert sein, dass Personen jeden Alters (vor allem aber ältere Menschen) bei "normalem" Durchschreiten der Tür nicht umgestoßen werden. Die Klägerin war aber durch den Schließvorgang so kraftvoll getroffen worden, dass sie unvermittelt auf die Seite stürzte. Infolgedessen hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Dennoch musste sich die Klägerin ein Mitverschulden von 30 % anrechnen lassen. Denn wenn sie ihre Geschwindigkeit vor Betreten des Eingangsbereiches der Bahnhofshalle reduziert und/oder ein genaues Augenmerk auf die Automatiktür geworfen hätte, wäre ihr aufgefallen, dass sich die Tür bereits im Schließvorgang befunden hatte.
LG Oldenburg - Pressemitteilung v. 3.3.2021
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