01.02.2024

Verkehrssicherungspflicht: Kein Schadensersatz für Lackschaden durch herabfallendes Vogelei

Die Gefahr von herabfallenden Vogeleiern besteht in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Straßenverkehrs. Zu einem allgemeinen Schutz des Verkehrs vor den hiermit verbundenen Risiken z.B. durch das Anbringen von Abwehrnetzen, die ein Vogelnisten verhindern sollen, ist der Verkehrssicherungspflichtige aufgrund der damit verbundenen erheblichen personellen und wirtschaftlichen Aufwände regelmäßig nicht verpflichtet.

OLG Hamm v. 5.7.2023 - 11 U 149/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte von dem beklagten Land im Wege der Amtshaftung Schadensersatz für vermeintlich durch ein herabstürzendes Taubenei im Rathaustunnel verursachte Lackschäden an seinem Fahrzeug. Die Portale des Tunnels sind zur Vogelabwehr durch metallene Schutzvorrichtungen in Form von Spikes geschützt. Entlang der Tunneldecke sind mit einigem Abstand, der Vögeln Raum zum Aufenthalt bietet, zum einen Lichtkanäle und zum anderen Rohrleitungen geführt. In welchen Abständen der Tunnel einer Streckenwartung- bzw. Kontrolle unterzogen wird, blieb streitig.

Der Kläger war der Ansicht, das beklagte Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, die auch den Schutz der Verkehrsteilnehmer vor herabfallenden Taubeneiern umfasse. Er forderte 2.022 € Schadensersatz. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Gründe:
Dem Kläger steht wegen der vermeintlichen Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein herabfallendes Taubenei kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG und §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW als der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. Schließlich fehlte es bereits an einer haftungsbegründenden Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes.

Diesem obliegt zwar als Straßenbaulastträger für die Landstraße gem. §§ 9, 9a und 43 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW die Verkehrssicherungspflicht für Straße und Tunnel. Nach den zutreffenden Ausführungen des LG war das beklagte Land vorliegend aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht aber nicht dazu verpflichtet, den Fahrzeugverkehr im Tunnel durch Anbringung von Taubenabwehrnetzen vor Schäden durch herunterfallende Taubeneier zu schützen.

Die Gefahr von herabfallenden Vogeleiern besteht in zahlreichen Bereichen des öffentlichen Straßenverkehrs. Zu einem allgemeinen Schutz des Verkehrs vor den hiermit verbundenen Risiken z.B. durch das Anbringen von Abwehrnetzen, die ein Vogelnisten verhindern sollen, ist der Verkehrssicherungspflichtige aufgrund der damit verbundenen erheblichen personellen und wirtschaftlichen Aufwände regelmäßig nicht verpflichtet.

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