07.09.2026

Verkehrssicherungspflichtverletzung bei ungesicherter 4‑cm‑Fräskante - Folgen unangepasster Fahrweise

Eine 4 cm hohe, längs zur Fahrbahn verlaufende, im Kreuzungsbereich nicht abgerundete Fräskante begründet ohne Warnbeschilderung eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des bauausführenden Unternehmens gegenüber Radfahrern. Stürzt eine Radfahrerin in diesem Gefahrenbereich und erleidet multiple Frakturen, ist ein Schmerzensgeld von 12.000 € angemessen, das bei einem Mitverschulden von 50 % auf 6.000 € zu kürzen ist.

LG Arnsberg v. 15.6.2026 - 2 O 267/25
Der Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelt es sich um ein Bauunternehmen, das am 29.4.2025 eine Baustelle auf einer Straße errichtet hatte. Die Asphaltdeckschicht war 3,5-4 cm tief abgefräst worden, die Fahrbahn gereinigt und die Kanten in Fahrtrichtung zu Rampen abgerundet. Die Mittelnaht blieb jedoch unabgerundet.

Am 13.5.2025 befuhr die 74‑jährige Klägerin mit ihrem E‑Bike die oben genannte Straße und wollte nach links abbiegen. Im Kreuzungsbereich stürzte sie. Die Sturzursache blieb streitig. Warn- oder Hinweisschilder befanden sich nicht an der Baustelle. Die Klägerin erlitt u.a. eine Femurfraktur links, eine grob dislozierte distale Radiusfraktur und eine Rissfraktur des Handgelenks. Es erfolgten operative Versorgungen mit Marknagel und Plattenosteosynthese. Sie befindet sich bis heute in physiotherapeutischer Behandlung.

Die Klägerin behauptete, sie sei wegen der erhöhten Fräskante an der Mittelnaht gestürzt und rügte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht mangels Warnhinweisen. Sie begehrte ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und hielt zusätzliche Warnhinweise wegen guter Einsehbarkeit der Baustelle für entbehrlich.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 € zugesprochen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.

Der Beklagten war hier eine zweifache Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Als mit Straßenbauarbeiten beauftragtes Unternehmen hatte sie Gefahren für Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Nach den Umständen des Einzelfalls musste sie mit Fehlbeurteilungen von Radfahrern und mit erheblichen Gefahren durch eine 4 cm hohe, längs verlaufende, nicht abgerundete Fräskante rechnen. Gleichwohl hatte sie diese im Kreuzungsbereich nicht abgerundet und hatte auch keine Warnschilder aufgestellt, obwohl dies ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.

Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass die Klägerin im Bereich dieser Fräskante gestürzt war. Aufgrund des Anscheinsbeweises war die gefährliche Fahrbahnbeschaffenheit ursächlich für den Sturz und die Verletzungen. Die Beklagte hatte dabei fahrlässig gehandelt. Ausgehend von den erheblichen Verletzungen, der Operation mit Marknagel und Plattenosteosynthese, dem langwierigen Heilungsverlauf und fortdauernden Beschwerden hielt die Kammer ein Ausgangsschmerzensgeld von 12.000 € für angemessen. Wegen eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % - sie befuhr erkennbar einen Baustellenbereich ohne ausreichende Anpassung ihrer Fahrweise - war der Betrag auf 6.000 € zu kürzen.

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