10.06.2021

Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat darauf hingewiesen, dass nach dem WEMoG ab Dezember 2022 zur ordnungsmäßigen Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört. Um eine einheitliche Qualität der Zertifizierung sicherzustellen, ist eine bundeseinheitliche Regelung des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsgegenstände erforderlich. Zudem sollen Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung geregelt werden.

Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Absatz 1 WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. § 26a Absatz 2 WEG ermächtigt das Ministerium deshalb, durch Rechtsverordnung (ZertVerwV) nähere Bestimmungen über den Inhalt und das Verfahren zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen.

Mit der Rechtsverordnung werden bundeseinheitliche Regelungen für das Prüfungsverfahren und die Prüfungsgegenstände sowie für das auszustellende Zertifikat geschaffen. Zugleich wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen. Schließlich werden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung geregelt.
BMJV v. 4.6.2021
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