26.08.2020

Versäumnisurteil auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks und Gebäudes sowie auf Zahlung bestätigt

Das LG Berlin hat ein Versäumnisurteil auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks und des Gebäudes Liebigstraße 34 / Ecke Rigaer Straße 97 in Berlin-Friedrichshain sowie auf Zahlung nach der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.

LG Berlin v. 26.8.2020 - 13 O 212/18
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Räumung und Herausgabe eines Grundstücks, das der beklagte Verein gepachtet hatte. Der Pachtvertrag war auf den Ablauf des 31.12.2018 befristet worden, dann aber nach Vertragsende nicht herausgegeben worden. Nachdem der Vertreter des Beklagten bei einem früheren Prozesstermin im Januar 2020 die Hauptverhandlung verlassen und keine weiteren Anträge gestellt hat, erließ das LG ein Versäumnisurteil, mit dem der Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks und des Gebäudes Liebigstraße 34/Ecke Rigaer Straße 97 in Berlin-Friedrichshain sowie zur Zahlung von rd. 20.000 € für die Kosten von Verwaltung, Unterhaltung und Bewirtschaftung und zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten an den klagenden Verpächter verurteilt wurde. Hiergegen legte der Beklagte Einspruch ein.

Das LG bestätigte nach der mündlichen Verhandlung das Versäumnisurteil. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim KG innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung des Hausgrundstücks und des Gebäudes Liebigstraße 34/Ecke Rigaer Straße 97, da der Pachtvertrag wirksam auf den Ablauf des 31.12.2018 befristet worden und damit ausgelaufen ist.

Wohnraumschutzvorschriften, insbesondere § 575 BGB, kommen dagegen nicht zur Anwendung, weil auf einen Pachtvertrag § 575 BGB von vornherein nicht anzuwenden ist und auch kein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt. Der Beklagte ist auch nach der Aufgabe des Besitzes an dem Grundstück weiterhin zur Herausgabe verpflichtet.
LG Berlin PM vom 26.8.2020
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