Verschrottung eines abgeschleppten Fahrzeugs
LG Stuttgart v. 14.7.2026 - 7 O 148/25
Der Sachverhalt:
Im September 2024 stand auf einem öffentlichen Parkplatz ein nicht in Deutschland zugelassener Mercedes-Benz SL 280 (Rechtslenker, britisches Kennzeichen). Am 25.9.2024 ließ die Beklagte das Fahrzeug durch die Streithelferin abschleppen und auf deren Betriebsgelände verbringen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2024 forderte der Kläger über seine damaligen Bevollmächtigten die Streithelferin zur Herausgabe auf. Diese verlangte zuvor Identitäts-/Berechtigungsnachweis und Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten.
Am 22.1.2025 beauftragte die Beklagte ein Gutachten zum Zustand und Restwert; die Begutachtung erfolgte am 28.1.2025. Zwei Tage später gab die Beklagte das Fahrzeug zur Verschrottung frei. Am 4.2.2025 wurde ein Verwertungsnachweis ausgestellt. Mit Schreiben vom 1.7.2025 verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. 20.000 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger behauptete, er sei Eigentümer. Das Fahrzeug sei funktionsfähig gewesen. Eine Prüfung am 29.5.2024 habe nur für die deutsche Zulassung zu behebende Mängel, aber keinen massiven Öl- oder Flüssigkeitsaustritt ergeben. Er habe das Fahrzeug am 15.9.2024 verschlossen abgestellt und nach Rückkehr aus dem Urlaub am 8.10.2024 dessen Fehlen bemerkt. Nach Auskunft der Beklagten habe er sich an die Streithelferin gewandt diese habe die Herausgabe von unberechtigten, überhöhten Kosten abhängig gemacht. Jedenfalls hätten Beklagte und Streithelferin vor der Verwertung gewusst, dass er das Fahrzeug für sich beanspruche. Der Wiederbeschaffungswert habe mind. 20.000 € betragen.
Die Beklagte hat Eigentum und Wert bestritten, berief sich auf eine Abschleppmaßnahme zur Gefahrenabwehr nach § 8 PolG BW wegen Standschäden und auslaufender Betriebsstoffe und hielt die spätere Verwertung mangels identifizierten Berechtigten für rechtmäßig.
Das LG hat der Klage nur teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.500 € aus dem zwischen den Parteien begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 280 Abs. 1, 688 ff. BGB zu. Der Kläger kann ferner Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € verlangen.
Wird ein Kraftfahrzeug durch eine Gemeinde zur Gefahrenabwehr abgeschleppt und anschließend durch ein von ihr beauftragtes Abschleppunternehmen verwahrt, entsteht zwischen der Gemeinde und dem Berechtigten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Der Einsatz eines privaten Abschleppunternehmens entlastet die Gemeinde nicht. Pflichtverletzungen des Abschleppunternehmens bei Verwahrung und Kommunikation sind der Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses entsprechend § 278 BGB zuzurechnen.
Verliert ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug Betriebsstoffe und ist der Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, kann die Gemeinde zur Gefahrenabwehr im Wege unmittelbarer Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG BW die Entfernung des Fahrzeugs veranlassen. Die Rechtmäßigkeit des Abschleppens berechtigt die Behörde allerdings nicht ohne Weiteres zur späteren endgültigen Verschrottung des Fahrzeugs. Hat die Behörde aufgrund eines Herausgabeverlangens mit einem Berechtigten zu rechnen und besteht ein positiver Restwert, darf sie das Fahrzeug nicht allein wegen fortlaufender Standkosten und einer vorgerichtlichen Restwertbewertung als wertlos behandeln.
Wird das Fahrzeug vor abschließender Beweissicherung verschrottet, ist der Schaden gem. § 287 ZPO anhand der vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu schätzen. Maßgeblich ist bei einem nicht mehr fahrbereiten, nicht in Deutschland zugelassenen und erheblich beschädigten Fahrzeug regelmäßig der realistisch erzielbare Restwert, nicht die Addition theoretischer Einzelteilpreise oder unverbindlicher Internetangebotspreise.
Der Schaden des Klägers war hier gem. § 287 ZPO auf 2.500 € zu schätzen. Der Ansatz trug dem Umstand hinreichend Rechnung, dass das Fahrzeug nicht vollständig wertlos war. Der Sachverständige hatte nicht verkannt, dass einzelne Blechteile und diverse Komponenten noch weiterverwendet werden konnten. Der Wert lag zugleich oberhalb des niedrigsten regionalen Angebots von 1.800 € und deutlich oberhalb des höchsten überregionalen Restwertbörsenangebots von 1.590 € brutto. Er stellte daher eine tragfähige, nicht zulasten des Klägers überspannte Schätzung dar.
Mehr zum Thema:
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt - Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Im September 2024 stand auf einem öffentlichen Parkplatz ein nicht in Deutschland zugelassener Mercedes-Benz SL 280 (Rechtslenker, britisches Kennzeichen). Am 25.9.2024 ließ die Beklagte das Fahrzeug durch die Streithelferin abschleppen und auf deren Betriebsgelände verbringen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2024 forderte der Kläger über seine damaligen Bevollmächtigten die Streithelferin zur Herausgabe auf. Diese verlangte zuvor Identitäts-/Berechtigungsnachweis und Zahlung der Abschlepp- und Verwahrkosten.
Am 22.1.2025 beauftragte die Beklagte ein Gutachten zum Zustand und Restwert; die Begutachtung erfolgte am 28.1.2025. Zwei Tage später gab die Beklagte das Fahrzeug zur Verschrottung frei. Am 4.2.2025 wurde ein Verwertungsnachweis ausgestellt. Mit Schreiben vom 1.7.2025 verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. 20.000 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger behauptete, er sei Eigentümer. Das Fahrzeug sei funktionsfähig gewesen. Eine Prüfung am 29.5.2024 habe nur für die deutsche Zulassung zu behebende Mängel, aber keinen massiven Öl- oder Flüssigkeitsaustritt ergeben. Er habe das Fahrzeug am 15.9.2024 verschlossen abgestellt und nach Rückkehr aus dem Urlaub am 8.10.2024 dessen Fehlen bemerkt. Nach Auskunft der Beklagten habe er sich an die Streithelferin gewandt diese habe die Herausgabe von unberechtigten, überhöhten Kosten abhängig gemacht. Jedenfalls hätten Beklagte und Streithelferin vor der Verwertung gewusst, dass er das Fahrzeug für sich beanspruche. Der Wiederbeschaffungswert habe mind. 20.000 € betragen.
Die Beklagte hat Eigentum und Wert bestritten, berief sich auf eine Abschleppmaßnahme zur Gefahrenabwehr nach § 8 PolG BW wegen Standschäden und auslaufender Betriebsstoffe und hielt die spätere Verwertung mangels identifizierten Berechtigten für rechtmäßig.
Das LG hat der Klage nur teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.500 € aus dem zwischen den Parteien begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis in entsprechender Anwendung der §§ 280 Abs. 1, 688 ff. BGB zu. Der Kläger kann ferner Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € verlangen.
Wird ein Kraftfahrzeug durch eine Gemeinde zur Gefahrenabwehr abgeschleppt und anschließend durch ein von ihr beauftragtes Abschleppunternehmen verwahrt, entsteht zwischen der Gemeinde und dem Berechtigten ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis. Der Einsatz eines privaten Abschleppunternehmens entlastet die Gemeinde nicht. Pflichtverletzungen des Abschleppunternehmens bei Verwahrung und Kommunikation sind der Gemeinde im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses entsprechend § 278 BGB zuzurechnen.
Verliert ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug Betriebsstoffe und ist der Verantwortliche nicht rechtzeitig erreichbar, kann die Gemeinde zur Gefahrenabwehr im Wege unmittelbarer Ausführung nach § 8 Abs. 1 PolG BW die Entfernung des Fahrzeugs veranlassen. Die Rechtmäßigkeit des Abschleppens berechtigt die Behörde allerdings nicht ohne Weiteres zur späteren endgültigen Verschrottung des Fahrzeugs. Hat die Behörde aufgrund eines Herausgabeverlangens mit einem Berechtigten zu rechnen und besteht ein positiver Restwert, darf sie das Fahrzeug nicht allein wegen fortlaufender Standkosten und einer vorgerichtlichen Restwertbewertung als wertlos behandeln.
Wird das Fahrzeug vor abschließender Beweissicherung verschrottet, ist der Schaden gem. § 287 ZPO anhand der vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu schätzen. Maßgeblich ist bei einem nicht mehr fahrbereiten, nicht in Deutschland zugelassenen und erheblich beschädigten Fahrzeug regelmäßig der realistisch erzielbare Restwert, nicht die Addition theoretischer Einzelteilpreise oder unverbindlicher Internetangebotspreise.
Der Schaden des Klägers war hier gem. § 287 ZPO auf 2.500 € zu schätzen. Der Ansatz trug dem Umstand hinreichend Rechnung, dass das Fahrzeug nicht vollständig wertlos war. Der Sachverständige hatte nicht verkannt, dass einzelne Blechteile und diverse Komponenten noch weiterverwendet werden konnten. Der Wert lag zugleich oberhalb des niedrigsten regionalen Angebots von 1.800 € und deutlich oberhalb des höchsten überregionalen Restwertbörsenangebots von 1.590 € brutto. Er stellte daher eine tragfähige, nicht zulasten des Klägers überspannte Schätzung dar.
Aktionsmodul Zivilrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt - Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.