17.03.2020

Versicherungsrecht: Modellrakete ist kein Luftfahrzeug

Eine Modellrakete, die zur Freitzeitgestaltung gestartet wird, stellt kein Luftfahrzeug i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 LuftVG dar. Ein Flugmodell ist - wie das Wort schon besagt - ein Fluggerät in Modellform. Es handelt sich also um eine verkleinerte bzw. miniaturisierte Nachbildung eines Luftfahrzeugs.

LG Frankfurt a.M. v. 21.2.2020 - 2-08 S 12/19
Der Sachverhalt:
Zwischen der Ehefrau des Klägers und der Beklagten besteht ein Haftpflichtversicherungsvertrag, im Rahmen dessen der Kläger mitversichert ist. In den Vertrag wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB 2011) einbezogen. In denen hieß es u. a.:

"1. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."

2. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

a. Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen ..."


Der Kläger hatte im Internet eine Rakete erworben, die etwa 47 cm lang und mit einem Durchmesser von 2,5 cm gut 35 g schwer war. Diese startete er im Februar 2015 auf einem Feldweg. Zu diesem Zeitpunkt befand sich etwa 120 m entfernt eine Pferdekutsche. Durch das Zischen der Rakete beim Start scheute das Pferd, ein Rad der Kutsche kam vom Weg ab, die Kutsche kippte nach links und der Kutscher verlor die Kontrolle. Als das Pferd wendete, fielen die zwei in der Kutsche befindlichen Personen heraus. Das Pferd war außer Kontrolle und lief mit der Kutsche zum Stall zurück. Bei dem Versuch, in die Box zu gelangen, blieb die Kutsche an der Stalltür hängen und wurde beschädigt.

Der Kläger war der Ansicht, dass die beklagte Haftpflichtversicherung vertraglich verpflichtet ist, dem Kläger wegen der Ansprüche aus dem Unfall Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte bestritt allerdings ihre Einstandspflicht, weil die Rakete ein Luftfahrzeug gewesen sei.

Das AG gab der Klage vollumfänglich statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem LG erfolglos.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag ein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen der Ansprüche aus dem Unfall zu.

Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die streitgegenständliche Rakete kein versicherungspflichtiges Luftfahrzeug dar. Was ein Luftfahrzeug ist, ist zwar nicht legaldefiniert, nach § 1 Abs. 2 S. 1 LuftVG sind Luftfahrzeuge aber:
  • Flugzeuge
  • Drehflügler
  • Luftschiffe
  • Segelflugzeuge
  • Motorsegler
  • Frei- und Fesselballone
  • Rettungsfallschirme
  • Flugmodelle
  • Luftsportgeräte
  • sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.


Nach § 1 Abs. 2 S. 2, 3 LuftVG gelten als Luftfahrzeuge auch Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper, solange sie sich im Luftraum befinden, und unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme). Die streitgegenständliche Rakete fällt jedoch unter keinen der unter Ziffer 1 bis 11 aufgeführten Gegenstände.

Die Gesamtschau der aufgeführten Fahrzeuge ergibt ungeachtet einer Beherrschbarkeit, dass ihnen die Fähigkeit eines Verbleibs in der Luft gemein ist. Jedes der aufgeführten Gegenstände beschränkt sich nicht nur auf einen Start- und Landevorgang, sondern bietet zugleich die Möglichkeit, den Luftraum vertikal, diagonal und horizontal für eine gewisse Zeit zwischen dem Auf- und Absteigevorgang zu nutzen. Die streitgegenständliche Rakete hingegen findet ihre Bestimmung ausschließlich in einem In-die-Luft-Schießen und einem Retour-Kommen. Eine Fahrt im Luftraum vermag sie dazwischen nicht vorzunehmen. Nach Erreichen des für sie höchsten Punktes kehrt sie unweigerlich unmittelbar auf die Erde zurück.

Der streitgegenständliche Gegenstand unterfällt auch nicht dem Begriff des Flugmodells nach § 1 Abs. 2, S. 1 Ziffer 9 LuftVG. Ein Flugmodell ist - wie das Wort schon besagt - ein Fluggerät in Modellform. Es handelt sich also um eine verkleinerte bzw. miniaturisierte Nachbildung eines Luftfahrzeugs. Der streitgegenständliche Gegenstand ist keine Nachbildung bzw. kein Modell eines Luftfahrzeugs, sondern eine Rakete. Selbst wenn man den Gegenstand als Modellrakete auffassen möchte, ergibt sich nichts Anderes. Raketen als solches sind nämlich keine Luftfahrzeuge. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 S. 2 LuftVG.

LaReDa Hessen
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