Versicherungsrecht: Reiseabbruch oder nur Unterbrechung der Reise?
OLG Zweibrücken v. 15.1.2026 - 4 U 121/23
Der Sachverhalt:
Das klagende Ehepaar hat eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/ Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570 € gebucht. Zuvor hatte der Ehemann bei einem Versicherungsunternehmen eine Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9.000 € ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familie abgeschlossen.
Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eine Woche auf dem Kreuzfahrtschiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Zur Begründung teilte er mit, dass seine Ehefrau wegen eines positiven Covid 19-Tests für die Dauer von fünf Tagen unter Quarantäne stehe und deshalb auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu wegen der Quarantäne erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten werden dürfe. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Das Ehepaar verblieb zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezog im Weiteren auch das Hotel in Honolulu und flog wie geplant wieder nach Hause.
Später machte der Ehemann 9.000 € aus der Reiseabbruchversicherung gerichtlich geltend. Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung.
Das Ehepaar hatte seine Reise nicht - wie in den Versicherungsbedingungen gefordert - abgebrochen. Danach setzt der Abbruch einer Reise eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Dies bedeutet, dass die Reise zwar angetreten worden ist, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt ist. Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liegt hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnehmen oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehmen kann, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehrt.
Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestaltet, änderte hier hieran nichts. Denn das Schiff war im konkreten Fall am 2. bzw. 3. Tag nach dem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angekommen. Dort hatte zumindest die tatsächliche Möglichkeit bestanden, ggf. unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für die Ehefrau, das Kreuzfahrtschiff zu verlassen.
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OLG Zweibrücken PM v. 14.4.2026
Das klagende Ehepaar hat eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/ Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570 € gebucht. Zuvor hatte der Ehemann bei einem Versicherungsunternehmen eine Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9.000 € ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familie abgeschlossen.
Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eine Woche auf dem Kreuzfahrtschiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Zur Begründung teilte er mit, dass seine Ehefrau wegen eines positiven Covid 19-Tests für die Dauer von fünf Tagen unter Quarantäne stehe und deshalb auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu wegen der Quarantäne erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten werden dürfe. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Das Ehepaar verblieb zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezog im Weiteren auch das Hotel in Honolulu und flog wie geplant wieder nach Hause.
Später machte der Ehemann 9.000 € aus der Reiseabbruchversicherung gerichtlich geltend. Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung.
Das Ehepaar hatte seine Reise nicht - wie in den Versicherungsbedingungen gefordert - abgebrochen. Danach setzt der Abbruch einer Reise eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Dies bedeutet, dass die Reise zwar angetreten worden ist, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt ist. Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liegt hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnehmen oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehmen kann, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehrt.
Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestaltet, änderte hier hieran nichts. Denn das Schiff war im konkreten Fall am 2. bzw. 3. Tag nach dem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angekommen. Dort hatte zumindest die tatsächliche Möglichkeit bestanden, ggf. unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für die Ehefrau, das Kreuzfahrtschiff zu verlassen.
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